TE OGH 1999/8/24 17R145/99i

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Veröffentlicht am 24.08.1999
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Zemanek als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Taucher und Dr. Borek in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch D***** und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei W*****, vertreten durch D*****, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 112.170,75 und Feststellung (Streitwert S 5.000,-; Gesamtstreitwert S 117.170,75), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28.4.1999, 23 Cg 94/97f- 13, gemäß § 492 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Zemanek als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Taucher und Dr. Borek in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch D***** und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei W*****, vertreten durch D*****, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 112.170,75 und Feststellung (Streitwert S 5.000,-; Gesamtstreitwert S 117.170,75), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28.4.1999, 23 Cg 94/97f- 13, gemäß Paragraph 492, ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 11.830,56 (darin S 1.971,76 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt S 52.000,-, nicht aber S 260.000,-.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrt insgesamt S 112.170,75 und die Feststellung der Haftung des Beklagten für zukünftige Leistungen im wesentlichen mit dem Vorbringen, der Beklagte habe F***** am 13.1.1995 einen Stoß gegen die Brust versetzt. Dieser sei gestürzt und auf die hinter ihm gehende K***** gefallen. Sie habe einen Oberschenkelhalsbruch erlitten. Die Klägerin habe für K***** nachstehende vorfallkausale Pflichtleistungen erbracht:

Anstaltspflegekosten

vom 13.1. bis 30.1.1995

d. s. 18 Tage je S 1.455,-  S  26.190,--

vom 31.1. bis 6.3.1995

d. s. 35 Tage je S 1.455,-  S  50.925,--

67 % KRAZAF-Zuschlag   S  34.119,75

Transportkosten vom 13.1.1995  S     936,--

zusammen      S 112.170,75.

Der Beklagte habe den Sturz verschuldet. Mit Strafverfügung sei er deswegen vom BG Innere Stadt Wien zu 13 U 495/95 gemäß § 88 Abs 1 StGB rechtskräftig verurteilt worden. Die Ansprüche der Verletzten seien gemäß § 332 ASVG auf die Klägerin übergegangen.Der Beklagte habe den Sturz verschuldet. Mit Strafverfügung sei er deswegen vom BG Innere Stadt Wien zu 13 U 495/95 gemäß Paragraph 88, Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt worden. Die Ansprüche der Verletzten seien gemäß Paragraph 332, ASVG auf die Klägerin übergegangen.

Der Beklagte stellt der Höhe nach die Anstaltspflegekosten und die Transportkosten außer Streit und hält dem Klagsvorbringen im wesentlichen entgegen, F***** sei aggressiv geworden und habe mit den Fäusten auf seinen Freund losgehen wollen. Zur Unterbindung der Rauferei sei er dazwischen geschritten und habe ihn an der Brust zurückgedrängt. F***** habe sich fallen lassen und mit seinen Händen nach einer vorbeigehenden Passantin gegriffen, die er dadurch zu Sturz brachte. Er hafte daher nicht für die Verhaltensweise H*****.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht dem Klagebegehren stattgegeben. Dabei ging es von dem in der Urteilsausfertigung auf Seite 4 (AS 59) festgestellten Sachverhalt aus. Danach hat der Beklagte F***** einen Stoß gegen die Brust versetzt, durch den dieser den Halt verlor und nach hinten auf die hinter ihm vorbeigehende K***** stürzte. Diese erlitt einen Oberschenkelhalsbruch. Sie wurde vom 13. bis 30.1.1995 im Lorenz Böhler-Unfallkrankenhaus sowie vom 31.1. bis 6.3.1995 in der Poli-Klinik stationär behandelt, wofür die geltend gemachten Anstaltspflegekosten von der Klägerin haben erbracht werden müssen. Rechtlich hielt das Erstgericht den Beklagten aufgrund seines zumindest fahrlässigen Verhaltens gegenüber K***** als zum Ersatz für jene Schäden verpflichtet, die dieser aus der Verletzung am 13.1.1995 entstanden sind. Die Ansprüche der K***** seien, soweit von der Klägerin Versicherungsleistungen erbracht oder noch zu erbringen sind, gemäß § 332 ASVG übergegangen. Soweit das Leistungsbegehren bezüglich des 67%igen KRAZAF-Zuschlages vom Beklagten bestritten wurde, habe die Klägerin den Nachweis für die Berechtigung dieses Anspruches erbracht.Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht dem Klagebegehren stattgegeben. Dabei ging es von dem in der Urteilsausfertigung auf Seite 4 (AS 59) festgestellten Sachverhalt aus. Danach hat der Beklagte F***** einen Stoß gegen die Brust versetzt, durch den dieser den Halt verlor und nach hinten auf die hinter ihm vorbeigehende K***** stürzte. Diese erlitt einen Oberschenkelhalsbruch. Sie wurde vom 13. bis 30.1.1995 im Lorenz Böhler-Unfallkrankenhaus sowie vom 31.1. bis 6.3.1995 in der Poli-Klinik stationär behandelt, wofür die geltend gemachten Anstaltspflegekosten von der Klägerin haben erbracht werden müssen. Rechtlich hielt das Erstgericht den Beklagten aufgrund seines zumindest fahrlässigen Verhaltens gegenüber K***** als zum Ersatz für jene Schäden verpflichtet, die dieser aus der Verletzung am 13.1.1995 entstanden sind. Die Ansprüche der K***** seien, soweit von der Klägerin Versicherungsleistungen erbracht oder noch zu erbringen sind, gemäß Paragraph 332, ASVG übergegangen. Soweit das Leistungsbegehren bezüglich des 67%igen KRAZAF-Zuschlages vom Beklagten bestritten wurde, habe die Klägerin den Nachweis für die Berechtigung dieses Anspruches erbracht.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im klagsabweisenden Sinn abzuändern, hilfsweise es aufzuheben.

Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Als mangelhaft rügt der Beklagte, daß das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung den Akt 13 U 495/95 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien verwertet, den Inhalt des Strafaktes jedoch nicht verlesen habe. Das Erstgericht hat offenbar irrtümlich die erste mündliche Streitverhandlung für eine bereits erstreckte Tagsatzung gehalten, in dieser weder das Parteienvorbringen erstatten lassen, noch einen Beweisbeschluß gefaßt, noch den bereits angeschlossenen Strafakt verlesen, sondern die "bisherigen Verfahrensergebnisse gemäß § 138 ZPO wiederholt" und bei der Vernehmung der Zeugen und des Beklagten Vorhalte aus dem Strafakt gemacht.Als mangelhaft rügt der Beklagte, daß das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung den Akt 13 U 495/95 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien verwertet, den Inhalt des Strafaktes jedoch nicht verlesen habe. Das Erstgericht hat offenbar irrtümlich die erste mündliche Streitverhandlung für eine bereits erstreckte Tagsatzung gehalten, in dieser weder das Parteienvorbringen erstatten lassen, noch einen Beweisbeschluß gefaßt, noch den bereits angeschlossenen Strafakt verlesen, sondern die "bisherigen Verfahrensergebnisse gemäß Paragraph 138, ZPO wiederholt" und bei der Vernehmung der Zeugen und des Beklagten Vorhalte aus dem Strafakt gemacht.

