Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Barnay, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Joachim Sch*****, vertreten durch Dr. Thomas Lins, Rechtsanwalt in Bludenz, wegen Herausgabe (Streitinteresse S 30.000), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 2. Juni 1999, GZ 2 R 185/99t-16, womit infolge Rekurses der beklagten Partei die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes Bregenz vom 26. April 1999, GZ 8 C 134/99s-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, daß sie zu lauten hat:
Zur Sicherung des Anspruches der gefährdeten Partei wider den Gegner der gefährdeten Partei auf Herausgabe sämtlicher Kundenakten und Kundendaten sowie Kundenaufzeichnungen gemäß Punkt 7.4 des Franchise-Vertrages vom 21. 6. 1994, worauf die Klage gerichtet ist, wird dem Gegner der gefährdeten Partei aufgetragen, sämtliche Kundenakten und Kundendaten sowie Kundenaufzeichnungen gemäß Punkt
7.4 dieses Vertrages beim Bezirksgericht Bregenz innerhalb von vier Tagen bei sonstiger Exekution gerichtlich zu hinterlegen.
Diese einstweilige Verfügung wird bis zur Rechtskraft des über die Klage im Verfahren 8 C 134/99s des Bezirksgerichtes Bregenz ergehenden Urteils erlassen.
Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen vorläufig, der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei endgültig selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die klagende und gefährdete Partei (im folgenden kurz: Klägerin) führt als Beratungsgesellschaft Finanz-, Finanzförderungs- und Versicherungsberatungen vorwiegend für Privatpersonen, aber auch Gewerbetreibende durch. Am 21. 6. 1994 schloß sie mit dem Beklagten einen zunächst auf fünf Jahre befristeten Franchise-Vertrag. Hierin wurde ua vereinbart, daß die Klägerin dem Beklagten zur Gänze ihr Know-how zur Verfügung stellt und der Beklagte dann auf eigenes Risiko und auf selbständiger Basis Kundenberatungen in ihrem Büro durchführt. Zu diesem Zwecke wurde dem Beklagten von der Klägerin ein Personalcomputer samt Programmen und Drucker zur Mitbenützung zur Verfügung gestellt, wobei das Nutzungsrecht nur auf die im Computer von der klagenden Partei zur Verfügung gestellten Programme beschränkt ist. Die gesamte Beratungssoft- und -hardware stellte die Klägerin zur Verfügung, ebenso das gesamte Betriebskonzept und das dazugehörige Werbematerial. Weiters sollte die klagende Partei an den Umsätzen des Beklagten beteiligt sein und für den Beklagten die Verrechnungen durchführen.
Zunächst war dem Beklagten nur eine Computeranlage samt Programmen der klagenden Partei zur Verfügung gestellt worden; in der Folge erwarb der Beklagte eine eigene Computeranlage mit zwei PC's und Netzwerk, worauf die klagende Partei (in der einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes offenbar irrtümlich: beklagte Partei) Software (Computerprogramme) auch auf diese neue PC-Anlage installierte, worüber eine schriftliche Zusatzvereinbarung getroffen wurde. Hierin verpflichtete sich der Beklagte - für den Fall der Vertragsauflösung - auf erste Anforderung durch die klagende Partei, dieser seinen PC zur Deinstallation der Software und Kopierschutzeinrichtungen kostenlos frei Haus Zentrale für 24 Stunden zur Verfügung zu stellen. Zweck dieser Vereinbarung war es, daß die klagende Partei bei einer Vertragsauflösung zwischen den Parteien die gesamte Anlage für 24 Stunden erhält, um die Daten zu sichern, wodurch die Klägerin in die Lage versetzt werden sollte, ihre Kundendaten, die der Beklagte im Rahmen und unter der Datenregisternummer der klagenden Partei gesammelt hat, wieder zurückzuerhalten.
Laut Punkt 7.4 des Franchise-Vertrages verpflichtete sich der Beklagte, "mit dem Tag der Beendigung der Tätigkeit...jedenfalls seinen Kundenstock und die ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsunterlagen an den Nachfolger bzw an die Stammfirma [= Klägerin] weiterzugeben. Unter Kundenstock sind sämtliche Rechte und alle geführten Aufzeichnungen, Kundenakten, Daten etc zu verstehen, welche über Kunden oder potentielle Kunden angelegt wurden."
