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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der Marktgemeinde B, vertreten durch Alix Frank Rechtsanwälte KEG in 1010 Wien, Schottengasse 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 22. Jänner 2004, Zl 299909/1-II/SCH2/04, betreffend eisenbahnrechtliche Baugenehmigung (mitbeteiligte Partei: ÖBB Infrastruktur Bau AG, in W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 330,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Spruchteil "1. Eisenbahnrechtliches Baugenehmigungsverfahren" unter Spruchpunkt I. der mitbeteiligten Partei nach Maßgabe der Ergebnisse der in der Zeit vom 13. Oktober 1999 bis 15. Oktober 1999 und am 23. Februar 2000 durchgeführten Ortsverhandlungen, festgehalten in den beigeschlossenen und einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Verhandlungsschriften, Zlen 299.909/22-II/C/12/99 und 299.909/3- III/C/12/00, für den Streckenabschnitt Hubertendorf - Blindenmarkt (km 112,400 - km 116,700) der HL-Strecke Wien - Salzburg gemäß §§ 33, 35 und 36 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl Nr 60/1957, "iddgF" (EisbG) sowie gemäß §§ 10, 56 und 127 Abs 1 lit b des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215/1959, "iddgF" (WRG) und § 9 Abs 2 und 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl Nr 335/1990, unter Zugrundelegung der vorgelegten Entwurfsunterlagen sowie unter Einhaltung der nachstehend unter den Punkten A bis O angeführten Vorschreibungen die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und die wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Ferner wurde in diesem Spruchpunkt ausgesprochen, dass das Erfordernis des Erwerbes der für das Projekt benötigten Grundstücke und Rechte unberührt bleibe.
Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs 1 EisbG bezieht sich insbesondere auf folgende projektgegenständliche Einzelbaumaßnahmen:
"* Neutrassierung der Bestandstraße zu einer HL-Strecke 2 mit der Gleisnummerierung 1 und 2 für eine Geschwindigkeit von 140 km/h.
* Errichtung einer zweigleisigen HL-Strecke 1 mit der Gleisnummerierung 3 und 4 für eine Geschwindigkeit von 200 km/h,
* Umbau des Bahnhofes Blindenmarkt von Projekt-km 116,471 bis Projekt-km 116,700,
* Provisorische Verlegung der Westbahn von Bestand-km 112,567 bis Bestand-km 114,526, entspricht Bau-km 114,539, mit einer Geschwindigkeit von 140 km/h,
* Errichtung einer Festen-Fahrbahn im Bereich des Tunnels inkl. der beiden Rampen der HL-Strecke 1, von Projekt-km 112,755 bis Projekt-km 115,713,
* Errichtung eines Masse-Feder-Systems im Bereich der Festen-Fahrbahn, von Projekt-km 113,980 bis Projekt-km 114,355 und von Projekt-km 115,040 bis Projekt-km 115,250,
* Errichtung von Bahnbegleitwegen, bahneigene Zufahrtswege zu den Absetz- und Versitzbecken bzw. zu den Manipulationsflächen für außergewöhnliche Ereignisse. Errichtung der Ladestraße im Bahnhof Blindenmarkt sowie Errichtung von Manipulationsflächen für außergewöhnliche Ereignisse im Bereich des Tunnels bzw. seiner Rampen für die HL-Strecke 1,
* Errichtung von Drainagen, Einlaufschächte, Sammelschächte und Rohrkanäle bzw. einer Hebeanlage und eines Auslaufbauwerkes in ein unbenanntes Gerinne für die anfallenden Bahnwässer,
* Errichtung von Absetz- und Versitzbecken für anfallende Bahnwässer mit den entsprechenden Wasserbauwerken,
* Einbau von Unterschottermatten als Erschütterungsschutz in den Gleisen 3 und der HL-Strecke 1 von Projekt-km 116,240 bis Projekt-km 116,430 sowie
* Errichtung von Lärmschutzmaßnahmen."
Ferner bezieht sich die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs 1 und 2 EisbG auf die auf den Seiten 2 bis 6 des angefochtenen Bescheides im Einzelnen aufgezählten Hoch- und Kunstbauten (Tragwerke, Tunnel und Rampen, Notstiegenhäuser, Stützmauern, Wannen, Steinsätze, Retentionskammer und Gefahrengutkammer, Hochbauten).
Im Folgenden enthält der Spruchpunkt I unter den Abschnitten A bis O eine Reihe von Vorschreibungen näher genannter Sachverständiger und eine "Allgemeine Vorschreibung".
