TE OGH 1999/8/26 8Ob24/99h

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Veröffentlicht am 26.08.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg GenmbH, ***** vertreten durch Dr. Walter Anzböck und Dr. Joachim Brait, Rechtsanwälte in Tulln, wider den Beklagten (vormals Zweitbeklagten) Robert L*****, Kraftfahrer, ***** vertreten durch Mag. Martin Kranich und Mag. Andreas Fehringer, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 231.266 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 4. September 1998, GZ 3 R 125/98v-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 14. April 1998, GZ 5 Cg 239/97p-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 19.005 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.175 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Wechselklage war ursprünglich gegen die Erstbeklagte L***** Transport GmbH und den Zweitbeklagten Robert L*****, Kraftfahrer, gerichtet. In der Verhandlung vom 2. Oktober 1997 (ON 6) wurde mit der erstbeklagten Partei ein Vergleich geschlossen (AS 17), so daß nunmehr der Zweitbeklagte alleiniger Beklagter ist.

Die L***** Transport GmbH erbrachte für die H***** Bau GmbH Transportleistungen. Die klagende Partei hatte dieser seit 1994 einen Wechselkreditrahmen von S 1,000.000 in der Form eingeräumt, daß sie Wechsel, die von Kunden der H***** Bau GmbH ausgestellt und von der H***** Bau GmbH akzeptiert wurden, von den Kunden der H***** Bau GmbH zum Diskont annahm. Die H***** Bau GmbH hatte zu diesem Zweck Wechselformulare, die an der rechten Seite eine abtrennbare Allonge hatten, mit welcher der Wechsel zur Diskontierung eingereicht werden konnte. Mit einer solchen Allonge reichte die L***** Transport GmbH, vertreten durch den Zweitbeklagten, einen von der H***** Bau GmbH akzeptierten Wechsel vom 5. 12. 1996 über S 217.400 über ihre Bank im Postwege am 9. 12. 1996 bei der Klägerin ein. Zur Unterfertigung als Aussteller am Wechsel sowie zur Unterfertigung der Allonge wurde ein Stempel verwendet, bei welchem in der ersten Zeile nur das Wort L*****, darunter das Wort Transportunternehmen und darunter die Adresse aufscheint. Unterfertigt hat der von der GmbH dazu ermächtigte Beklagte mit seinem Familiennamen L*****. Der Klägerin war weder die L***** Transport GmbH noch der Beklagte bekannt. Auf der Allonge wurde ersucht, die Überweisung auf das Konto Nr 5496856 einer mit BLZ bezeichneten Volksbank vorzunehmen, ohne daß offengelegt wurde, daß es sich um ein Konto der L***** Transport GmbH handelte. Auch dieser Umstand war der Klägerin nicht bekannt. Die Klägerin nahm den Wechsel zum Diskont an und überwies den Betrag auf das in der Allonge genannte Konto. Sie hätte dies ebenso getan, wenn die auf Wechsel und Allonge verwendete Firmenstampiglie den richtigen Firmenwortlaut L***** Transport GmbH aufgewiesen hätte.

Über das Vermögen der H***** Bau GmbH wurde am 31. 1. 1997 der Konkurs eröffnet. Die Klägerin wollte deshalb den Aussteller des Wechsels in Anspruch nehmen. Sie richtete am 31. 1. 1997 ein dementsprechendes Schreiben an die "Firma L***** Transportunternehmen". Der damalige Rechtsfreund der L***** Transport GmbH antwortete mit Schreiben vom 20. 2. 1997 und ersuchte um detaillierte Forderungsaufstellung. Im Betreff führte er dabei an:

"Wechselhaftung der Firma L***** GmbH - H***** Bau GmbH". Die Klägerin antwortete darauf mit Schreiben vom selben Tag, in welchem sie ausführte, sie habe mit ihrem Schreiben vom 31. 1. 1997 die Firma L***** GmbH zur Zahlung aufgefordert, der Betrag von S 217.400 sei der L***** GmbH netto überwiesen worden. Mit einem weiteren Schreiben an den Rechtsfreund der L***** Transport GmbH vom 3. 3. 1997 urgierte die Klägerin die Zahlung. Mit Schreiben vom 5. 3. 1997 kündigte der Anwalt der L***** Transport GmbH an, der Beklagte werde sich mit der Klägerin wegen des Wechsels persönlich in Verbindung setzen und über eine Zahlungsvereinbarung sprechen. Am 12. 3. 1997 richtete die Klägerin nunmehr wieder an die "Firma L***** Transportunternehmen" ein Schreiben, in welchem sie ausführte, sie habe bis heute keine Mitteilung erhalten und werde, wenn ein letzter Termin nicht eingehalten werde, "wechselrechtliche Schritte gegen sie" veranlassen.

