TE OGH 1999/8/26 8Ob167/99p

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Veröffentlicht am 26.08.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Baier, Böhm, Orator & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Rechtsanwalt Dr. Gunther Nagele als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma H***** Wärme-, Klima- und Sanitär-Technik GmbH, ***** und 2.) Ing. Siegfried G***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 1,388.755,42, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. April 1999, GZ 4 R 60/99a-57, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Alternative Kausalität setzt den Nachweis voraus, daß jeder der potentiellen Schädiger ein konkret gefährliches, schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten gesetzt hat, das möglicherweise Schadensursache war (siehe SZ 63/185 mwN).

Da der klagenden Partei der Nachweis eines derartigen konkret gefährlichen Verhaltens weder bezüglich der Leute der erst- noch der der zweitbeklagten Partei gelungen ist, wurde das Vorliegen einer zur Beweislastumkehr führenden alternativen Kausalität vom Berufungsgericht zu Recht verneint.

Da auch in dem gegen die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei geführten Vorprozeß eine derartige Feststellung nicht getroffen, sondern nur festgestellt wurde, als Schadensursache komme nur das fahrlässige Verhalten von Mitarbeitern einer der beiden von der Versicherungsnehmerin der klagenden Partei mit Umbauarbeiten betrauten beklagten Parteien in Betracht, ist auch aus einer Bindung an die dort getroffenen Feststellungen im Sinne der Entscheidung SZ 70/60 für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts zu gewinnen.

Die Forderung einer "Aufklärungspflicht" versucht im Ansatz die Beweislast gemäß § 1296 ABGB ins Gegenteil zu verkehren; für eine solche Aufklärungspflicht, die den Geschädigten von seiner Beweislast befreite, ist ein Rechtsgrund nicht erkennbar. Dies gilt auch sinngemäß für die behauptete Nähe zum Beweis, die den Vorstellungen der klagenden Partei nach auf ein Selbstbezichtigungsgebot hinausliefe.Die Forderung einer "Aufklärungspflicht" versucht im Ansatz die Beweislast gemäß Paragraph 1296, ABGB ins Gegenteil zu verkehren; für eine solche Aufklärungspflicht, die den Geschädigten von seiner Beweislast befreite, ist ein Rechtsgrund nicht erkennbar. Dies gilt auch sinngemäß für die behauptete Nähe zum Beweis, die den Vorstellungen der klagenden Partei nach auf ein Selbstbezichtigungsgebot hinausliefe.

Anmerkung

E55035 08A01679

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00167.99P.0826.000

Dokumentnummer

JJT_19990826_OGH0002_0080OB00167_99P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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