In der Folge hat der Beklagte den Franchise-Vertrag aufgekündigt, worauf er von der klagenden Partei im Sinne der getroffenen Vereinbarung aufgefordert wurde, für 24 Stunden seine Computeranlage samt Inhalt der klagenden Partei zur Verfügung zu stellen, um die Daten der klagenden Partei zu sichern. Dieser Aufforderung ist der Beklagte nicht nachgekommen, sondern hat er der Klägerin nur einen PC ohne Inhalt und mit gelöschter Festplatte überlassen. Entgegen den Vereinbarungen hat der Beklagte auch die Arbeitsunterlagen der klagenden Partei nicht zurückgestellt, insbesondere die Handakte, welche die Klägerin für ihre weitere Kundenbetreuung benötigt.
Da der Beklagte somit seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, begehrt die Klägerin mit der am 10. 2. 1999 eingebrachten (und mit S 30.000 bewerteten) Klage seine Verurteilung zur Herausgabe beider in seinem Büro befindlichen PC's samt Festplatte in ungelöschtem Zustand binnen 24 Stunden frei Haus Bregenz sowie sämtlicher über die Kunden der klagenden Partei angelegten Akten, Aufzeichnungen, Daten gleich welcher Art auf Datenträgern und sonstigen schriftlichen Aufzeichnungen über Kunden der klagenden Partei.
Da die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung ihres Anspruches, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, erheblich erschwert werden würde und der bereits entstandene Schaden der klagenden Partei von Tag zu Tag größer werde, beantragte die Klägerin überdies die Erlassung einer (mit S 20.000 bewerteten) einstweiligen Verfügung des Inhalts, zur Sicherung ihres Anspruches dem Beklagten die Herausgabe sämtlicher Kundenakten, Kundendaten und Kundenaufzeichnungen gemäß Punkt 7.4 des Franchise-Vertrages vom 21. 6. 1994 binnen vier Tagen aufzutragen; in eventu, diesem aufzutragen, sämtliche Kundenakten und Kundendaten sowie Kundenaufzeichnungen gemäß Punkt 7.4 des Franchise-Vertrages vom 21. 6. 1994 beim Erstgericht innerhalb von vier Tagen gerichtlich zu hinterlegen.
Das Erstgericht erließ - nach Einholung einer Äußerung des Beklagten, der sich ua unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Gründe (weil ihm seine Kunden die Weitergabe ihrer Daten an Dritte und damit auch die Klägerin untersagt habe) gegen die Erlassung aussprach und weiters auch "Rechtswegunzulässigkeit" (wegen Vereinbarung eines Schiedsgerichtes im Franchise-Vertrag; richtig: sachliche Unzuständigkeit - Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 15 zu § 577) und örtliche Unzuständigkeit einwendete - die beantragte einstweilige Verfügung laut deren Hauptbegehren. Den eingangs wiedergegebenen und als bescheinigt angenommenen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, daß die klagende Partei sowohl Anspruch als auch Gefährdung ausreichend bescheinigt habe.Das Erstgericht erließ - nach Einholung einer Äußerung des Beklagten, der sich ua unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Gründe (weil ihm seine Kunden die Weitergabe ihrer Daten an Dritte und damit auch die Klägerin untersagt habe) gegen die Erlassung aussprach und weiters auch "Rechtswegunzulässigkeit" (wegen Vereinbarung eines Schiedsgerichtes im Franchise-Vertrag; richtig: sachliche Unzuständigkeit - Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 15 zu Paragraph 577,) und örtliche Unzuständigkeit einwendete - die beantragte einstweilige Verfügung laut deren Hauptbegehren. Den eingangs wiedergegebenen und als bescheinigt angenommenen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, daß die klagende Partei sowohl Anspruch als auch Gefährdung ausreichend bescheinigt habe.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000, nicht jedoch S 260.000 übersteige und der (ordentliche) Revisionsrekurs zulässig sei. Unter einer (im Sinne des Datenschutzgesetzes [DSG] unzulässigen) Weitergabe von Daten sei nur deren Preisgabe an Außenstehende zu verstehen; die Kunden, die eine Vollmacht an die klagende Partei unterzeichnet hätten, seien gegenüber der Klägerin nicht als Außenstehende zu bezeichnen, was der Beklagte zu bescheinigen gehabt hätte. Außerdem stehe gar nicht fest, daß diese Kunden ihre bisherigen Erklärungen bzw Verbote überhaupt aufrechterhielten, sodaß derzeit gar nicht gesagt werden könne, daß die Befolgung der einstweiligen Verfügung durch den Beklagten tatsächlich gesetzwidrig bzw unmöglich sei. Eine schriftliche Zustimmungserklärung zur Herausgabe der Akten wäre selbst dann denkbar, wenn ein Anspruch auf Datengeheimhaltung der Kunden des Beklagten behauptet und bescheinigt worden wäre. Da es offenkundig sei, daß ohne Bekanntgabe der Kundendaten die klagende Partei diese Kunden nicht weiterhin betreuen könne, sei damit auch zwangsläufig ein unwiederbringlicher Schaden (Kundenverlust) verbunden.