Die klagende Partei begehrte von (ursprünglich) beiden Beklagten (L***** Transport GmbH und Robert L*****) die Bezahlung des Betrages von S 231.266 sA zur ungeteilten Hand mit der Begründung, die L***** Transport GmbH hafte, weil der Wechseldiskontvertrag "ebenso wie das zugrundeliegende Rechtsgeschäft" ausschließlich und eindeutig mit dem Unternehmen abgeschlossen worden sei. Demgegenüber gründe sich die Haftung des Beklagten darauf, daß er, wie die Klägerin erst nachträglich erfahren habe, den Wechsel persönlich als Aussteller unterfertigt habe.

Beide Beklagte beantragten, das Klagebegehren abzuweisen. Die L***** Transport GmbH sei passiv nicht legitimiert, weil ihre Firma auf dem Wechsel nicht aufscheine. Die persönliche Haftung des Beklagten sei nicht gegeben, die Klägerin werde erst zu beweisen haben, daß die Unterschrift vom Beklagten stamme. Der Wechsel sei überdies an Zahlungs Statt gegeben worden, so daß sich die Klägerin nur an die im Konkurs befindliche Bau GmbH halten könne.

Die Klägerin replizierte, der Diskontvertrag sei unzweifelhaft mit der L***** Transport GmbH zustande gekommen, dieser sei der ausbezahlte Betrag auf ihr Konto überwiesen worden. Die Ausstellerunterschrift stamme vom Beklagten, an seiner persönlichen Haftung sei daher nicht zu zweifeln.

Mit der L***** Transport GmbH schloß die Klägerin in der Verhandlung vom 2. 10. 1997 einen Vergleich, worin sich diese verpflichtete, den Klagsbetrag samt Anhang in Monatsraten von S 10.000 zu bezahlen.

Später brachte der Beklagte ergänzend vor, er sei zur Ausstellung des Wechsels namens der L***** Transport GmbH von dieser bevollmächtigt gewesen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren gegenüber dem nunmehr alleinigen Beklagten (ehemaligen Zweitbeklagten) statt, wobei es Feststellungen über den Inhalt des Wechsels traf und überdies feststellte, der Beklagte sei mündlich von seiner Tochter, der Geschäftsführerin der L***** Transport GmbH, bevollmächtigt gewesen, Wechsel für die GmbH zu unterschreiben.

In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die Bezeichnung "L***** Transportunternehmen" in Verbindung mit der Unterschrift einer natürlichen Person deute auf ein Einzelunternehmen des Unterfertigenden hin. Die Angabe des Vornamens des Ausstellers sei entbehrlich, wenn die Nämlichkeit der Person feststehe. Dies sei aufgrund der angegebenen Adresse der Fall. Der Beklagte habe nicht behauptet, daß die Klägerin Kenntnis davon gehabt habe, der Beklagte habe den Wechsel als Vertreter der L***** Transport GmbH unterschrieben. Eine allfällige Kenntnis der Klägerin, wer die Partner des Grundgeschäftes gewesen seien, könne den Wechselanspruch nicht entkräften, weil auch denkbar sei, daß jemand eine Wechselhaftung zur Besicherung "eines Grundgeschäftes" übernehme. Die Klägerin sei daher berechtigt, sich auf die wechselrechtliche abstrakte Verpflichtung des Ausstellers zu berufen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es stellte aufgrund einer Beweisergänzung den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte in rechtlicher Hinsicht aus, der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 1 Ob 713/84 (JBl 1985, 616) erstmalig die Frage der Haftung aus "unternehmensbezogenen Geschäften" behandelt und dazu ausgeführt:

