TE OGH 1999/8/25 12Os105/99

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Veröffentlicht am 25.08.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und Dr. E. Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, in der Strafsache gegen Günter M***** wegen des Verbrechens des Betruges nach §§ 146 ff StGB, AZ 16 Vr 657/95 des Landesgerichtes St. Pölten, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen nicht näher bezeichnete Entscheidungen oder Verfügungen, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. August 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und Dr. E. Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, in der Strafsache gegen Günter M***** wegen des Verbrechens des Betruges nach Paragraphen 146, ff StGB, AZ 16 römisch fünf r 657/95 des Landesgerichtes St. Pölten, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen nicht näher bezeichnete Entscheidungen oder Verfügungen, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Bezugnahme auf das zu AZ 16 Vr 657/95 des Landesgerichtes St. Pölten gegen ihn und seine Ehefrau abgeführte Strafverfahren behauptet der Beschwerdeführer, für eine Tat zweimal verurteilt und bestraft worden zu sein. "Dieser Umstand" sei ihm erst am 24. Juli 1999 bekannt geworden.Mit Bezugnahme auf das zu AZ 16 römisch fünf r 657/95 des Landesgerichtes St. Pölten gegen ihn und seine Ehefrau abgeführte Strafverfahren behauptet der Beschwerdeführer, für eine Tat zweimal verurteilt und bestraft worden zu sein. "Dieser Umstand" sei ihm erst am 24. Juli 1999 bekannt geworden.

Im Hinblick darauf, "fühlten sich er und seine Ehefrau in der Haftzeit, welche über den 24. Juli 1999 hinausgeht, im Recht auf persönliche Freiheit verletzt, da eine weitere Haft nicht rechtlich vertretbar ist".

Rechtliche Beurteilung

Wie schon im Fall der zu AZ 12 Os 60/99 vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesenen Grundrechtsbeschwerde ist auch der nunmehr vorliegenden weder die genaue Bezeichnung der angefochtenen oder zum Anlaß der Beschwerde genommenen Entscheidung oder Verfügung noch die Anführung des Tages, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder Verfügung Kenntnis erlangte (§§ 3 Abs 1, 4 Abs 1 GRBG), zu entnehmen, sodaß sie (mangels Beheb- barkeit der aufgezeigten Mängel gleichfalls) zurückzuweisen ist. Damit erübrigt sich die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen fehlender Unterfertigung der Beschwerde durch einen Verteidiger (§ 3 Abs 2 GRBG).Wie schon im Fall der zu AZ 12 Os 60/99 vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesenen Grundrechtsbeschwerde ist auch der nunmehr vorliegenden weder die genaue Bezeichnung der angefochtenen oder zum Anlaß der Beschwerde genommenen Entscheidung oder Verfügung noch die Anführung des Tages, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder Verfügung Kenntnis erlangte (Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins, GRBG), zu entnehmen, sodaß sie (mangels Beheb- barkeit der aufgezeigten Mängel gleichfalls) zurückzuweisen ist. Damit erübrigt sich die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen fehlender Unterfertigung der Beschwerde durch einen Verteidiger (Paragraph 3, Absatz 2, GRBG).

Anmerkung

E54931 12D01059

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00105.99.0825.000

Dokumentnummer

JJT_19990825_OGH0002_0120OS00105_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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