Zum Bewertungsausspruch führte das Rekursgericht aus, daß diese im Hinblick auf die Bedeutung der einstweiligen Verfügung auch für das Hauptverfahren vorgenommen worden sei. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses wurden bejaht, "weil zur Frage der Behauptungs- und Bescheinigungspflicht im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das DSG - soweit ersichtlich - eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehlt; dasselbe gilt auch zur Frage, welche Bedeutung ein Verstoß gegen das DSG bei Durchsetzung eines vertraglichen Anspruches hat, insbesondere ob die nachträgliche Unmöglichkeit (Gesetzwidrigkeit), die offenbar vom Anspruchspflichtigen veranlaßt wurde (die diesbezüglichen Schreiben wurden vom Beklagten verfaßt), beachtlich ist."
Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs des Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne einer Abweisung des Antrages auf einstweilige Verfügung abzuändern; hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge gestellt. Das Erstgericht hat mit weiterem Beschluß dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die klagende Partei hat eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zurückweisung des Revisionsrekurses als unzulässig, in eventu die Bestätigung der erlassenen einstweiligen Verfügung beantragt wird.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nur teilweise berechtigt.
Zunächst sind einige verfahrensrechtliche Vorbemerkungen zur Klarstellung voranzustellen. Entgegen dem Vermerk "zur Post gegeben am 8. 7. 1999" am Vorlagebericht des Erstgerichtes wurde das Rechtsmittel tatsächlich, wie amtswegig erhoben wurde, bereits am 7. 7. 1999 zur Post gegeben und ist damit rechtzeitig (§ 402 Abs 3 EO).Zunächst sind einige verfahrensrechtliche Vorbemerkungen zur Klarstellung voranzustellen. Entgegen dem Vermerk "zur Post gegeben am 8. 7. 1999" am Vorlagebericht des Erstgerichtes wurde das Rechtsmittel tatsächlich, wie amtswegig erhoben wurde, bereits am 7. 7. 1999 zur Post gegeben und ist damit rechtzeitig (Paragraph 402, Absatz 3, EO).
Auf die (auch im Provisorialverfahren erhobenen) Prozeßeinreden der "Rechtswegunzulässigkeit" und (örtlichen wie sachlichen) Unzuständigkeit wird im Revisionsrekurs nicht mehr zurückgegriffen; es erübrigen sich daher weitere Ausführungen dazu.
Soweit die Klägerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung vermeint, das Rechtsmittel wäre deshalb unzulässig, weil der von ihr angegebene Streitwert von S 20.000 maßgebend sei und das Rekursgericht diesen "willkürlich" zwischen S 52.000 und S 260.000 festgesetzt habe, ist zu erwidern, daß der Bewertungsausspruch seine rechtliche Grundlage in § 402 Abs 4, § 78 EO, § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat, das Rekursgericht hiebei an die Bewertung des Klägers grundsätzlich nicht gebunden war (Kodek, aaO Rz 4 zu § 500). Da hiebei durch das Rekursgericht auch keine zwingenden Bewertungsvorschriften verletzt wurden, ist dessen - mit der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreites auch wohlbegründeter - Bewertungsausspruch jedoch für den Obersten Gerichtshof bindend (4 Ob 2380/96w; RIS-Justiz RS0042450).Soweit die Klägerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung vermeint, das Rechtsmittel wäre deshalb unzulässig, weil der von ihr angegebene Streitwert von S 20.000 maßgebend sei und das Rekursgericht diesen "willkürlich" zwischen S 52.000 und S 260.000 festgesetzt habe, ist zu erwidern, daß der Bewertungsausspruch seine rechtliche Grundlage in Paragraph 402, Absatz 4,, Paragraph 78, EO, Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat, das Rekursgericht hiebei an die Bewertung des Klägers grundsätzlich nicht gebunden war (Kodek, aaO Rz 4 zu Paragraph 500,). Da hiebei durch das Rekursgericht auch keine zwingenden Bewertungsvorschriften verletzt wurden, ist dessen - mit der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreites auch wohlbegründeter - Bewertungsausspruch jedoch für den Obersten Gerichtshof bindend (4 Ob 2380/96w; RIS-Justiz RS0042450).