"Es ist ein Grundprinzip des Vertretungsrechtes, daß, wer nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen oder als Organ einer juristischen Person rechtsgeschäftlich handeln will, dies eindeutig zum Ausdruck zu bringen hat (Offenlegungsgrundsatz). Legt dies der Stellvertreter (das Organ) nicht offen, gilt das Geschäft als im eigenen Namen geschlossen. Einer Offenlegung bedarf es jedoch nicht, wenn dem anderen Teil ohne weiteres oder aus den Umständen erkennbar ist, daß nicht im eigenen Namen gehandelt wird, oder der andere Teil erkennbar auf eine Offenlegung verzichtet. Letzteres ist etwa bei Abschluß eines Geschäftes unter Vorbehalt der Person des Vertretenen (offenen Geschäftes für den, den es angeht) und beim (echten) Geschäft, für den, den es angeht (verdeckten Geschäft) der Fall. Bei jenem Geschäft stellt der Vertreter klar, nicht im eigenen Namen handeln zu wollen, gibt aber den Namen des (eindeutig identifizierbaren aber zunächst unbekannt bleiben wollenden) Vertretenen mit Einverständnis des Dritten nicht bekannt (zB Hausverwalter); im anderen Fall ist es aufgrund der Interessenlage (insbesondere bei sofort erfüllten Bargeschäften des täglichen Lebens) typischerweise den Vertragschließenden gleichgültig, wer ihr Vertragspartner ist. Ihr Interesse ist nicht auf die Offenlegung gerichtet. Eine ähnliche Rechts- und Interessenlage ist bei sogenannten unternehmensbezogenen Geschäften gegeben. Wer erkennbar (offenkundig) "im Namen eines bestimmten Unternehmens" handelt, berechtigt und verpflichtet den jeweiligen Unternehmensträger. Ist der Handelnde selbst Unternehmensträger, handelt er im eigenen Namen, sonst aber im fremden; die Rechtswirkungen treten bei der Kapitalgesellschaft ein, deren Organ (Vertreter) er ist, wenn nur der Abschluß für das Unternehmen offenkundig war."

Im vorliegenden Fall habe der Beklagte sowohl den Wechsel, als auch den Diskontierungsantrag als berechtigter Vertreter der L***** Transport GmbH unterfertigt. Daß diese Unterfertigung für jenes Unternehmen erfolgte, das Geschäftspartner der H***** Bau GmbH war, war für die Klägerin offenkundig. Es liege daher ein unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft vor, das grundsätzlich mit dem Rechtsträger des Unternehmens zustande gekommen sei. Es sei daher dem Standpunkt der Klägerin zu folgen, daß der Diskontvertrag zwischen ihr und der L***** Transport GmbH abgeschlossen worden sei. Dagegen spreche nicht die Möglichkeit, daß auch bei einem unternehmensbezogenen Rechtsgeschäft dennoch eine persönliche Haftung der handelnden Person aufgrund eines von ihr geschaffenen Rechtsscheines in Betracht komme. In der zuvor genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sei ausgeführt, daß auch eine Rechtsscheinhaftung dann auszuschließen sei, wenn der Vertragspartner (die Klägerin) die Haftungsbeschränkung des Rechtsträgers des Unternehmens kannte oder kennen mußte oder diese Haftungsbeschränkung für sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Rolle spielte, es für sie also gleichgültig gewesen sei, ob ihr Auftraggeber eine Einzelfirma oder eine Kapitalgesellschaft gewesen sei, wofür der Vertreter beweispflichtig sei.

Dieser Beweis sei dem Beklagten gelungen. Aufgrund der Beweiswiederholung stehe fest, daß die Klägerin nicht darauf vertraut habe, mit einer physischen Person zu kontrahieren oder einen von einer physischen Person ausgestellten Wechsel zu diskontieren. Dies ergebe sich eindeutig aus ihrem Verhalten in der vorprozessualen Korrespondenz, in welcher die Bezeichnung des in Anspruch genommenen Rechtssubjektes ohne weiteres von "L***** Transportunternehmen" auf "L***** Transportunternehmen GmbH" geändert worden sei daraus, daß die Klägerin auch bei Kenntnis, daß der Wechsel von der L***** Transport GmbH ausgestellt und zum Diskont eingereicht wurde, den Wechsel zum Diskont angenommen hätte. Da die Rechtsscheinhaftung nur dann eingreifen könne, wenn der bewirkte Rechtsschein für eine Vertrauensinvestition kausal gewesen sei, hafte der Vertreter nur dann, wenn der Dritte das Rechtsgeschäft gerade im Vertrauen auf seine persönliche Haftung geschlossen habe.

