TE OGH 1999/8/25 3Ob189/98k

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Veröffentlicht am 25.08.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Harald Schicht, Rechtsanwalt in Wien, und anderer betreibender Gläubiger, gegen die verpflichteten Parteien 1. T *****gesellschaft mbH & Co KG, und 2. T*****gesellschaft mbH, beide *****, beide vertreten durch Dr. Edwin Demoser, Rechtsanwalt in Hallein als Masseverwalter, 3. B*****gesellschaft mbH & Co KG, 4. B*****gesellschaft mbH, beide *****, wegen S 3,000.000 sA und anderer Forderungen, infolge der Revisionsrekurse der Republik Österreich (Finanzamt Zell am See), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, und des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen der erstverpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 14. Mai 1998, GZ 22 R 519/97w-91, womit der Meistbotsverteilungsbeschluß des Bezirksgerichtes Zell am See vom 28. November 1997, GZ 2 E 95/95t-85a, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Dem Revisionsrekurs der Republik Österreich wird Folge gegeben; die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben, soweit damit über die Zuweisung von S 301.636 an Kapital und den hierauf entfallenden Anteil an den Meistbots- und Fruktifikationszinsen aus der 2. Verteilungsmasse für die Wohnungseigentumseinheiten der EZ 34 GB ***** Z***** entschieden wurde; insoweit wird dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Der Antrag der Republik Österreich auf Zuspruch von Revisionsrekurskosten wird abgewiesen.

2. Der Revisionsrekurs des Masseverwalters wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Gegenstand des Verfahrens ist die Verteilung der Meistbote, die bei der am 8. 4. 1997 durchgeführten Zwangsversteigerung einer Liegenschaft und von Liegenschaftsanteilen, mit denen jeweils Wohnungseigentum verbunden ist, erzielt wurden.

Das Erstgericht bildete mehrere Verteilungsmassen, und zwar aus dem Meistbot von S 228.000 für die Liegenschaft EZ 748 Grundbuch S***** und aus dem Meistbot von S 12,927.263 für die Wohnungseigentumseinheiten der EZ 34 Grundbuch Z*****. Aus dieser Verteilungsmasse wurden wiederum zwei Verteilungsmassen gebildet, und zwar die erste bezogen auf die Anteile der zweitverpflichteten Partei B-LNR 7, 9 und 11, die zweite bezogen auf die Anteile der erstverpflichteten Partei B-LNR 2, 3, 4, 8 und 10, dies weitgehend dem der Versteigerung zugrunde gelegten Schätzwert folgend im Verhältnis 86 : 14, sodaß auf die erste Verteilungsmasse S 11,117.446 und auf die zweite Verteilungsmasse S 1,809.817 entfallen.

Gegenstand der Revisionsrekurse sind nur Entscheidungen über Zuweisungen aus dieser letzten Verteilungsmasse (betreffend Wohnungseigentumsanteile der erstverpflichteten Partei).

Das Finanzamt Zell am See meldete als Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse die Umsatzsteuerforderung 04/97 von S 301.636 an und beantragte, "die aufgrund der Versteigerung der Liegenschaften ermittelte Umsatzsteuer 04/97 im Betrag von S 301.636" im Range vor den Absonderungsgläubigern zuzuweisen (ON 82); es legte den vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 18. 9. 1997 vor, in dem als Steuerschuldner die erstverpflichtete Partei angeführt und ein Umsatzsteuerrückstand für den Zeitraum 04/97 von S 301.636 ausgewiesen ist.

Der Masseverwalter erhob gegen die vorzugsweise Berücksichtigung dieser Forderung Widerspruch; der betreffende Bescheid sei noch nicht rechtskräftig; er werde dagegen Berufung erheben, weil das Finanzamt Zell am See davon ausgehe, daß Gegenstand der Zwangsversteigerung auch Ferienwohnrechte waren; dieser Vorgang würde der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Tatsächlich seien allerdings nur Wohnungseigentumsanteile versteigert worden, die durch ein Fruchtgenußrecht belastet sind. Die Ferienwohnrechte selbst seien bei den Mitgliedern des im Grundbuch eingetragenen Time-Sharing-Vereins verblieben. Dementsprechend liege kein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang vor.

Die betreibende Partei erhob ebenfalls aus diesen Gründen Widerspruch.