In der Sache selbst hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Vorauszuschicken ist, daß die beklagte Partei in ihrem Rechtsmittel weder die (aus Vertragsverletzung abgeleitete) Anspruchsbescheinigung noch die (im Zusammenhang mit damit verbundenen Kundenverlusten stehende) Gefährdungsbescheinigung durch die klagende Partei bestreitet, sondern ausschließlich mit datenschutzrechtlichen Argumenten ihre Herausgabeverweigerung begründet, wobei die Beurteilung noch nach dem geltenden DSG BGBl 1978/565 idgF und nicht dem erst ab 1. 1. 2000 in Kraft tretenden DSG 2000 BGBl I 1999/165 zu erfolgen hat.Vorauszuschicken ist, daß die beklagte Partei in ihrem Rechtsmittel weder die (aus Vertragsverletzung abgeleitete) Anspruchsbescheinigung noch die (im Zusammenhang mit damit verbundenen Kundenverlusten stehende) Gefährdungsbescheinigung durch die klagende Partei bestreitet, sondern ausschließlich mit datenschutzrechtlichen Argumenten ihre Herausgabeverweigerung begründet, wobei die Beurteilung noch nach dem geltenden DSG BGBl 1978/565 idgF und nicht dem erst ab 1. 1. 2000 in Kraft tretenden DSG 2000 BGBl römisch eins 1999/165 zu erfolgen hat.
Zwischen den Streitteilen wurde dabei ein (auch ausdrücklich als solcher bezeichneter) Franchise-Vertrag geschlossen, im Rahmen dessen die Klägerin als Unternehmer (Franchisegeber) dem Beklagten als ebenfalls Unternehmer und Franchisenehmer für dessen Betriebsführung gegen Entgelt und Übernahme bestimmter, im schriftlichen Vertrag vom 21. 6. 1994 näher umschriebener Pflichten ua ihr Erfahrungswissen (Know-how) samt Computersoftware überließ (SZ 60/77; SZ 64/78; Mohr,
Der Franchise-Vertrag, 5). Daß hiebei der Franchisenehmer dem Franchisegeber - speziell wie hier im Falle der Vertragsauflösung - (auch) die Daten seiner Kunden zur Verfügung zu stellen hat, ist ein für diese Vertragsform typischer und häufig vorkommender Vorgang, der nur bei Datenübertragungen ins Ausland unter Umständen Genehmigungspflichten durch die Datenschutzkommission unterliegt (Grohmann, Die Praxis des Franchising2, 127, der hiegegen - so wie im übrigen schon in der ersten Auflage [dort Seite 80] - offenbar keine datenschutzrechtlichen Bedenken erblickt). Um speziell solche (also vom Beklagten akquirierte) Kundendaten ("Kundenstock") geht es auch im Rahmen des Punktes 7.4 des Franchise-Vertrages, den die Klägerin auch ausdrücklich im Rahmen ihrer beantragten einstweiligen Verfügung zitiert, wohingegen sie im Klagebegehren (zu b) die Herausgabe sämtlicher über ihre Kunden angelegten (und damit nach der gewählten Formulierung auch über Punkt 7.4 des Vertrages hinausgehenden) Akten etc begehrt. Damit ist die beantragte einstweilige Verfügung (und zwar sowohl in ihrem Haupt- als auch Eventualbegehren) mit dem Klagebegehren zu b) des beantragten Urteils nicht deckungsgleich, sondern ein Minus.