Damit sei aber für den Beklagten noch nichts gewonnen. Die Frage, mit wem der Diskontierungsvertrag zustande gekommen sei, sei von der Frage, wer wechselrechtlich als Aussteller hafte und ob diese Ausstellerhaftung geltend gemacht werden könne, zu unterscheiden.

Die ältere Rechtsprechung sei davon ausgegangen, daß der Inhalt einer Wechselerklärung nur aus der Wechselurkunde selbst ausgelegt werden könne. Jüngere Entscheidungen differenzierten dahin, daß die für die Auslegung der Wechselurkunde geltenden Einschränkungen dann nicht heranzuziehen seien, wenn sich die Partner des Wechselbegebungsvertrages gegenüberstünden. Auf die unmittelbaren Beziehungen zu dem den Anspruch erhebenden Inhaber begründete Einwendungen seien, wie sich aus einem Umkehrschluß aus Art 17 WechselG ergebe, immer zulässig. Das Fehlen eines Zusatzes über die Gesellschaftsform bei der bei der Wechselzeichnung verwendeten Stampiglie sei nicht entscheidend. Die Vorschriften des § 5 Abs 2 GmbHG über die Firma der GmbH und des § 18 Abs 2 GmbHG über die Zeichnung durch den Geschäftsführer seien bloße Ordnungsvorschriften. Es genüge, wenn der Wille des unterfertigenden Vertreters, den wertpapierrechtlichen Skripturakt der Gesellschaft zuzuordnen, dem Ersterwerber bekannt war oder doch, wenn auch nur unter den Umständen, unter denen der Rechtsakt gesetzt wurde, erkennbar gewesen sei. In einem solchen Fall sei nur die vertretene GesmbH verpflichtet. Sei jedoch der Wille, in fremdem Namen zu handeln, für den anderen Teil nicht eindeutig erkennbar gewesen, dann könne die Wirkung der direkten Stellvertretung nicht eintreten, der Erklärende hafte persönlich. Diese Rechtsprechung sei nur im Verhältnis zwischen den Parteien des Begebungsvertrages anwendbar; die Bank, die einen Wechsel zum Diskont annehme, habe die Stellung eines Indossatars. Für einen dritten Wechselerwerber sei aus dem Wechselbild nicht erkennbar, daß es sich beim Aussteller um eine Kapitalgesellschaft gehandelt habe, er sei vielmehr zur Annahme berechtigt, der mit seinem Familiennamen unterfertigende Zweitbeklagte sei Inhaber des Transportunternehmens. Die Umlauffähigkeit des Wechsels werde nur dann nicht beeinträchtigt, wenn die Einwendungen der Stellvertretung nur zwischen den Partnern des Wechselbegebungsvertrages möglich sei und jeder gutgläubige Zweite und jeder Erwerber sich auf den Bestand und den Inhalt des in der Wechselurkunde verbrieften Rechtes verlassen dürfe. Für diesen sei also grundsätzlich nur der sich aus der Urkunde ergebende Sachverhalt, ihr äußeres "Bild" maßgeblich. Daher sei die Klägerin berechtigt, die Ausstellerhaftung sowie jeder dritte Wechselerwerber geltend zu machen, obwohl sie nach den Grundsätzen über das unternehmensbezogene Rechtsgeschäft hätte erkennen können, daß der Diskontierungsvertrag mit der L***** Transport GmbH abgeschlossen worden sei. Die Revision sei zulässig; soweit überblickbar, fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt.Die ältere Rechtsprechung sei davon ausgegangen, daß der Inhalt einer Wechselerklärung nur aus der Wechselurkunde selbst ausgelegt werden könne. Jüngere Entscheidungen differenzierten dahin, daß die für die Auslegung der Wechselurkunde geltenden Einschränkungen dann nicht heranzuziehen seien, wenn sich die Partner des Wechselbegebungsvertrages gegenüberstünden. Auf die unmittelbaren Beziehungen zu dem den Anspruch erhebenden Inhaber begründete Einwendungen seien, wie sich aus einem Umkehrschluß aus Artikel 17, WechselG ergebe, immer zulässig. Das Fehlen eines Zusatzes über die Gesellschaftsform bei der bei der Wechselzeichnung verwendeten Stampiglie sei nicht entscheidend. Die Vorschriften des Paragraph 5, Absatz 2, GmbHG über die Firma der GmbH und des Paragraph 18, Absatz 2, GmbHG über die Zeichnung durch den Geschäftsführer seien bloße Ordnungsvorschriften. Es genüge, wenn der Wille des unterfertigenden Vertreters, den wertpapierrechtlichen Skripturakt der Gesellschaft zuzuordnen, dem Ersterwerber bekannt war oder doch, wenn auch nur unter den Umständen, unter denen der Rechtsakt gesetzt wurde, erkennbar gewesen sei. In einem solchen Fall sei nur die vertretene GesmbH verpflichtet. Sei jedoch der Wille, in fremdem Namen zu handeln, für den anderen Teil nicht eindeutig erkennbar gewesen, dann könne die Wirkung der direkten Stellvertretung nicht eintreten, der Erklärende hafte persönlich. Diese Rechtsprechung sei nur im Verhältnis zwischen den Parteien des Begebungsvertrages anwendbar; die Bank, die einen Wechsel zum Diskont annehme, habe die Stellung eines Indossatars. Für einen dritten Wechselerwerber sei aus dem Wechselbild nicht erkennbar, daß es sich beim Aussteller um eine Kapitalgesellschaft gehandelt habe, er sei vielmehr zur Annahme berechtigt, der mit seinem Familiennamen unterfertigende Zweitbeklagte sei Inhaber des Transportunternehmens. Die Umlauffähigkeit des Wechsels werde nur dann nicht beeinträchtigt, wenn die Einwendungen der Stellvertretung nur zwischen den Partnern des Wechselbegebungsvertrages möglich sei und jeder gutgläubige Zweite und jeder Erwerber sich auf den Bestand und den Inhalt des in der Wechselurkunde verbrieften Rechtes verlassen dürfe. Für diesen sei also grundsätzlich nur der sich aus der Urkunde ergebende Sachverhalt, ihr äußeres "Bild" maßgeblich. Daher sei die Klägerin berechtigt, die Ausstellerhaftung sowie jeder dritte Wechselerwerber geltend zu machen, obwohl sie nach den Grundsätzen über das unternehmensbezogene Rechtsgeschäft hätte erkennen können, daß der Diskontierungsvertrag mit der L***** Transport GmbH abgeschlossen worden sei. Die Revision sei zulässig; soweit überblickbar, fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es abzuändern und das Klagebegehren abzuweisen.

Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Im Wechsel- und auch im Scheckrecht finden sich - von den Vorschriften des Art 8 WG und des Art 11 SchG über die Scheinvertretung abgesehen - keine speziellen Anordnungen über Form, Zuordnung und Wirkung der Vertretung beim Skripturakt. Die Antwort auf die sich daraus ergebenden Fragen muß in den allgemeinen Regeln des bürgerlichen und des speziellen Handels- und Gesellschaftsrechtes gesucht werden; dabei ist aber auch zu berücksichtigen, daß diese Wertpapiere zum Umlauf bestimmt sind und deshalb dem Vertrauensschutz in gebotener Weise Rechnung zu tragen ist. Der gutgläubige zweite und jeder weitere Erwerber muß sich auf den Bestand und den Inhalt des darin verbrieften Rechtes verlassen können; für ihn ist also grundsätzlich nur der sich aus der Urkunde ergebende Sachverhalt, ihr äußeres "Bild", maßgeblich (SZ 55/35 = JBl 1983, 485; ÖBA 1991, 678 = WBl 1991, 240).Im Wechsel- und auch im Scheckrecht finden sich - von den Vorschriften des Artikel 8, WG und des Artikel 11, SchG über die Scheinvertretung abgesehen - keine speziellen Anordnungen über Form, Zuordnung und Wirkung der Vertretung beim Skripturakt. Die Antwort auf die sich daraus ergebenden Fragen muß in den allgemeinen Regeln des bürgerlichen und des speziellen Handels- und Gesellschaftsrechtes gesucht werden; dabei ist aber auch zu berücksichtigen, daß diese Wertpapiere zum Umlauf bestimmt sind und deshalb dem Vertrauensschutz in gebotener Weise Rechnung zu tragen ist. Der gutgläubige zweite und jeder weitere Erwerber muß sich auf den Bestand und den Inhalt des darin verbrieften Rechtes verlassen können; für ihn ist also grundsätzlich nur der sich aus der Urkunde ergebende Sachverhalt, ihr äußeres "Bild", maßgeblich (SZ 55/35 = JBl 1983, 485; ÖBA 1991, 678 = WBl 1991, 240).