Der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der erstverpflichteten Partei meldete als Ergebnis der Sondermasseverwaltung einen Verlust von S 257.138,53, die Umsatzsteuervorschreibung 04/1997 von S 301.636, Kosten der Sondermasseverwaltung von monatlich pauschal S 10.000 zuzüglich Umsatzsteuer für den Zeitraum 19. 1. 1996 bis 11. 7. 1997, insgesamt S 212.400 (ON 84).

Die betreibende Partei erhob gegen die Berücksichtigung dieser Forderungen Widerspruch.

Am Schluß der Verteilungstagsatzung vom 6. 10. 1997 legte der Masseverwalter Kostennote.

Das Erstgericht nahm aus der zweiten Verteilungsmasse (S 1,809.817) folgende Zuweisungen aus dem Kapitalbetrag vor: als Vorzugsposten keine Zuweisung, in der bücherlichen Rangordnung der betreibenden Partei die auf diesen Anteilen aufgrund der Pfandurkunde vom 30. 4. 1993 einverleibte Kreditforderung bis zum Höchstbetrag von S 26,000.000 an Kapital S 1,809.817 zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung. Die Zuweisung aus dem Zinsenzuwachs erfolgte gemeinsam mit der ersten Verteilungsmasse betreffend die Wohnungseigentumsanteile der zweitverpflichteten Partei. An das Finanzamt Zell am See und den Masseverwalter der erstverpflichteten Partei erfolgten keine Zuweisungen.

Zur Forderungsanmeldung des Finanzamtes Zell am See betreffend die Umsatzsteuer 04/97 von S 301.636 führte das Erstgericht aus, die Rechtsmeinung des Finanzamtes sei unrichtig; es sei nicht ein Verkehrswert von unverkauften Ferienwochen, sondern die ideellen Anteile an der Liegenschaft, mit den jeweils untrennbar Wohnungseigentum verbunden sei, versteigert worden; die Wohnungseigentumseinheiten seien mit der Dienstbarkeit der Fruchtnießung für einen Ferienclub ***** belastet; diese Belastung habe der Ersteher nach den Versteigerungsbedingungen übernommen. Der vom Finanzamt Zell am See als umsatzsteuerpflichtig angenommene Vorgang sei daher nicht nachzuvollziehen; jedenfalls könne eine vorzugsweise Berücksichtigung dieser Forderung nicht angenommen werden.

Zur Forderungsanmeldung des Masseverwalters führte das Erstgericht aus, er habe die auch von ihm angemeldete Umsatzsteuerforderung nicht bezahlt; auf der anderen Seite habe das Finanzamt selbst die Umsatzsteuerforderungen angemeldet.

Die Aktivitäten des Masseverwalters im Versteigerungsverfahren seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für die betreibenden Parteien nicht notwendig gewesen; eine Entlohnung des Masseverwalters für die Beteiligung an der Meistbotsverteilungstagsatzung aus der Sondermasse habe ebenfalls zu unterbleiben.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Republik Österreich nicht Folge und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage des Umfangs des Nachweises von Umsatzsteuerforderungen als Sondermasseforderungen bisher keine höchstgerichtliche Judikatur bekannt geworden sei. Dem Rekurs des Masseverwalters gab es Folge und hob den angefochtenen Beschluß insoweit teilweise auf, als damit die Zuweisung der vom Masseverwalter als Vorzugsposten aus der zweiten Verteilungsmasse von S 1,809.817 begehrten Beträge für Betriebsverlust von S 157.138,53, Verwaltungskosten von S 212.400, Kosten der Teilnahme an der Verteilungstagsatzung in Höhe von S 38.841,60 sowie weitere S 14.565,50 für Rekurskosten, zusammen daher S 422.945,63 samt dem darauf entfallenden Anteil an Meistbots- und Fruktifikationszinsen an die betreibende Partei erfolgte; in diesem Umfang wurde dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Einholung einer Entscheidung des Konkursgerichtes aufgetragen; im übrigen, d.h. hinsichtlich des vom Masseverwalter für Umsatzsteuer angemeldeten Betrages von S 301.636 wurde der erstinstanzliche Beschluß bestätigt; das Rekursgericht sprach aus, der Revisionsrekurs sei zulässig, weil die beantworteten umsatzsteuerlichen Fragen über den Einzelfall hinausgehend von allgemeiner Bedeutung für das Verfahren seien, dies auch die Frage, ob das Finanzamt Zell am See oder der Masseverwalter zur Anmeldung dieser Steuern legitimiert wäre; weiters sei insbesondere zur verfahrensrechtlichen Frage des Umfangs der Aufhebung der erfolgten Zuweisungen dem Rekursgericht keine erschöpfende Judikatur bekannt. Ungeklärt erscheine insbesonders, ob bei der Aufhebung auch bereits die Konkurskosten und künftige, durch die Verfahrensergänzung (insbesonders durch die neuerliche Verhandlung) notwendig werdende, derzeit der Höhe nach aber noch nicht bestimmbare Sondermassekosten durch Hinzurechnung eines "Sicherheitszuschlages" zum aufgehobenen Teil der Zuweisung berücksichtigt werden könnten.