Das Grundrecht auf Datenschutz gewährt Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, soweit der Betroffene daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat (§ 1 Abs 1 DSG). Daten sind nach der Legaldefinition des § 3 Z 1 DSG alle auf einem Datenträger festgehaltene Angaben über bestimmte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbare Betroffene (personenbezogene Daten). Der Begriff der personenbezogenen Daten wurde vom Gesetzgeber bewußt sehr weit gefaßt (SZ 70/42 unter Hinweis auf die Materialien). Darunter sind Informationen aller Art über bestimmte oder bestimmbare Personen zu verstehen, wie beispielsweise Namen, Geburtsdatum, Adresse, Religion, Einkommen, Lebensgewohnheiten uva (Dohr/Pollirer/Weiss, DSG Anm 2 zu § 3). Datenträger sind nicht nur solche magnetischer Art. Daten können auch auf anderen Trägern wie Papier oder Film festgehalten werden (Dohr/Pollirer/Weiss, aaO; SZ 70/42). Das Übermitteln von Daten besteht in der Weitergabe von Daten aus einer Datenverarbeitung an andere Empfänger als den Betroffenen (§ 3 Z 9 DSG). Die hier von der Weiter-(Heraus-)gabe betroffenen Daten befanden sich auf einer (unstrittig) von der klagenden Partei vereinbarungsgemäß zur Verfügung gestellten und vom Beklagten, allerdings nach Vertragsauflösung nur mit gelöschter Festplatte wiederum zurückgestellten Computeranlage.Das Grundrecht auf Datenschutz gewährt Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, soweit der Betroffene daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat (Paragraph eins, Absatz eins, DSG). Daten sind nach der Legaldefinition des Paragraph 3, Ziffer eins, DSG alle auf einem Datenträger festgehaltene Angaben über bestimmte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbare Betroffene (personenbezogene Daten). Der Begriff der personenbezogenen Daten wurde vom Gesetzgeber bewußt sehr weit gefaßt (SZ 70/42 unter Hinweis auf die Materialien). Darunter sind Informationen aller Art über bestimmte oder bestimmbare Personen zu verstehen, wie beispielsweise Namen, Geburtsdatum, Adresse, Religion, Einkommen, Lebensgewohnheiten uva (Dohr/Pollirer/Weiss, DSG Anmerkung 2 zu Paragraph 3,). Datenträger sind nicht nur solche magnetischer Art. Daten können auch auf anderen Trägern wie Papier oder Film festgehalten werden (Dohr/Pollirer/Weiss, aaO; SZ 70/42). Das Übermitteln von Daten besteht in der Weitergabe von Daten aus einer Datenverarbeitung an andere Empfänger als den Betroffenen (Paragraph 3, Ziffer 9, DSG). Die hier von der Weiter-(Heraus-)gabe betroffenen Daten befanden sich auf einer (unstrittig) von der klagenden Partei vereinbarungsgemäß zur Verfügung gestellten und vom Beklagten, allerdings nach Vertragsauflösung nur mit gelöschter Festplatte wiederum zurückgestellten Computeranlage.
Die Übermittlung derartiger (oder auch anderer) Daten an Außenstehende - als solche erachtet der Beklagte hier auch die klagende Partei -, vom Betroffenen verschiedene Mitteilungsempfänger ist (außer im Falle einer hier nicht gegebenen gesetzlichen Verpflichtung [§ 18 Abs 3 DSG] bzw einer hier ebenfalls nicht gegebenen gesetzlich oder vertraglich eingegangenen [Duschanek ua, Datenschutzrecht im Unternehmen - Leitfaden, 92] Verschwiegenheitspflicht [§ 18 Abs 4 DSG] sowie schließlich - was hier ebenfalls nicht zutrifft - wenn schriftliche Zustimmungserklärungen der Betroffenen zur Übermittlung vorliegen [§ 18 Abs 1 Z 1 DSG]) nur zulässig, wenn die Übermittlung der Daten zum berechtigten Zweck eines Rechtsträgers nach §§ 4, 5 DSG gehört (§ 18 Abs 1 Z 2 DSG) oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines Dritten notwendig ist (§ 18 Abs 1 Z 3 DSG). Jedenfalls bei den auf der Festplatte der Klägerin vom Beklagten eingegebenen und für seine berufliche Tätigkeit (Kundenvertretung und -beratung) weiterverwendeten, sohin gespeicherten Daten handelt es sich sowohl um im Sinne der Legaldefinition des § 3 Z 6 DSG "ermittelte" als auch nach § 3 Z 7 DSG "verarbeitete" Daten, wird doch darunter das Erfassen, Speichern, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Ausgeben oder Löschen im Rahmen einer Datenverarbeitung verstanden. Selbiges hat aber auch für die sonstigen, zur Herausgabe auferlegten