Die Rügepflicht des § 196 ZPO soll die Parteien veranlassen, den Richter auf (erkennbare und verzichtbare) Verfahrensmängel aufmerksam zu machen, andernfalls ihnen die spätere Geltendmachung des Fehlers verwehren (vgl Burgstaller in Beiträge zum Zivilprozeßrecht I, 62 u 68). In der Regel kümmert sich später niemand um die Äußerlichkeiten und Formen des Verfahrens. Manches darunter kann eine Partei im Einzelfall beschweren. Einer solchen Rüge wäre aber das Substrat entzogen, sobald die Verhandlung vorüber ist. Solche Verstöße sind sofort zu rügen. Die Rüge soll den Richter nicht nur auf die Gesetzwidrigkeit aufmerksam machen, sondern ihn auch zur Beseitigung anregen (vgl Klein, Vorlesungen 280 ff; Horten, Österreichische Zivilprozeßordnung I 775). In der Regel wird der gesamte Inhalt von Strafakten nicht verlesen. Die durch einen Rechtsanwalt vertretenen Parteien verzichten regelmäßig auf eine solche Verlesung, weil ihnen der Inhalt des Strafaktes ohnedies bekannt ist. Dennoch wird in einem solchen Fall die Verlesung des Strafaktes protokolliert. Ist auch dem Protokoll die schwerpunktmäßige Verlesung des Strafaktes durch Vorhalte an die Zeugen und Parteien zu entnehmen, so ist den Parteien damit auch erkennbar, daß der Richter den Inhalt des Strafaktes bei seiner Beweiswürdigung verwerten will. Unterläßt der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte in einem solchen Fall die Rüge der unterlassenen Verlesung des Strafaktes, so kann er diesen Verfahrensmangel nach dem dargelegten Regelungszweck des § 196 ZPO später nicht mehr geltend machen. Der geltend gemachte Verfahrensmangel ist daher verfristet. Das gleiche gilt für die unterlassenen Parteienvorträge und den unterlassenen Beweisbeschluß.Die Rügepflicht des Paragraph 196, ZPO soll die Parteien veranlassen, den Richter auf (erkennbare und verzichtbare) Verfahrensmängel aufmerksam zu machen, andernfalls ihnen die spätere Geltendmachung des Fehlers verwehren vergleiche Burgstaller in Beiträge zum Zivilprozeßrecht römisch eins, 62 u 68). In der Regel kümmert sich später niemand um die Äußerlichkeiten und Formen des Verfahrens. Manches darunter kann eine Partei im Einzelfall beschweren. Einer solchen Rüge wäre aber das Substrat entzogen, sobald die Verhandlung vorüber ist. Solche Verstöße sind sofort zu rügen. Die Rüge soll den Richter nicht nur auf die Gesetzwidrigkeit aufmerksam machen, sondern ihn auch zur Beseitigung anregen vergleiche Klein, Vorlesungen 280 ff; Horten, Österreichische Zivilprozeßordnung römisch eins 775). In der Regel wird der gesamte Inhalt von Strafakten nicht verlesen. Die durch einen Rechtsanwalt vertretenen Parteien verzichten regelmäßig auf eine solche Verlesung, weil ihnen der Inhalt des Strafaktes ohnedies bekannt ist. Dennoch wird in einem solchen Fall die Verlesung des Strafaktes protokolliert. Ist auch dem Protokoll die schwerpunktmäßige Verlesung des Strafaktes durch Vorhalte an die Zeugen und Parteien zu entnehmen, so ist den Parteien damit auch erkennbar, daß der Richter den Inhalt des Strafaktes bei seiner Beweiswürdigung verwerten will. Unterläßt der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte in einem solchen Fall die Rüge der unterlassenen Verlesung des Strafaktes, so kann er diesen Verfahrensmangel nach dem dargelegten Regelungszweck des Paragraph 196, ZPO später nicht mehr geltend machen. Der geltend gemachte Verfahrensmangel ist daher verfristet. Das gleiche gilt für die unterlassenen Parteienvorträge und den unterlassenen Beweisbeschluß.

Mit der Beweisrüge will der Berufungswerber Feststellungen darüber erlangen, daß er sich lediglich gegen Angriffe F***** gewehrt habe. Auch wenn der Wiedergabe der Angaben der am Unfallort vernommenen Personen in der Polizeianzeige naturgemäß die Ausführlichkeit einer Niederschrift oder eines Protokolles fehlt, so ergibt sich sowohl aus den Angaben O***** als auch aus seinen eigenen Angaben eindeutig sein Schlag gegen die Brust F*****, wobei S***** den dadurch verursachten Sturz H***** auf K***** zusätzlich schildert. Bei seiner (niederschriftlichen) Vernehmung vor der Polizei soll dem Stoß ein zwischen ihm und H***** tretender unbekannter Dritter geführt haben. Vor dem Erstgericht will der Berufungswerber von H***** durch das Heben dessen rechten Armes bedroht worden sein, weshalb er ihm mit der flachen Hand einen Stoß gegeben habe. Dadurch sei H***** gestürzt und auf B***** gefallen (AS 39). Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sind daher schon durch die Angaben des Berufungswerbers vor dem Erstgericht gedeckt und werden durch die Angaben der zufällig vorbeikommenden O***** unterstützt. Die Unterlassung von Feststellungen über eine vorausgehende Aktion H*****, der der Berufungswerber abwehrend begegnet ist, läßt sich gleichfalls gut mit den Angaben des Berufungswerbers in Einklang bringen. Wäre nämlich eine bedrohliche Aktion H***** der Grund für seinen Stoß gewesen, so hätte er dies bei seiner ausführlichen Vernehmung vor der Polizei sicher erwähnt und nicht einen unbekannten Dritten für das "Auseinanderstoßen" verantwortlich gemacht. Selbst wenn man F***** als Beteiligten eine Verschweigung eines solchen Angriffes unterstellt, sprechen ganz abgesehen von seinen wechselnden Darstellungen die übrigen Beweisergebnisse - insbesondere auch die körperliche Überlegenheit des Berufungswerbers - gegen die vom Beklagten zuletzt geschilderte Bedrohung.

Entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers in der Rechtsrüge hat das Erstgericht die Feststellung über den 67%igen KRAZAF-Zuschlag für den Aufenthalt der K***** in der Poli-Klinik im Rahmen der Beweiswürdigung nachgetragen und diese Feststellung mit der Aussage des Zeugen K***** im Zusammenhang mit der von diesem vorgelegten Aufstellung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (Beil ./I) überzeugend begründet.

