TE OGH 1999/8/25 3Ob251/98b

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Veröffentlicht am 25.08.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der führenden betreibenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Karl Safron und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, und der beigetretenen betreibenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Paul Georg Appiano und Dr. Bernhard Kramer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die verpflichteten Parteien 1. Peter D*****, und 2. Ingrid D*****, beide vertreten durch DDr. Georg M. Krainer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 5,676.726 sA und S 1,102.636,56 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beigetretenen betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 14. August 1998, GZ 1 R 211/98v-20, womit infolge Rekurses der verpflichteten Parteien der Exekutionsbewilligungsbeschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 16. Juni 1998, GZ 7 E 71/97p-17, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Versäumungsurteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 22. 2. 1995 wurden Dr. Georg P*****, Rechtsanwalt in Klagenfurt, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Erstverpflichteten und die Zweitverpflichtete ua zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, der Revisionsrekurswerberin den Betrag von S 553.368,93 samt 7 % Verzugs- und 7 % Zinseszinsen seit 1. 12. 1994 zu bezahlen und die Prozeßkosten zu ersetzen, beides binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, und zwar "hinsichtlich eines Teilbetrages von S 340.395,05 samt 7 % Verzugs- und 7 % Zinseszinsen seit 1. 12. 1994 und der Prozeßkosten jedoch nur auf die verpfändeten, mit Wohnungseigentum an W DG Haus B, untrennbar verbundenen, je 10.993/200.000 (zusammen 10.993/100.000) Anteile an der Liegenschaft EZ 375 GB V***** BG K*****, auf welchen sub CLNR 5, 6 zu B-LNR 3 das Pfandrecht einverleibt ist".

Tatsächlich ist dieses Pfandrecht auf dieser Liegenschaft in C-LNR 3 zu B-LNR 5, 6 eingetragen (Ziffernsturz in Klage und Versäumungsurteil). Dort wurde diese Hypothekarklage auch antragsgemäß angemerkt.

Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß die beantragte Zwangsversteigerung zur Hereinbringung von S 313.832,54 samt 7 % Verzugs- und 7 % Zinseszinsen seit 1. 8. 1997 (Pfandrecht C-LNR 3a) sowie der mit S 4.957,87 bestimmten anteiligen Kosten des Exekutionsantrags hinsichtlich der je 10.993/200.000 Anteile der Verpflichteten an der Liegenschaft EZ 375 GB ***** V*****, mit welchen untrennbar das Wohnungseigentum an W DG Haus B, B-LNR 5 und 6, verbunden ist.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß (in dessem angefochtenen Teil) infolge Rekurses der Verpflichteten dahin ab, daß der Exekutionsantrag abgewiesen wurde; es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO, § 78 EO sei im Hinblick auf die zitierte oberstgerichtliche Rechtsprechung, an die es sich gehalten habe, nicht zulässig.Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß (in dessem angefochtenen Teil) infolge Rekurses der Verpflichteten dahin ab, daß der Exekutionsantrag abgewiesen wurde; es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, Paragraph 78, EO sei im Hinblick auf die zitierte oberstgerichtliche Rechtsprechung, an die es sich gehalten habe, nicht zulässig.

Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, die von den Verpflichteten geltend gemachte Nichtigkeit sei zwar nicht gegeben. Die Rechtskraft der Rekursentscheidung vom 26. 7. 1996, 1 R 218/96w, mit welcher der Antrag der betreibenden Partei, ihr aufgrund desselben Exekutionstitels im vorliegenden Fall gegen die erst- und zweitverpflichtete Partei zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 319.491,27 sA die Zwangsversteigerung der Anteile B-LNR 5 und 6 zu bewilligen, abgewiesen wurde, stehe dem neuen Exekutionsantrag nicht entgegen. Abweisende Beschlüsse über Exekutionsbewilligungsanträge seien zwar formeller, nicht aber materieller Rechtskraft fähig. Die im übrigen auch gegenüber dem Vorverfahren mit neuem Vorbringen beantragte und bewilligte Zwangsversteigerung sei daher nicht nichtig.

Zu Recht machten die Rekurswerber aber geltend, daß die beantragte und bewilligte Zwangsversteigerung durch den Titel nicht gedeckt sei. Nach dem Spruch des Exekutionstitels sei die Zwangsvollstreckung auf die "verpfändeten, mit Wohnungseigentum am W DG Haus B, untrennbar verbundenen je 10.993/200.000 (zusammen 10.993/100.000) Anteile der Liegenschaft EZ 375, GB V*****, Bezirksgericht K*****, auf welchen sub C-LNR 5, 6 zu B-LNR 3 das Pfandrecht einverleibt ist" beschränkt. Nur davon sei bei Prüfung der Berechtigung des Exekutionsbewilligungsantrags auszugehen. Zur Auslegung des klaren Wortlautes des Spruches könne weder der Inhalt der Hypothekarklage noch der Inhalt des Beschlusses herangezogen werden, mit welchem die Anmerkung der Hypothekarklage bewilligt wurde; es könne nicht darauf ankommen, daß die Hypothekarklage auf den Anteilen 5 und 6 zu C-LNR 3f angemerkt wurde. Es mag sich bei der Verwechslung der B-LNR und der C-LNR im Exekutionstitel bzw dem diesem zugrundeliegenden Klagebegehren um ein Versehen handeln; da es sich dabei um ein Versehen der Partei handle, sei es jedoch nicht berichtigungsfähig; man komme nicht darüber hinweg, daß die beantragte Zwangsversteigerung insoweit durch den Exekutionstitel nicht gedeckt sei.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht zulässig, weil die von ihr relevierten Rechtsfragen nicht entscheidungswesentlich und auch andere Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO nicht zu lösen sind.Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht zulässig, weil die von ihr relevierten Rechtsfragen nicht entscheidungswesentlich und auch andere Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zu lösen sind.

Maßgebend ist vielmehr, daß die betreibende Partei aufgrund dieses Exekutionstitels bereits zur Hereinbringung derselben Forderung einen Antrag auf Bewilligung der Exekution durch Zwangsversteigerung derselben Liegenschaftsanteile eingebracht hatte, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Sachlage ist seit dieser Entscheidung unverändert; der neue Exekutionsantrag enthält nur zusätzliches erklärendes Vorbringen, das für die nunmehrige Entscheidung über den Exekutionsantrag keine weitere Grundlage bildet, weil es hiebei nur auf den Wortlaut des Exekutionstitels und nicht auf ein diesen ergänzendes Vorbringen im Exekutionsantrag ankommt.

Da der aufgrund des ersten Exekutionsantrags ergangene Beschluß der materiellen Rechtskraft teilhaftig wurde (vgl Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren**2 Rz 245) und der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt sich nicht geändert hat, steht dem neuen Exekutionsantrag entgegen der Meinung des Rekursgerichtes somit das Prozeßhindernis der entschiedenen Rechtssache entgegen (vgl SZ 68/160).Da der aufgrund des ersten Exekutionsantrags ergangene Beschluß der materiellen Rechtskraft teilhaftig wurde vergleiche Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren**2 Rz 245) und der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt sich nicht geändert hat, steht dem neuen Exekutionsantrag entgegen der Meinung des Rekursgerichtes somit das Prozeßhindernis der entschiedenen Rechtssache entgegen vergleiche SZ 68/160).

Dadurch, daß der Exekutionsantrag nicht zurück-, sondern abgewiesen wurde, ist die betreibende Partei nicht beschwert.

Anmerkung

E54957 03A02518

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00251.98B.0825.000

Dokumentnummer

JJT_19990825_OGH0002_0030OB00251_98B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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