und (offenbar) händisch geführten Kundenakten, Karteien und Aufzeichnungen zu gelten, weil sie jedenfalls im Zusammenhang mit einer auch automationsunterstützten Verarbeitung standen (RV 72 BlgNR 14. GP, 22 und RV 554 BlgNR 16. GP, 14, beide abgedruckt auch in Dohr/Pollirer/Weiss, aaO 20 sowie Matzka/Kotschy, Datenschutzrecht für die Praxis, zu § 3 Z 7).Die Übermittlung derartiger (oder auch anderer) Daten an Außenstehende - als solche erachtet der Beklagte hier auch die klagende Partei -, vom Betroffenen verschiedene Mitteilungsempfänger ist (außer im Falle einer hier nicht gegebenen gesetzlichen Verpflichtung [§ 18 Absatz 3, DSG] bzw einer hier ebenfalls nicht gegebenen gesetzlich oder vertraglich eingegangenen [Duschanek ua, Datenschutzrecht im Unternehmen - Leitfaden, 92] Verschwiegenheitspflicht [§ 18 Absatz 4, DSG] sowie schließlich - was hier ebenfalls nicht zutrifft - wenn schriftliche Zustimmungserklärungen der Betroffenen zur Übermittlung vorliegen [§ 18 Absatz eins, Ziffer eins, DSG]) nur zulässig, wenn die Übermittlung der Daten zum berechtigten Zweck eines Rechtsträgers nach Paragraphen 4,, 5 DSG gehört (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, DSG) oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines Dritten notwendig ist (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, DSG). Jedenfalls bei den auf der Festplatte der Klägerin vom Beklagten eingegebenen und für seine berufliche Tätigkeit (Kundenvertretung und -beratung) weiterverwendeten, sohin gespeicherten Daten handelt es sich sowohl um im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 3, Ziffer 6, DSG "ermittelte" als auch nach Paragraph 3, Ziffer 7, DSG "verarbeitete" Daten, wird doch darunter das Erfassen, Speichern, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Ausgeben oder Löschen im Rahmen einer Datenverarbeitung verstanden. Selbiges hat aber auch für die sonstigen, zur Herausgabe auferlegten und (offenbar) händisch geführten Kundenakten, Karteien und Aufzeichnungen zu gelten, weil sie jedenfalls im Zusammenhang mit einer auch automationsunterstützten Verarbeitung standen (RV 72 BlgNR 14. GP, 22 und RV 554 BlgNR 16. GP, 14, beide abgedruckt auch in Dohr/Pollirer/Weiss, aaO 20 sowie Matzka/Kotschy, Datenschutzrecht für die Praxis, zu Paragraph 3, Ziffer 7,).
Zu den Kriterien der Interessenabwägung im Bereich des Datenschutzes hat der Oberste Gerichtshof bereits in der inzwischen mehrfach veröffentlichten Entscheidung 6 Ob 2228/96g (= SZ 70/42 = JBl 1997, 516 = RdW 1997, 399 = AnwBl 1997, 496) ausführlich Stellung genommen und ist dort zum Ergebnis gekommen, daß jedenfalls der Datenschutz bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses (dort: Funktionieren der Rechtspflege bei der Aufklärung von Straftaten) in den Hintergrund zu treten habe. Solche öffentlichen Interessen werden hier nicht tangiert und wurden nicht einmal behauptet. Im hier zur Beurteilung anstehenden Fall sind dem Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 Abs 1 DSG) als Ausfluß des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vielmehr bloß subjektive Interessen der Klägerin auf vertragsmäßig zustehenden Datenrückfluß gegenüberzustellen. Dieses Grundrecht gilt freilich auch für den Verkehr zwischen Privaten (Bednar, Rechtliche Probleme des Datenschutzgesetzes, ÖJZ 1980, 281 [282]). Jeder Weitergabe von Daten (nach § 8 Abs 1 Z 3 DSG) muß eine Interessenabwägung vorangehen zwischen einem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen und dem berechtigten Interesse eines Dritten, wobei im Zweifel die Vermutung für die Schutzwürdigkeit spricht (Dohr/Pollirer/Weiss, aaO Anm 7 zu § 18). Als berechtigte Interessen Dritter sind dabei ua auch subjektive, auf gesetzlicher oder vertraglich vereinbarter Grundlage beruhende Ansprüche anerkannt (Duschanek ua, aaO 89). Eine solche vertragliche Grundlage ist hier einerseits (im Verhältnis zwischen den Streitteilen) in deren Franchise-Vertrag und andererseits (zwischen den Kunden des Beklagten und der klagenden Partei) im umfassenden Auftrags- und Vollmachtsformular an die Klägerin zu erblicken, worin diese die klagende Partei ausdrücklich beauftragten und bevollmächtigten, in alle