Zum Rekurs der Republik Österreich führte das Rekursgericht aus, nach § 49 Abs 1 KO gehöre zwar zu den Kosten der Verwertung der Sondermasse, die vor den Ansprüchen der Absonderungsberechtigten zu berichtigen sind, auch die Umsatzsteuer, die bei der Versilberung einer Sondermasse, die dem Betrieb des Gemeinschuldners gedient habe, anfalle. Dies ändere aber nichts daran, daß die Rekurswerberin, die weder betreibende Gläubigerin gewesen noch grundbücherlich gesichert sei, ihre Ansprüche gemäß § 210 EO spätestens bei der Tagsatzung zur Verteilung des Meistbotes detailliert anzumelden gehabt habe. Hiefür seien auch die zum Nachweis angemeldeter Ansprüche dienenden Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen. Bei fehlendem oder nicht ausreichendem Nachweis könne der angemeldete Anspruch nicht berücksichtigt werden, wobei es keines Widerspruchs einer anderen verfahrensbeteiligten Person bedürfe. Auch eine mit Vorzugspfandrechten ausgestattete Körperschaft müsse zum Nachweis ihres Vorzugsrechtes Urkunden vorlegen, aus denen sich die das Vorrecht begründenden Tatsachen zweifelsfrei ergeben. Hier seien die Behauptungen in der Anmeldung nicht ausreichend urkundlich belegt. Der Rückstandsausweis enthalte nur den Hinweis aus Umsatzsteuer, den Zeitraum 4/97 und den Betrag von S 301.636; ihm sei daher nicht zu entnehmen, aus welchem konkreten Rechtsgeschäft und aufgrund welcher Bestimmung des Umsatzsteuergesetzes der angemeldete Betrag gefordert werde. Es sei dem Rückstandausweis nicht zu entnehmen, daß es sich tatsächlich um aus Anlaß der Versteigerung zu entrichtende Umsatzsteuern handle. Es könne nicht verläßlich beurteilt werden, ob die Rekurswerberin etwa zulässigerweise eine Umsatzsteuer aus dem Erlös mitverkaufter Fahrnisse der veräußerten Liegenschaftsanteile geltend mache oder unzulässigerweise versuche, eine in die allgemeine Masse gehörige Forderung gemäß § 12 Abs 10 UStG als Sondermassekosten in Anspruch zu nehmen. Grundsätzlich sei nämlich davon auszugehen, daß dem vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahren idelle Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft, verbunden mit Benützungsrechten nach dem WEG, zugrundeliegen, wobei im allgemeinen die Veräußerung von Liegenschaftsanteilen einen umsatzsteuerfreien Vorgang darstelle. Fehlerhafte und unvollständige Anmeldungen seien auch nicht zum Gegenstand eines amtswegigen Verbesserungsverfahrens oder eines Sachverhaltsermittlungsverfahrens zu machen.Zum Rekurs der Republik Österreich führte das Rekursgericht aus, nach Paragraph 49, Absatz eins, KO gehöre zwar zu den Kosten der Verwertung der Sondermasse, die vor den Ansprüchen der Absonderungsberechtigten zu berichtigen sind, auch die Umsatzsteuer, die bei der Versilberung einer Sondermasse, die dem Betrieb des Gemeinschuldners gedient habe, anfalle. Dies ändere aber nichts daran, daß die Rekurswerberin, die weder betreibende Gläubigerin gewesen noch grundbücherlich gesichert sei, ihre Ansprüche gemäß Paragraph 210, EO spätestens bei der Tagsatzung zur Verteilung des Meistbotes detailliert anzumelden gehabt habe. Hiefür seien auch die zum Nachweis angemeldeter Ansprüche dienenden Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen. Bei fehlendem oder nicht ausreichendem Nachweis könne der angemeldete Anspruch nicht berücksichtigt werden, wobei es keines Widerspruchs einer anderen verfahrensbeteiligten Person bedürfe. Auch eine mit Vorzugspfandrechten ausgestattete Körperschaft müsse zum Nachweis ihres Vorzugsrechtes Urkunden vorlegen, aus denen sich die das Vorrecht begründenden Tatsachen zweifelsfrei ergeben. Hier seien die Behauptungen in der Anmeldung nicht ausreichend urkundlich belegt. Der Rückstandsausweis enthalte nur den Hinweis aus Umsatzsteuer, den Zeitraum 4/97 und den Betrag von S 301.636; ihm sei daher nicht zu entnehmen, aus welchem konkreten Rechtsgeschäft und aufgrund welcher Bestimmung des Umsatzsteuergesetzes der angemeldete Betrag gefordert werde. Es sei dem Rückstandausweis nicht zu entnehmen, daß es sich tatsächlich um aus Anlaß der Versteigerung zu entrichtende Umsatzsteuern handle. Es könne nicht verläßlich beurteilt werden, ob die Rekurswerberin etwa zulässigerweise eine Umsatzsteuer aus dem Erlös mitverkaufter Fahrnisse der veräußerten Liegenschaftsanteile geltend mache oder unzulässigerweise versuche, eine in die allgemeine Masse gehörige Forderung gemäß Paragraph 12, Absatz 10, UStG als Sondermassekosten in Anspruch zu nehmen. Grundsätzlich sei nämlich davon auszugehen, daß dem vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahren idelle Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft, verbunden mit Benützungsrechten nach dem WEG, zugrundeliegen, wobei im allgemeinen die Veräußerung von Liegenschaftsanteilen einen umsatzsteuerfreien Vorgang darstelle. Fehlerhafte und unvollständige Anmeldungen seien auch nicht zum Gegenstand eines amtswegigen Verbesserungsverfahrens oder eines Sachverhaltsermittlungsverfahrens zu machen.