In Spruchpunkt II. wird der mitbeteiligten Partei gemäß § 35 Abs 4 EisbG aufgetragen, das Bauvorhaben innerhalb von acht Jahren ab Bescheiddatum auszuführen und den Betrieb zu eröffnen.
Nach den Spruchpunkten III bis V sei um die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Genehmigung gemäß § 36 Abs 3 EisbG für die Lärmschutzwände, um die Erteilung der erforderlichen eisenbahnrechtlichen Genehmigungen für das Fahrleitungsprojekt, für das sicherungstechnische Projekt und für die maschinentechnischen Einrichtungen sowie um die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung gesondert anzusuchen.
In Spruchpunkt VI. wurde über die in den mündlichen Verhandlungen vom 13. Oktober 1999 bis 15. Oktober 1999 und vom 23. Februar 2000 erhobenen sowie über die rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Verhandlungen bei der Behörde eingelangten schriftlichen Einwendungen, Anträge und sonstigen Vorbringen entschieden. In den Spruchpunkten 1 bis 19 wurden im einzelnen aufgelistete Einwendungen gemäß § 35 Abs 2 EisbG als unbegründet abgewiesen bzw auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
In Spruchpunkt VII. wurde gemäß § 35 Abs 3 EisbG festgestellt, dass der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der den Parteien durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst.
Schließlich wurde der mitbeteiligten Partei im Spruchteil
"2. Forstrechtliches Rodungsbewilligungsverfahren" gemäß § 185 Abs 6 im Zusammenhalt mit §§ 17 und 18 des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975, "iddgF" die Rodungsbewilligung für die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben beantragten Rodungen auf den Waldflächen, die in den gemäß § 19 Abs 3 leg cit vorgelegten Unterlagen angeführt seien, "unter Vorbehalt der zivilrechtlichen Verfügungsbefugnis über die erforderlichen Grundstücke und Rechte" sowie vorbehaltlich des endgültigen, erst bei Vermessung feststehenden genauen Ausmaßes, unter Einhaltung im Einzelnen angeführter Auflagen (Spruchpunkte III.1. bis 12.) erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 8. Juni 2004, B 330/04, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Juli 2004 gemäß § 34 Abs 2 VwGG zur Ergänzung der Beschwerde aufgefordert. Insbesondere wurde ihr unter Hinweis auf § 28 Abs 1 Z 4 und 5 VwGG aufgetragen, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen, sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass die Versäumung der in dieser Verfügung bestimmten Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.
In der innerhalb der gesetzten Frist ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ("Mängelbehebung der abgetretenen Beschwerde") beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Unter der Überschrift "Beschwerdepunkte" führt sie wie folgt aus:
"Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektivem Recht auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung an die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt. Der Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie an Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften."
Anschließend, unter der Überschrift "Beschwerdegründe" führt die Beschwerdeführerin zunächst, unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 35 Abs 2 und 3 EisbG, aus, die belangte Behörde habe in ihrer Entscheidung die Abs 2 und 3 des § 35 EisbG "vermischt" und sich damit über den eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung hinweggesetzt. Zwar sehe § 35 Abs 2 EisbG einerseits die Verweisung auf den Zivilrechtsweg vor, Abs 3 aber andererseits eine Abweisung von Einwendungen als unbegründet, wenn der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer sei als der Nachteil, der der Partei durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwachse. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass gemäß § 19 Abs 3 EisbG durch das Eisenbahnunternehmen Vorkehrungen zu treffen seien, damit durch den Bau, Bestand oder Betrieb der Eisenbahn keine Schäden an öffentlichem oder privatem Gut entstünden. Die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang hervorgehobenen Beweissicherungsmaßnahmen ließen lediglich einen Vergleich des Zustandes vor und nach einer erfolgten Schädigung zu, es handle sich dabei aber nicht um Vorkehrungen im Sinne des § 19 Abs 3 EisbG, weshalb die Bewilligung schon deshalb nicht hätte erteilt werden dürfen.
Im Weiteren führt sie aus, § 34 Abs 4 EisbG in Verbindung mit § 19 EisbG regle die Parteistellung, wonach alle durch Immissionen Betroffene Parteien seien; insofern seien aber diese Personen "schon von Gesetzes wegen Träger von subjektiven öffentlichen Rechten"; die Verweisung auf den Zivilrechtsweg begründe deshalb eine "denkunmögliche Gesetzesauslegung".