sie betreffenden Akten einzusehen und Unterlagen anzufordern. Daß dieser "Auftrag und Vollmacht" späterhin von den Kunden auch der Klägerin gegenüber widerrufen worden wäre (die hiezu vom Beklagten vorgelegten und selbstverfaßten Kundenschreiben sind ausschließlich an den Beklagten bzw eine ua auf ihn lautende Gesellschaft bürgerlichen Rechtes gerichtet), wurde vom Beklagten weder behauptet, geschweige denn bescheinigt. Aber selbst wenn es sich bei der Klägerin im Verhältnis zu diesen Kunden um einen "Außenstehenden" (im Sinne der Meinung und des Rechtsstandpunktes des Beklagten) handeln sollte - die Vorinstanzen haben zu dieser als Bescheinigungsmittel vorgelegten weiteren Urkunde ebenso wie zu den von diesen Kunden unterfertigten, vom Beklagten jedoch vorformulierten "Untersagungsschreiben" keine expliziten näheren Feststellungen getroffen - , würden im Rahmen der Weiter-(Heraus-)gabe ihrer Daten an die Klägerin jedenfalls deren vertraglich vereinbarten und somit berechtigten Interessen vorgehen, sodaß auch unter diesem Aspekt der Beklagte die Verweigerung der Herausgabe nicht mit Erfolg auf das DSG stützen kann.Zu den Kriterien der Interessenabwägung im Bereich des Datenschutzes hat der Oberste Gerichtshof bereits in der inzwischen mehrfach veröffentlichten Entscheidung 6 Ob 2228/96g (= SZ 70/42 = JBl 1997, 516 = RdW 1997, 399 = AnwBl 1997, 496) ausführlich Stellung genommen und ist dort zum Ergebnis gekommen, daß jedenfalls der Datenschutz bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses (dort: Funktionieren der Rechtspflege bei der Aufklärung von Straftaten) in den Hintergrund zu treten habe. Solche öffentlichen Interessen werden hier nicht tangiert und wurden nicht einmal behauptet. Im hier zur Beurteilung anstehenden Fall sind dem Grundrecht auf Datenschutz (Paragraph eins, Absatz eins, DSG) als Ausfluß des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vielmehr bloß subjektive Interessen der Klägerin auf vertragsmäßig zustehenden Datenrückfluß gegenüberzustellen. Dieses Grundrecht gilt freilich auch für den Verkehr zwischen Privaten (Bednar, Rechtliche Probleme des Datenschutzgesetzes, ÖJZ 1980, 281 [282]). Jeder Weitergabe von Daten (nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, DSG) muß eine Interessenabwägung vorangehen zwischen einem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen und dem berechtigten Interesse eines Dritten, wobei im Zweifel die Vermutung für die Schutzwürdigkeit spricht (Dohr/Pollirer/Weiss, aaO Anmerkung 7 zu Paragraph 18,). Als berechtigte Interessen Dritter sind dabei ua auch subjektive, auf gesetzlicher oder vertraglich vereinbarter Grundlage beruhende Ansprüche anerkannt (Duschanek ua, aaO 89). Eine solche vertragliche Grundlage ist hier einerseits (im Verhältnis zwischen den Streitteilen) in deren Franchise-Vertrag und andererseits (zwischen den Kunden des Beklagten und der klagenden Partei) im umfassenden Auftrags- und Vollmachtsformular an die Klägerin zu erblicken, worin diese die klagende Partei ausdrücklich beauftragten und bevollmächtigten, in alle sie betreffenden Akten einzusehen und Unterlagen anzufordern. Daß dieser "Auftrag und Vollmacht" späterhin von den Kunden auch der Klägerin gegenüber widerrufen worden wäre (die hiezu vom Beklagten vorgelegten und selbstverfaßten Kundenschreiben sind ausschließlich an den Beklagten bzw eine ua auf ihn lautende Gesellschaft bürgerlichen Rechtes gerichtet), wurde vom Beklagten weder behauptet, geschweige denn bescheinigt. Aber selbst wenn es sich bei der Klägerin im Verhältnis zu diesen Kunden um einen "Außenstehenden" (im Sinne der Meinung und des Rechtsstandpunktes des Beklagten) handeln sollte - die Vorinstanzen haben zu dieser als Bescheinigungsmittel vorgelegten weiteren Urkunde ebenso wie zu den von diesen Kunden unterfertigten, vom Beklagten jedoch vorformulierten "Untersagungsschreiben" keine expliziten näheren Feststellungen getroffen - , würden im Rahmen der Weiter-(Heraus-)gabe ihrer Daten an die Klägerin jedenfalls deren vertraglich vereinbarten und somit berechtigten Interessen vorgehen, sodaß auch unter diesem Aspekt der Beklagte die Verweigerung der Herausgabe nicht mit Erfolg auf das DSG stützen kann.