Das Berufungsgericht übernimmt daher die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer überzeugenden Beweiswürdigung.

Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt.

Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen gemäß § 266 Abs 1 ZPO insoweit keines Beweises, als sie vom Gegner ausdrücklich zugestanden werden. Entgegen der Meinung des Berufungswerbers hat er in der Verhandlung vom 29.6.1998 nicht nur die Anstaltspflegekosten, sondern auch die Transportkosten der Höhe nach außer Streit gestellt (AS 35). Die vom Berufungswerber für die Transportkosten vermißten Unterlagen und Feststellungen sind daher entbehrlich.Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen gemäß Paragraph 266, Absatz eins, ZPO insoweit keines Beweises, als sie vom Gegner ausdrücklich zugestanden werden. Entgegen der Meinung des Berufungswerbers hat er in der Verhandlung vom 29.6.1998 nicht nur die Anstaltspflegekosten, sondern auch die Transportkosten der Höhe nach außer Streit gestellt (AS 35). Die vom Berufungswerber für die Transportkosten vermißten Unterlagen und Feststellungen sind daher entbehrlich.

Der übergehende Anspruch nach § 332 Abs 1 ASVG in der seit 1.1.1990 geltenden Fassung umfaßt (bis 31.12.1996) anteilsmäßig auch die zusätzlichen Zahlungen des Versicherungsträgers zur Krankenanstaltenfinanzierung (§ 148 Z 3 lit d ASVG). Gemäß § 148 Z 3 lit d ASVG sind alle Leistungen der Krankenanstalten mit den - neben den Pflegegebührensätzen (lit a) und anderen Kostenbeiträgen (lit b und c) geleisteten - Beiträgen der Krankenversicherungsträger zum Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF) abgegolten. Zahlungen der Klägerin gemäß § 148 Z 3 lit d ASVG an den KRAZAF sind daher Kosten der Anstaltspflege (vgl Neumayr in Schwimann**2 Rz 36 zu § 332 ASVG). Nachdem die Höhe des Zuschlages von 67 % festgestellt wurde, hat die Klägerin auch Anspruch auf die der Höhe nach nicht außer Streit gestellten S 34.119,75. Eines weiteren anspruchsbegründenden Vorbringens seitens der Klägerin bedarf es daher nicht.Der übergehende Anspruch nach Paragraph 332, Absatz eins, ASVG in der seit 1.1.1990 geltenden Fassung umfaßt (bis 31.12.1996) anteilsmäßig auch die zusätzlichen Zahlungen des Versicherungsträgers zur Krankenanstaltenfinanzierung (Paragraph 148, Ziffer 3, Litera d, ASVG). Gemäß Paragraph 148, Ziffer 3, Litera d, ASVG sind alle Leistungen der Krankenanstalten mit den - neben den Pflegegebührensätzen (Litera a,) und anderen Kostenbeiträgen (Litera b und c) geleisteten - Beiträgen der Krankenversicherungsträger zum Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF) abgegolten. Zahlungen der Klägerin gemäß Paragraph 148, Ziffer 3, Litera d, ASVG an den KRAZAF sind daher Kosten der Anstaltspflege vergleiche Neumayr in Schwimann**2 Rz 36 zu Paragraph 332, ASVG). Nachdem die Höhe des Zuschlages von 67 % festgestellt wurde, hat die Klägerin auch Anspruch auf die der Höhe nach nicht außer Streit gestellten S 34.119,75. Eines weiteren anspruchsbegründenden Vorbringens seitens der Klägerin bedarf es daher nicht.

Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gründet sich auf § 500 Abs 2 Z 1 ZPO, jener über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auf § 500 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 502 Abs 1 ZPO. Der Schwerpunkt der Berufung liegt auf Verfahrensmängel und Beweiswürdigung, die vor dem OGH nicht weiter bekämpft werden können. Hinsichtlich des KRAZAF gibt es eine klare gesetzliche Regelung.Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gründet sich auf Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO, jener über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auf Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Der Schwerpunkt der Berufung liegt auf Verfahrensmängel und Beweiswürdigung, die vor dem OGH nicht weiter bekämpft werden können. Hinsichtlich des KRAZAF gibt es eine klare gesetzliche Regelung.

Anmerkung

EW00331 17R01459

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1999:01700R00145.99I.0824.000

Dokumentnummer

JJT_19990824_OLG0009_01700R00145_99I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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