Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Susanne I*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Marktgemeinde K*****, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 85.599,60 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag der beklagten Partei anstelle des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die in L***** wohnende Klägerin begehrt von der beklagten Partei als ihrem ehemaligen Arbeitgeber die Zahlung von Fahrtspesen, Mehrarbeit, Überstunden und Urlaubsabfertigung bzw -entschädigung.
Die beklagte Partei bestritt nicht, daß zwischen den Streitteilen ein Sondervertrag im Sinne des § 6 des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes abgeschlossen worden sei, anläßlich dessen Beendigung ein Generalvergleich geschlossen wurde. Die Klage sei jedoch unbegründet.Die beklagte Partei bestritt nicht, daß zwischen den Streitteilen ein Sondervertrag im Sinne des Paragraph 6, des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes abgeschlossen worden sei, anläßlich dessen Beendigung ein Generalvergleich geschlossen wurde. Die Klage sei jedoch unbegründet.
Die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges wurde von der beklagten Partei zurückgezogen. Eine Einrede der örtlichen Unzuständigkeit ist nicht erhoben worden, sodaß das Rekursgericht in seinem Beschluß vom 29. 6. 1999 auch zum Ausdruck brachte, daß das Erstgericht von Amts wegen nicht zulässigerweise über die örtliche Unzuständigkeit absprechen durfte.
Die beklagte Partei beantragte die Delegierung der Arbeitsrechtssache an das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht. Dies sei zweckmäßig, weil, abgesehen von der Parteienvernehmung der Klägerin, sämtliche Beweismittel im Sprengel des LG Klagenfurt aufgenommen werden müßten und das Verfahren daher einfacher, rascher und billiger durchgeführt werden könnte. Es könnte sich ergeben, daß die Einvernahme der Mitglieder des Gemeinderates und der Mitarbeiter des Fremdenverkehrsamtes der beklagten Partei sich als notwendig erweisen sollte. Als Zeuge wurde lediglich der Vizebürgermeister der beklagten Partei per Adresse der Beklagten beantragt.
Die klagende Partei sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus. Die Klägerin habe von der ihr durch Gesetz eingeräumten Möglichkeit der Wahl des Gerichtsstandes ihres Wohnortes Gebrauch gemacht. Es sei unzulässig, daß jeder Arbeitgeber durch einen Delegationsantrag den Arbeitnehmer an das Arbeitsgericht seines Sitzes zwingen könnte.
Das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht befürwortete die beantragte Delegation (Kärntner Landesrecht).
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Der durch das ASGG neu geschaffene Gerichtsstand des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG ist auf den Arbeitnehmer beschränkt und soll es ihm ermöglichen, seine Ansprüche leichter durchsetzen zu können (vgl 9 NdA 2/98 ua). Es widerspricht daher grundsätzlich den Intentionen des Gesetzgebers, in einer Arbeitsrechtssache, die vom Arbeitnehmer anhängig gemacht worden ist und für die er diesen Aktivgerichtsstand in Anspruch nimmt, auf Antrag des Arbeitgebers die ausschließlich in dessen Interesse gelegene Delegierung an das Gericht des Sitzes des Arbeitgebers zu verfügen. Eine Verschiebung der Zuständigkeit entgegen des gerade für Arbeitnehmer geschaffenen Gerichtsstandes ist daher nur dann zu bewilligen, wenn die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden kann (9 NdA 1/99). Dies ist hier nicht der Fall, weil die Klägerin durch die Wahl des Gerichtsstandes den damit verbundenen Aufwand in Kauf genommen hat und Zweckmäßigkeitsüberlegungen zugunsten des Arbeitgebers, weil allenfalls von ihm namhaft gemachte Zeugen ökonomischer vor dem Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vernommen werden könnten, zurückzutreten haben. Im übrigen hat die beklagte Partei erst einen an ihrem Sitz zu ladenden Zeugen genannt, sodaß der zu erwartende Aufwand eine Delegation jedenfalls nicht rechtfertigt. Inwieweit die von der Beklagten beantragte Delegierung für die Klägerin überhaupt zweckmäßig sein sollte, läßt sich nicht erkennen. Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen.Der durch das ASGG neu geschaffene Gerichtsstand des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASGG ist auf den Arbeitnehmer beschränkt und soll es ihm ermöglichen, seine Ansprüche leichter durchsetzen zu können vergleiche 9 NdA 2/98 ua). Es widerspricht daher grundsätzlich den Intentionen des Gesetzgebers, in einer Arbeitsrechtssache, die vom Arbeitnehmer anhängig gemacht worden ist und für die er diesen Aktivgerichtsstand in Anspruch nimmt, auf Antrag des Arbeitgebers die ausschließlich in dessen Interesse gelegene Delegierung an das Gericht des Sitzes des Arbeitgebers zu verfügen. Eine Verschiebung der Zuständigkeit entgegen des gerade für Arbeitnehmer geschaffenen Gerichtsstandes ist daher nur dann zu bewilligen, wenn die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden kann (9 NdA 1/99). Dies ist hier nicht der Fall, weil die Klägerin durch die Wahl des Gerichtsstandes den damit verbundenen Aufwand in Kauf genommen hat und Zweckmäßigkeitsüberlegungen zugunsten des Arbeitgebers, weil allenfalls von ihm namhaft gemachte Zeugen ökonomischer vor dem Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vernommen werden könnten, zurückzutreten haben. Im übrigen hat die beklagte Partei erst einen an ihrem Sitz zu ladenden Zeugen genannt, sodaß der zu erwartende Aufwand eine Delegation jedenfalls nicht rechtfertigt. Inwieweit die von der Beklagten beantragte Delegierung für die Klägerin überhaupt zweckmäßig sein sollte, läßt sich nicht erkennen. Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen.
Anmerkung
E54905 09J00019European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:009NDA00001.99.0813.000Dokumentnummer
JJT_19990813_OGH0002_009NDA00001_9900000_000