Auf einem Wechsel kann die Unterzeichnung durch einen hiezu ermächtigten Vertreter in der Weise stattfinden, daß der Vertreter seinen eigenen Namen unter Eröffnung des Vertretungsverhältnisses unterzeichnet (das heißt seine Eigenschaft als Bevollmächtigter anführt) oder nur den Namen des Machtgebers unterschreibt, sich also nicht als Vertreter zu erkennen gibt, sondern sich als die zu vertretende Person ausgibt (Judikat 66 und ständige Rechtsprechung im Anschluß daran; zuletzt etwa SZ 27/152; SZ 27/280).

Ist der Wille des (entgegen § 18 Abs 2 Satz 1 GmbHG) nur mit seinem Namen unterschreibenden Geschäftsführers der GmbH, den wertpapierrechtlichen Skripturakt der Gesellschaft zuzuordnen, dem Ersterwerber bekannt oder doch erkennbar (Offenheitsgrundsatz), so ist nur die vertretende Gesellschaft verpflichtet, nicht aber der in organschaftlicher Vertretung Handelnde. Der gutgläubige Zweiterwerber und alle weiteren Erwerber des Papieres müssen sich hingegen darauf verlassen können, daß derjenige, der im eigenen Namen einen wertpapierrechtlichen Skripturakt setzt, auch daraus verpflichtet sein wollte (HS XII/XIII/19).Ist der Wille des (entgegen Paragraph 18, Absatz 2, Satz 1 GmbHG) nur mit seinem Namen unterschreibenden Geschäftsführers der GmbH, den wertpapierrechtlichen Skripturakt der Gesellschaft zuzuordnen, dem Ersterwerber bekannt oder doch erkennbar (Offenheitsgrundsatz), so ist nur die vertretende Gesellschaft verpflichtet, nicht aber der in organschaftlicher Vertretung Handelnde. Der gutgläubige Zweiterwerber und alle weiteren Erwerber des Papieres müssen sich hingegen darauf verlassen können, daß derjenige, der im eigenen Namen einen wertpapierrechtlichen Skripturakt setzt, auch daraus verpflichtet sein wollte (HS XII/XIII/19).

