Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie durch die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Lothar Matzenauer und ADir Reg. Rat Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. Erika M*****, 2. Sonia M*****, beide vertreten durch Mag. Wolfgang Kleinhappel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Matthias S*****, als Masseverwalter im Konkurs der A***** GesmbH in Liquidation, *****, vertreten durch Preslmayr & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Interesse S 63.295,06 brutto und S 59.068,28 brutto) infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. März 1999, GZ 8 Ra 41/99d-26, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. September 1998, GZ 8 Cga 141/97v und 8 Cga 142/97s-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.923,20 (darin S 1.487,20 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, reicht es aus, auf diese zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Da die rechtliche Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, reicht es aus, auf diese zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen zu erwidern:
Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß die von den Klägerinnen ausgeübten Tätigkeiten als "Profiler" in die Verwendungsgruppe II des Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes einzuordnen sind.Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß die von den Klägerinnen ausgeübten Tätigkeiten als "Profiler" in die Verwendungsgruppe römisch II des Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes einzuordnen sind.
Die Verwendungsgruppen sind durch verschiedene Tätigkeitsmerkmale definiert. Daneben sind im Kollektivvertrag noch einige Beispiele dafür angeführt, welche ausgeübten Tätigkeiten Einstufungen in die jeweilige Verwendungsgruppe notwendig machen.
Von einer weitgehend selbständigen Tätigkeit eines "Profilers" kann nach dem festgestellten Sachverhalt nicht gesprochen werden. Demgemäß trifft auch die Auffassung des Berufungsgerichtes zu, daß die von den Klägerinnen vorgenommenen Überprüfungen von Passagieren der Fluglinie formelhaft abgelaufen sind und diese anhand einer auswendig gelernten Liste über sogenannte "suspicious signs" erfolgten, wobei sie sich bei Auftreten irgendwelcher Schwierigkeiten sofort an den Supervisor wenden konnten.
Die Arbeitstätigkeit in einer Fremdsprache stellt lediglich ein Indiz dafür dar, daß die Entlohnung nach Verwendungsgruppe III des Kollektivvertrages für die Angestellten des Gewerbes vorzunehmen ist. Keinesfalls kann davon ausgegangen werden, daß bei Erbringung der Arbeitsleistung in einer Fremdsprache eine Entlohnung nach Verwendungsgruppe III erfolgen muß.Die Arbeitstätigkeit in einer Fremdsprache stellt lediglich ein Indiz dafür dar, daß die Entlohnung nach Verwendungsgruppe römisch III des Kollektivvertrages für die Angestellten des Gewerbes vorzunehmen ist. Keinesfalls kann davon ausgegangen werden, daß bei Erbringung der Arbeitsleistung in einer Fremdsprache eine Entlohnung nach Verwendungsgruppe römisch III erfolgen muß.
Der Vergleich der Revisionswerberinnen mit den im Kollektivvertrag in der Verwendungsgruppe III genannten Telefonisten mit regelmäßiger fremdsprachiger Auskunftserteilung, Stenotypisten oder Phonotypisten mit einer Fremdsprache ist nicht zutreffend, da bei diesen Tätigkeiten die Fremdsprache in ihrer ganzen Bandbreite, bei der Tätigkeit der Klägerinnen aber gleichsam nur formelhaft und in eingeschränktem Ausmaß zu erbringen ist. Dazu kommt, daß der Großteil der von den Klägerinnen verrichteten Tätigkeiten (zB Paß- und Gepäckkontrolle) im nonverbalen Bereich abgelaufen ist.Der Vergleich der Revisionswerberinnen mit den im Kollektivvertrag in der Verwendungsgruppe römisch III genannten Telefonisten mit regelmäßiger fremdsprachiger Auskunftserteilung, Stenotypisten oder Phonotypisten mit einer Fremdsprache ist nicht zutreffend, da bei diesen Tätigkeiten die Fremdsprache in ihrer ganzen Bandbreite, bei der Tätigkeit der Klägerinnen aber gleichsam nur formelhaft und in eingeschränktem Ausmaß zu erbringen ist. Dazu kommt, daß der Großteil der von den Klägerinnen verrichteten Tätigkeiten (zB Paß- und Gepäckkontrolle) im nonverbalen Bereich abgelaufen ist.
Soweit die Klägerinnen in ihrer Revision als sekundären Verfahrensmangel das Fehlen von Feststellungen zur Frage, daß sogenannte "Nonprofiler" ebenfalls nach der Verwendungsgruppe II entlohnt wurden, rügen, ist festzuhalten, daß eine dementsprechende Feststellung in der Berufung nicht begehrt wurde und dies in der Revision nicht nachgeholt werden kann. Im übrigen kommt es auch gar nicht darauf an, nach welcher Verwendungsgruppe "Nonprofiler" entlohnt wurden, sondern darauf, ob die Einstufung der Klägerinnen in Verwendungsgruppe II aufgrund der ausgeübten Tätigkeiten richtig beurteilt wurde.Soweit die Klägerinnen in ihrer Revision als sekundären Verfahrensmangel das Fehlen von Feststellungen zur Frage, daß sogenannte "Nonprofiler" ebenfalls nach der Verwendungsgruppe römisch II entlohnt wurden, rügen, ist festzuhalten, daß eine dementsprechende Feststellung in der Berufung nicht begehrt wurde und dies in der Revision nicht nachgeholt werden kann. Im übrigen kommt es auch gar nicht darauf an, nach welcher Verwendungsgruppe "Nonprofiler" entlohnt wurden, sondern darauf, ob die Einstufung der Klägerinnen in Verwendungsgruppe römisch II aufgrund der ausgeübten Tätigkeiten richtig beurteilt wurde.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO, wobei darauf hinzuweisen ist, daß der Einheitssatz im Revisionsverfahren lediglich 60 % beträgt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40,, 50 ZPO, wobei darauf hinzuweisen ist, daß der Einheitssatz im Revisionsverfahren lediglich 60 % beträgt.
Anmerkung
E55099 08B01389European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBA00138.99Y.0826.000Dokumentnummer
JJT_19990826_OGH0002_008OBA00138_99Y0000_000