Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Raimund Kabelka und Herbert Böhm als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rudolf S*****, vertreten durch Mag. Angelika Dygruber, Rechtsschutzsekräterin der Gewerkschaft der Privatangestellten, 5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10, wider die beklagte Partei W***** GesmbH, *****, vertreten durch Bichler & Zrzavy, Rechtsanwälte in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Mai 1999, GZ 7 Ra 112/99p-17, mit dem ua infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. Februar 1999, GZ 24 Cga 173/98f-12, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurswerber hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 528a ZPO).Da die Begründung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 528 a, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionsrekurswerberin noch folgendes zu erwidern:
Durch die mit der Zivilverfahrensnovelle 1983 erfolgte Neuregelung des § 235 Abs 5 ZPO sollte ein Kläger - speziell in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten - durch die Möglichkeit der Berichtigung der Parteienbezeichnung vor anderenfalls drohenden Schäden durch Fristversäumung bewahrt werden (669 BlgNR 15. GP S. 52 zu Z 31 [§ 235 ZPO]).Durch die mit der Zivilverfahrensnovelle 1983 erfolgte Neuregelung des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO sollte ein Kläger - speziell in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten - durch die Möglichkeit der Berichtigung der Parteienbezeichnung vor anderenfalls drohenden Schäden durch Fristversäumung bewahrt werden (669 BlgNR 15. GP S. 52 zu Ziffer 31, [§ 235 ZPO]).
Die Rechtsprechung läßt eine Berichtigung der Parteienbezeichnung auch auf ein anderes Rechtssubjekt dann zu, wenn sich der Kläger in der Parteienbezeichnung geirrt hat, die tatsächlich gemeinte Partei aber aus dem übrigen Klageinhalt in einer "jeden Zweifel ausschließenden Weise" zu erkennen ist. Genau dies trifft auch auf den zu entscheidenden Sachverhalt zu.
Wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, war durch die Anführung des Dienstverhältnisses und auch insbesondere des Dienstortes in der Klage ausreichend klar, daß der Kläger seine Arbeitgeberin in Anspruch nehmen wollte, mit der er das am 23. 11. 1979 beginnende Dienstverhältnis abgeschlossen hatte (9 ObA 220/92). Dies war im gegenständlichen Fall aber, wie sich aus Beilage 1 ergibt, die W***** GesmbH. Die vorliegende Klage richtet sich somit eindeutig gegen den ehemaligen Dienstgeber des Klägers, was offensichtlich auch von der fälschlich als Beklagte bezeichneten Partei erkannt wurde, da sie in der Tagsatzung kein anderes Vorbringen erstattete, als daß der Kläger nicht bei ihr, sondern bei der beklagten Partei (ihrer Tochtergesellschaft mit gleicher Anschrift und identen Geschäftsführern) beschäftigt gewesen sei (9 ObA 179/97g).
Namensähnlichkeit ist zwar häufige Ursache für die Fehlbezeichnung, doch ist auch bei fehlender Namensähnlichkeit die Berichtigung der Parteienbezeichnung nicht ausgeschlossen, wenn die sonstigen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die von der klagenden Partei erstattete Revisionsrekursbeantwortung war zurückzuweisen, weil das Rekursverfahren über einen Beschluß nach § 235 Abs 5 ZPO nicht zweiseitig ist.Die von der klagenden Partei erstattete Revisionsrekursbeantwortung war zurückzuweisen, weil das Rekursverfahren über einen Beschluß nach Paragraph 235, Absatz 5, ZPO nicht zweiseitig ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40,, 50 ZPO.
Anmerkung
E55040 08B01899European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBA00189.99Y.0812.000Dokumentnummer
JJT_19990812_OGH0002_008OBA00189_99Y0000_000