Daraus folgt zwar, daß der Sicherungsanspruch der klagenden Partei an sich zu Recht besteht, allerdings nicht im Sinne ihres Hauptprovisorialantrages. Eine einstweilige Verfügung darf nämlich - wenn es sich, wie hier, um eine solche nach § 381 Z 1 EO handelt - der endgültigen Entscheidung nicht vorgreifen; durch sie darf nicht etwas bewilligt werden, was die gefährdete Partei erst im Wege der Exekution erzwingen könnte (MGA EO13 E 2 zu § 381; RIS-Justiz RS0009418). Dies wäre jedoch der Fall, wenn dem Beklagten (im Sinne der vom Erstgericht erlassenen einstweiligen Verfügung) bereits die Übergabe der von der Provisorialentscheidung umfaßten Kundenakten etc sogleich an die gefährdete Partei aufgetragen würde. Aus diesem Grunde war daher - im Sinne des Eventualantrages - die einstweilige Verfügung in der aus dem Spruch ersichtlichen Form (gerichtliche Hinterlegung: § 382 Abs 1 Z 1 EO) zu erlassen.Daraus folgt zwar, daß der Sicherungsanspruch der klagenden Partei an sich zu Recht besteht, allerdings nicht im Sinne ihres Hauptprovisorialantrages. Eine einstweilige Verfügung darf nämlich - wenn es sich, wie hier, um eine solche nach Paragraph 381, Ziffer eins, EO handelt - der endgültigen Entscheidung nicht vorgreifen; durch sie darf nicht etwas bewilligt werden, was die gefährdete Partei erst im Wege der Exekution erzwingen könnte (MGA EO13 E 2 zu Paragraph 381 ;, RIS-Justiz RS0009418). Dies wäre jedoch der Fall, wenn dem Beklagten (im Sinne der vom Erstgericht erlassenen einstweiligen Verfügung) bereits die Übergabe der von der Provisorialentscheidung umfaßten Kundenakten etc sogleich an die gefährdete Partei aufgetragen würde. Aus diesem Grunde war daher - im Sinne des Eventualantrages - die einstweilige Verfügung in der aus dem Spruch ersichtlichen Form (gerichtliche Hinterlegung: Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer eins, EO) zu erlassen.
Die zeitliche Definierung ihrer Geltungsdauer ist in § 391 Abs 1 erster Satz EO begründet; hiezu ist das Gericht, zumal eine solche Befristung im EV-Antrag der klagenden Partei fehlt, auch von Amts wegen verpflichtet (König, Einstweilige Verfügungen Rz 191).Die zeitliche Definierung ihrer Geltungsdauer ist in Paragraph 391, Absatz eins, erster Satz EO begründet; hiezu ist das Gericht, zumal eine solche Befristung im EV-Antrag der klagenden Partei fehlt, auch von Amts wegen verpflichtet (König, Einstweilige Verfügungen Rz 191).
Der Kostenvorbehalt hinsichtlich der klagenden Partei ist in § 393 Abs 1 EO begründet.Der Kostenvorbehalt hinsichtlich der klagenden Partei ist in Paragraph 393, Absatz eins, EO begründet.
Anmerkung
E55066 02A02449European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00244.99T.0826.000Dokumentnummer
JJT_19990826_OGH0002_0020OB00244_99T0000_000