"In der Sache selbst" sei die Begründung der belangten Behörde für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, zumal "auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Begründung des Bescheides überhaupt nicht eingegangen" würde. Die belangte Behörde habe eine "eingehende Befassung mit den Einwendungen im Vergleich zu den Gutachten" unterlassen.
Die im Punkt VI.3. des angefochtenen Bescheides "vorgenommene Abweisung der Einwendungen hinsichtlich Beeinträchtigung der Wasserverhältnisse sowie wegen Änderung von Entwässerungsanlagen bzw wegen Beeinträchtigung von Brunnenanlagen und Kanalisationsanlagen" werde "in einer krassen Verkennung der Gesetzeslage vorgenommen".
Die belangte Behörde habe nur auf die Gutachten verwiesen und die Einwendungen der Beschwerdeführerin "völlig ignoriert".
Weiters führt die Beschwerdeführerin aus, dass die belangte Behörde durch Abweisung der Vorbringen betreffend Beschränkung der Bauzeiten gemäß § 35 Abs 2 EisbG als unbegründet "die Grundsätze des § 19 in Verbindung mit § 35 EisbG - nämlich der Schutz der Anlieger - krass verletzt" habe. Was nämlich ein "unbedingt erforderlicher Umfang" sei (mit dem Hinweis darauf, dass Arbeiten in diesen Zeiten "nur im unbedingt erforderlichen Umfang durchgeführt werden", habe die belangte Behörde die Abweisung begründet, anstatt eine Auflage zu formulieren), könne gar nicht festgestellt werden.
Unter der Überschrift "Verletzung von Verfahrensvorschriften" macht die Beschwerdeführerin schließlich geltend, die belangte Behörde habe es "unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt und die entscheidungswesentlichen Tatsachen vollständig zu ermitteln und festzustellen". Insbesondere fehlten "entsprechende Erhebungen über die Vorkehrungen, die das Eisenbahnunternehmen gemäß § 19 Abs 2 EisbG zu treffen hat". Die belangte Behörde habe damit den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verletzt.
Im Vorverfahren verwies die belangte Behörde darauf, die Akten des Verwaltungsverfahrens bereits zur hg Zl 2004/03/0053 vorgelegt zu haben und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Gemäß § 28 Abs 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde (ua) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs 1 VwGG gebunden ist. Nach ständiger hg Rechtsprechung ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl den hg Beschluss vom 12. September 2006, Zl 2005/03/0226).
Mit dem unter der Überschrift "Beschwerdepunkte" erstatteten Vorbringen, die Beschwerdeführerin erachte sich in ihrem Recht auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung "nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen" verletzt, wird zwar zu erkennen gegeben, dass die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid insofern nicht einverstanden ist, als damit die eisenbahnrechtliche Baubewilligung erteilt wurde. In welchem eigenen subjektiven Recht sie durch den angefochtenen Bescheid verletzt sein könnte, wird damit aber nicht aufgezeigt.
Zwar wird dem Erfordernis des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG, der bestimmten Bezeichnung des verletzten Rechtes (Beschwerdepunkte), auch dann entsprochen, wenn der Inhalt der Beschwerde insgesamt (einschließlich der Sachverhaltsdarstellung) klar erkennen lässt, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet. Bei der von der Beschwerdeführerin im Absatz "Beschwerdegründe" geltend gemachten Verletzung ihrer Rechte auf richtige Anwendung von Bestimmungen des EisbG ("Vermischung" der Absätze 2 und 3 des § 35 EisbG), auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften und gesetzmäßige Bescheidbegründung handelt es sich nicht um Beschwerdepunkte, sondern um Beschwerdegründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl den zitierten hg Beschluss vom 12. September 2006).
Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides berufen, weil er nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung subjektiver Rechte der Parteien zu erkennen hat; ein derartiges subjektives Recht, in dem sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid verletzt erachtet, lässt sich aus dem gesamten Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.
Gemäß § 34 Abs 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29 VwGG) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung der Frist gilt als Zurückziehung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa den hg Beschluss vom 10. Juli 1996, Zl 95/03/0286) ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag gemäß § 34 Abs 2 VwGG der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrags zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der in § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus. Die Beschwerdeführerin ist aber, wie oben dargestellt, dem ihr erteilten Verbesserungsauftrag nur mangelhaft nachgekommen. Es war daher in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 33 Abs 1 iVm § 34 Abs 2 VwGG die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei für Schriftsatzaufwand war abzuweisen, weil sie nicht von einem Rechtsanwalt vertreten war.
Wien, am 14. November 2006
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004030121.X00Im RIS seit
05.01.2007