TE OGH 1999/8/25 3Ob186/99w

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Veröffentlicht am 25.08.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Ing. Johann H*****, 2. Annemarie H*****, 3. Ing. Karl R***** und 4. Margaretha Christine R*****, alle vertreten durch Dr. Elisabeth Simma, Rechtsanwältin in Graz, gegen die verpflichteten Parteien 1. Bernd H*****, vertreten durch Dr. Norbert Scherbaum, sowie Rechtsanwalt in Graz, sowie 2. Christian T*****, und 3. Christa T*****, beide vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufhebung der Gemeinschaft nach § 352 EO, über den Revisionsrekurs der zweit- und drittverpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 12. Mai 1999, GZ 4 R 29/99k-11, womit der Rekurs der Genannten gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 22. Dezember 1998, GZ 51 E 205/98d-6, zurückgewiesen wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Ing. Johann H*****, 2. Annemarie H*****, 3. Ing. Karl R***** und 4. Margaretha Christine R*****, alle vertreten durch Dr. Elisabeth Simma, Rechtsanwältin in Graz, gegen die verpflichteten Parteien 1. Bernd H*****, vertreten durch Dr. Norbert Scherbaum, sowie Rechtsanwalt in Graz, sowie 2. Christian T*****, und 3. Christa T*****, beide vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufhebung der Gemeinschaft nach Paragraph 352, EO, über den Revisionsrekurs der zweit- und drittverpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 12. Mai 1999, GZ 4 R 29/99k-11, womit der Rekurs der Genannten gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 22. Dezember 1998, GZ 51 E 205/98d-6, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht einen Rekurs der nunmehrigen Revisionsrekurswerber gegen einen Beschluß des Erstgerichtes zurück, mit dem die Versteigerungsbedingungen ohne die von den verpflichteten Parteien vorgeschlagenen Abänderungen genehmigt wurden.

Das Rekursgericht sprach ungeachtet der Bewertung der Klage, die dem Exekutionstitel zugrunde lag, mit S 6.000,-- aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,--, aber nicht S 260.000,-- übersteigt, weiters, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der Revisionsrekurs der zweit- und drittverpflichteten Parteien gegen diese Entscheidung ist entgegen den Aussprüchen des Rekursgerichtes jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach einhRsp bindet ein Ausspruch des Berufungs- oder Rekursgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO (hier iVm § 526 Abs 3 ZPO und § 78 EO) den Obersten Gerichtshof unter anderem dann nicht, wenn er gegen zwingende Bewertungsvorschriften verstößt (Kodek in Rechberger Rz 3 zu § 500; RZ 1992/1; AnwBl 1992, 238 = RZ 1992/16; zahlreiche E zu RIS-Justiz RS0042437, zuletzt 6 Ob 173/98d). Zu diesen bindenden Regelungen zählt auch der nach § 500 Abs 3 ZPO sinngemäß anzuwendende § 60 Abs 2 JN, wonach als Wert einer grundsteuerpflichtigen Sache jener Betrag anzusehen ist, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung ist demnach der steuerliche Einheitswert unter anderem für Teilungsklagen maßgebend (E bei Kodek aaO Rz 2 zu § 60 JN und zahlreiche weitere E zu RIS-Justiz RS0042315).Nach einhRsp bindet ein Ausspruch des Berufungs- oder Rekursgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO und Paragraph 78, EO) den Obersten Gerichtshof unter anderem dann nicht, wenn er gegen zwingende Bewertungsvorschriften verstößt (Kodek in Rechberger Rz 3 zu Paragraph 500 ;, RZ 1992/1; AnwBl 1992, 238 = RZ 1992/16; zahlreiche E zu RIS-Justiz RS0042437, zuletzt 6 Ob 173/98d). Zu diesen bindenden Regelungen zählt auch der nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO sinngemäß anzuwendende Paragraph 60, Absatz 2, JN, wonach als Wert einer grundsteuerpflichtigen Sache jener Betrag anzusehen ist, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung ist demnach der steuerliche Einheitswert unter anderem für Teilungsklagen maßgebend (E bei Kodek aaO Rz 2 zu Paragraph 60, JN und zahlreiche weitere E zu RIS-Justiz RS0042315).

Gemäß § 78 EO gelten nun die Regeln über das Rekurs- (und Revisionsrekurs-)verfahren auch für Rechtsmittel im Exekutionsverfahren. Auch um Wertungswidersprüche zu vermeiden, kann für die Rechtsmittelzulässigkeit in Exekutionsverfahren nach § 352 EO, in denen Urteile auf Zivilteilung einer Liegenschaft vollstreckt werden sollen wie im vorliegenden Fall, nichts anderes gelten. Auch bei der Exekution ist Gegenstand des Verfahrens die Liegenschaft selbst.Gemäß Paragraph 78, EO gelten nun die Regeln über das Rekurs- (und Revisionsrekurs-)verfahren auch für Rechtsmittel im Exekutionsverfahren. Auch um Wertungswidersprüche zu vermeiden, kann für die Rechtsmittelzulässigkeit in Exekutionsverfahren nach Paragraph 352, EO, in denen Urteile auf Zivilteilung einer Liegenschaft vollstreckt werden sollen wie im vorliegenden Fall, nichts anderes gelten. Auch bei der Exekution ist Gegenstand des Verfahrens die Liegenschaft selbst.

Wie sich aus dem vom Obersten Gerichtshof eingeholten (letzten: 6 Ob 712/87; 4 Ob 548/89) Einheitswertbescheid über die gemeinschaftliche Liegenschaft zum 1. 1. 1998 ergibt, betrug der steuerliche Einheitswert S 8.000,--. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt daher S 52.000,-- nicht, der entgegenstehende Ausspruch des Rekursgerichtes ist wegen Verstoßes gegen zwingende Bewertungsvorschriften unbeachtlich.

Daraus folgt aber, daß der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 EO jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen ist.Daraus folgt aber, daß der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, EO jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen ist.

Anmerkung

E55223 03A01869

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00186.99W.0825.000

Dokumentnummer

JJT_19990825_OGH0002_0030OB00186_99W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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