Zum Rekurs des Masseverwalters führte das Rekursgericht im wesentlichen aus, aus der Veräußerung von Liegenschaftsanteilen falle generell keine Umsatzsteuer an, weshalb die Bestimmung der noch nicht beglichenen Umsatzsteuerbeträge als Sondermassekosten nicht in Frage komme.

Bei den weiters verzeichneten Sondermassekosten dürfe das Exekutionsgericht die Grundfrage, ob sie überhaupt als Sondermassekosten zu betrachten sind, nicht selbst entscheiden, sondern habe diesbezüglich die bindende Vorentscheidung des Konkursgerichtes einzuholen. Da eine solche Entscheidung bisher nach der Aktenlage nicht vorliege, sei es erforderlich, den strittigen Betrag zuzüglich der daraus sich ergebenden Verschiebung der Fruktifikationszinsen von der Verteilung vorläufig auszunehmen, mit der Entscheidung über den Widerspruch bis zur Klärung der Vorfrage durch das Konkursgericht abzuwarten und erst danach über den von der Verteilung ausgenommenen Betrag der Höhe nach zu entscheiden.

Die Kosten der Beteiligung des Masseverwalters an der Meistbotsverteilungstagsatzung könnten grundsätzlich als Sondermassekosten berücksichtigt werden, die Bestimmung der Höhe nach hänge jedoch von der Frage ab, welche sonstigen Sondermassekosten dem Masseverwalter zustünden. Ein sofortiger Kostenzuspruch scheitere auch daran, daß bisher über die verzeichneten Beteiligungskosten nicht verhandelt wurden.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes von der Republik Österreich erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt, der Revisionsrekurs des Masseverwalters ist hingegen unzulässig.

