TE OGH 1999/8/25 3Ob213/99s

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Veröffentlicht am 25.08.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei N*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Verlassenschaft nach Herta Emma R*****, vertreten durch den erbserklärten Erben Helmut R*****, dieser vertreten durch den einstweiligen Sachwalter Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen zwangsweiser Räumung, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 10. November 1998, GZ 16 R 213/98g-12, womit infolge Rekurses der verpflichteten Partei die Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes Mödling vom 7. Oktober 1998, GZ 10 E 6706/98z-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht bewilligte eine Räumungsexekution.

Das Rekursgericht faßte den Beschluß, der Rekurs werde "zurückgewiesen; es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil Rechtsfragen im Sinn des § 78 EO, § 528 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten gewesen seien. Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, das Rechtsmittel bestehe ausschließlich aus unzulässigem, weil neuem Vorbringen.Das Rekursgericht faßte den Beschluß, der Rekurs werde "zurückgewiesen; es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zu beantworten gewesen seien. Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, das Rechtsmittel bestehe ausschließlich aus unzulässigem, weil neuem Vorbringen.

Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Ob eine Entscheidung anfechtbar ist und mit welchem Rechtsmittel das zu geschehen hat, hängt nicht davon ab, welche Entscheidungsform das Gericht tatsächlich gewählt hat, sondern nur davon, welche Entscheidungsform die richtige ist; ein Vergreifen der Entscheidungsform ändert nichts an der Zulässigkeit eines Rechtsmittels oder dessen Behandlung (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 6 Vor § 461 mwN).Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Ob eine Entscheidung anfechtbar ist und mit welchem Rechtsmittel das zu geschehen hat, hängt nicht davon ab, welche Entscheidungsform das Gericht tatsächlich gewählt hat, sondern nur davon, welche Entscheidungsform die richtige ist; ein Vergreifen der Entscheidungsform ändert nichts an der Zulässigkeit eines Rechtsmittels oder dessen Behandlung (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 6 Vor Paragraph 461, mwN).

Hier hat das Rekursgericht tatsächlich nicht die Zulässigkeit des Rekurses gegen die erstinstanzliche Exekutionsbewilligung verneint, sondern bei der inhaltlichen Prüfung erkannt, es werde mit allen Rekursausführungen gegen das auch im Rekursverfahren geltende (vgl Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 526) Neuerungsverbot verstoßen. Damit hat das Rekursgericht den Rekurs tatsächlich nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern ihm nach inhaltlicher Prüfung nicht Folge gegeben. Gegen diesen zur Gänze bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes ist jedoch gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.Hier hat das Rekursgericht tatsächlich nicht die Zulässigkeit des Rekurses gegen die erstinstanzliche Exekutionsbewilligung verneint, sondern bei der inhaltlichen Prüfung erkannt, es werde mit allen Rekursausführungen gegen das auch im Rekursverfahren geltende vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 526,) Neuerungsverbot verstoßen. Damit hat das Rekursgericht den Rekurs tatsächlich nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern ihm nach inhaltlicher Prüfung nicht Folge gegeben. Gegen diesen zur Gänze bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes ist jedoch gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

E55029 03A02139

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00213.99S.0825.000

Dokumentnummer

JJT_19990825_OGH0002_0030OB00213_99S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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