TE OGH 1999/8/26 8Ob67/99g

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Veröffentlicht am 26.08.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Rudolf P*****, vertreten durch Dr. Friedrich Doschek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Alexander B*****, vertreten durch Dr. Johannes Hock sen. und Dr. Johannes Hock jun., Rechtsanwälte in Wien, wegen S 138.566,80 s.A. und Feststellung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. Jänner 1998, GZ 41 R 729/97b, 41 R 730/97z-42, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein Mietvertrag kann nach herrschender Rechtsprechung dann konkludent zustande kommen, wenn das Verhalten der Vertragsteile mit Überlegung aller Umstände des Falles unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten nach objektivem Maßstab den zwingenden Schluß zuläßt, sie hätten einen Bestandvertrag abschließen wollen (MietSlg 35.007; MietSlg 39.086; WoBl 1991/42). § 863 ABGB legt an die Schlüssigkeit des Verhaltens in Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen einen strengen Maßstab an (Argument: "kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln"). Die unbeanstandete Annahme eines Entgelts für die Benutzung von Räumen durch längere Zeit kann nur dann als stillschweigender Abschluß eines Mietvertrages angesehen werden, wenn kein anderer Grund für die Zahlung in Frage kommt (JBl 1989, 782; 4 Ob 2190/96d; 5 Ob 104/97y ua).Ein Mietvertrag kann nach herrschender Rechtsprechung dann konkludent zustande kommen, wenn das Verhalten der Vertragsteile mit Überlegung aller Umstände des Falles unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten nach objektivem Maßstab den zwingenden Schluß zuläßt, sie hätten einen Bestandvertrag abschließen wollen (MietSlg 35.007; MietSlg 39.086; WoBl 1991/42). Paragraph 863, ABGB legt an die Schlüssigkeit des Verhaltens in Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen einen strengen Maßstab an (Argument: "kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln"). Die unbeanstandete Annahme eines Entgelts für die Benutzung von Räumen durch längere Zeit kann nur dann als stillschweigender Abschluß eines Mietvertrages angesehen werden, wenn kein anderer Grund für die Zahlung in Frage kommt (JBl 1989, 782; 4 Ob 2190/96d; 5 Ob 104/97y ua).

Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist eine Frage des Einzelfalls, der keine über den zu entscheidenden Fall hinausgehende Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommt (4 Ob 2190/96d). Die Beurteilung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, zumal der Annahme des als "Mietzins" bezeichneten Entgelts allein keine hinreichende Aussagekraft zukommt (MietSlg 34.043; JBl 1989, 782 ua) und zwischen den Miteigentümern im Zweifel Benützungsregelung anzunehmen ist (SZ 37/6; RZ 1973/129; MietSlg 32.075).Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist eine Frage des Einzelfalls, der keine über den zu entscheidenden Fall hinausgehende Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt (4 Ob 2190/96d). Die Beurteilung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, zumal der Annahme des als "Mietzins" bezeichneten Entgelts allein keine hinreichende Aussagekraft zukommt (MietSlg 34.043; JBl 1989, 782 ua) und zwischen den Miteigentümern im Zweifel Benützungsregelung anzunehmen ist (SZ 37/6; RZ 1973/129; MietSlg 32.075).

Anmerkung

E55089 08A00679

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00067.99G.0826.000

Dokumentnummer

JJT_19990826_OGH0002_0080OB00067_99G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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