Zum Revisionsrekurs der Republik Österreich:

Die Republik Österreich macht geltend, die Prüfpflicht des Exekutionsgerichtes im Sinn des § 210 EO könne nie so weit gehen, daß theoretische Überlegungen darüber, daß die Anmeldung unberechtigt erfolgen könnte, ebenfalls angestellt werden dürften.Die Republik Österreich macht geltend, die Prüfpflicht des Exekutionsgerichtes im Sinn des Paragraph 210, EO könne nie so weit gehen, daß theoretische Überlegungen darüber, daß die Anmeldung unberechtigt erfolgen könnte, ebenfalls angestellt werden dürften.

Das Rekursgericht legt seiner rechtlichen Beurteilung, es liege keine Sondermasseforderung vor, die vorliegende Anmeldung und den damit vorgelegten Rückstandsausweis zugrunde. Die vom Rekursgericht angenommenen Mängel der Anmeldung liegen jedoch nicht vor; aus ihr ergibt sich vielmehr, daß die Republik Österreich die durch die Versteigerung entstandene Umsatzsteuerforderung als Sondermassekosten geltend macht. In diesem Fall gilt aber (so wie bei der Entscheidung über die vom Masseverwalter angemeldete Forderung) die bindende Zuständigkeitsregelung des § 47 Abs 3 KO. Danach entscheidet das Konkursgericht unter Ausschluß des Rechtsweges darüber, ob sich eine Masseforderung auf die gemeinschaftliche oder auf eine besondere Masse bezieht. Liegt eine Masseforderung vor, und ist, wie hier, strittig und zweifelhaft, ob sie aus der Sondermasse zu befriedigen ist, darf diese Frage vom Exekutionsgericht nicht entscheiden werden. Die Entscheidung des ausschließlich zuständigen Konkursgerichtes bindet dann das Exekutionsgericht (SZ 66/15; ZIK 1997, 225 jeweils mwN ua).Das Rekursgericht legt seiner rechtlichen Beurteilung, es liege keine Sondermasseforderung vor, die vorliegende Anmeldung und den damit vorgelegten Rückstandsausweis zugrunde. Die vom Rekursgericht angenommenen Mängel der Anmeldung liegen jedoch nicht vor; aus ihr ergibt sich vielmehr, daß die Republik Österreich die durch die Versteigerung entstandene Umsatzsteuerforderung als Sondermassekosten geltend macht. In diesem Fall gilt aber (so wie bei der Entscheidung über die vom Masseverwalter angemeldete Forderung) die bindende Zuständigkeitsregelung des Paragraph 47, Absatz 3, KO. Danach entscheidet das Konkursgericht unter Ausschluß des Rechtsweges darüber, ob sich eine Masseforderung auf die gemeinschaftliche oder auf eine besondere Masse bezieht. Liegt eine Masseforderung vor, und ist, wie hier, strittig und zweifelhaft, ob sie aus der Sondermasse zu befriedigen ist, darf diese Frage vom Exekutionsgericht nicht entscheiden werden. Die Entscheidung des ausschließlich zuständigen Konkursgerichtes bindet dann das Exekutionsgericht (SZ 66/15; ZIK 1997, 225 jeweils mwN ua).

Da es untunlich ist, mit der Beschlußfassung über die gesamte Verteilung bis zur Entscheidung des zuständigen Konkursgerichtes zuzuwarten, ist der strittige Betrag zuzüglich der daraus sich ergebenden Verschiebung der Fruktifikationszinsen von der Verteilung vorläufig auszunehmen und erst nach Klärung der Vorfrage durch das Konkursgericht über diesen Betrag zu entscheiden (SZ 66/15).

Die Kostenentscheidung erfolgte entsprechend dem Jud 201.

Zum Revisionsrekurs des Masseverwalters:

Der Masseverwalter bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes nur insoweit, als der Meistbotsverteilungsbeschluß des Erstgerichtes nicht hinsichtlich der Zuweisung weiterer S 100.000 aufgehoben wurde.

Die Überlegungen des Rekursgerichtes zu einer derartigen weitergehenden Aufhebung, um die Zuweisung erst anfallender Verfahrenskosten an den Masseverwalter sicherzustellen, können schon deshalb auf sich beruhen, weil der Masseverwalter einen darauf zielenden in erster Instanz nicht gestellt hatte.

Der Revisionsrekurs des Masseverwalters ist somit nicht zulässig, weil entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu lösen sind.

Anmerkung

E54990 03A01898

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00189.98K.0825.000

Dokumentnummer

JJT_19990825_OGH0002_0030OB00189_98K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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