Hier hat der Beklagte ohne Offenlegung seiner Vertretungsmacht den Wechsel neben einer auf "L***** Transportunternehmen ***** Tel *****" lautenden Firmenstampiglie gezeichnet. Daß er nur mit dem Familiennamen unterzeichnete und seinen Vornamen nicht beisetzte, schadet seiner Verpflichtung nicht. Bei der Firmenstampiglie auf dem Wechsel fehlt der Zusatz "Transport GmbH", so daß für den gutgläubigen Wechselnehmer mangels entgegenstehender Angaben aus dem Wechsel der Eindruck entstehen mußte, es handle sich um ein Einzelunternehmen. Die Anwendung der Rechtsprechung über "unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte" kommt hier nach dem äußeren Bild der Urkunde nicht in Betracht, da als wechselverpflichtete Person nicht eine juristische Person aufscheint - es fehlt der Zusatz GmbH; der Beklagte hat nicht gemäß § 18 Abs 2 GmbH zu der Firma der Gesellschaft seine Unterschrift gesetzt - sondern nur eine physische Person, wobei für jeden gutgläubigen Wechselnehmer der Eindruck entstehen müßte, der Beklagte hafte als Einzelunternehmer. Mangels erkennbaren Handelns in fremdem Namen, wurde nach dem Offenlegungsgrundsatz (Koziol-Welser Grundriß I10, 162 f; Apathy in Schwimann ABGB2 V Rz 2 zu § 1017) durch die Unterschrift des Beklagten nicht eine von ihm verschiedene Person verpflichtet, sondern er selbst. Der Offenlegungsgrundsatz findet seine praktische Rechtfertigung darin, daß er der Klarheit, der Evidenz der Rechtsverhältnisse dient (Koziol-Welser aaO). Dies gilt im besonderen Maß im formstrengen Wechselrecht, wonach grundsätzlich nur der sich aus der Urkunde ergebende Sachverhalt, ihr äußeres "Bild" maßgeblich ist (SZ 55/35). Die klagende Partei hat erst nach Zahlung der Valuta aus dem Diskontgeschäft erfahren, daß das Konto, auf das die Zahlung erfolgte, das Konto einer juristischen Person war. Der Beklagte konnte daher aus der Sicht eines gutgläubigen Wechselerwerbers nicht als Vertreter einer juristischen Person gehandelt haben, zumal im Wechsel kein Hinweis auf ein derartiges Vertretungsverhältnis des Ausstellers enthalten ist.Hier hat der Beklagte ohne Offenlegung seiner Vertretungsmacht den Wechsel neben einer auf "L***** Transportunternehmen ***** Tel *****" lautenden Firmenstampiglie gezeichnet. Daß er nur mit dem Familiennamen unterzeichnete und seinen Vornamen nicht beisetzte, schadet seiner Verpflichtung nicht. Bei der Firmenstampiglie auf dem Wechsel fehlt der Zusatz "Transport GmbH", so daß für den gutgläubigen Wechselnehmer mangels entgegenstehender Angaben aus dem Wechsel der Eindruck entstehen mußte, es handle sich um ein Einzelunternehmen. Die Anwendung der Rechtsprechung über "unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte" kommt hier nach dem äußeren Bild der Urkunde nicht in Betracht, da als wechselverpflichtete Person nicht eine juristische Person aufscheint - es fehlt der Zusatz GmbH; der Beklagte hat nicht gemäß Paragraph 18, Absatz 2, GmbH zu der Firma der Gesellschaft seine Unterschrift gesetzt - sondern nur eine physische Person, wobei für jeden gutgläubigen Wechselnehmer der Eindruck entstehen müßte, der Beklagte hafte als Einzelunternehmer. Mangels erkennbaren Handelns in fremdem Namen, wurde nach dem Offenlegungsgrundsatz (Koziol-Welser Grundriß I10, 162 f; Apathy in Schwimann ABGB2 römisch fünf Rz 2 zu Paragraph 1017,) durch die Unterschrift des Beklagten nicht eine von ihm verschiedene Person verpflichtet, sondern er selbst. Der Offenlegungsgrundsatz findet seine praktische Rechtfertigung darin, daß er der Klarheit, der Evidenz der Rechtsverhältnisse dient (Koziol-Welser aaO). Dies gilt im besonderen Maß im formstrengen Wechselrecht, wonach grundsätzlich nur der sich aus der Urkunde ergebende Sachverhalt, ihr äußeres "Bild" maßgeblich ist (SZ 55/35). Die klagende Partei hat erst nach Zahlung der Valuta aus dem Diskontgeschäft erfahren, daß das Konto, auf das die Zahlung erfolgte, das Konto einer juristischen Person war. Der Beklagte konnte daher aus der Sicht eines gutgläubigen Wechselerwerbers nicht als Vertreter einer juristischen Person gehandelt haben, zumal im Wechsel kein Hinweis auf ein derartiges Vertretungsverhältnis des Ausstellers enthalten ist.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die ehemals erstbeklagte Transport GmbH zusätzlich zum Beklagten wechselmäßig verpflichtet war oder nur aus dem Empfang der Wechselsumme auf ihrem Konto bereicherungsrechtlich haftete; nach Abschluß des Vergleiches mit der GmbH bedarf der Rechtsgrund der Verpflichtung derselben im Verfahren gegen den Beklagten keiner weiteren Erörterung.

Der Beklagte, der nach dem äußeren Bild der Urkunde als Aussteller für ein seinen Namen tragendes Einzelunternehmen gezeichnet hat, kann sich der klagenden Partei als gutgläubiger Zweiterwerberin des Wechsels mangels Offenlegung in der Urkunde nicht darauf berufen, er habe für eine GmbH gleichen Namens im Rahmen eines unternehmensbezogenen Geschäftes gehandelt, die klagende Partei könne sich nur an diese halten; er haftet der klagenden Partei vielmehr aufgrund der für die Umlauffähigkeit des Wechsels gebotenen Formstrenge wechselmäßig als Aussteller (vgl Bülow, Wechselgesetz, Scheckgesetz2 Art 8 WG Rz 5, wonach ein GmbH-Geschäftsführer oder ein anderer Vertreter der Gesellschaft, der ohne Rechtsformzusatz zeichnet, aus zurechenbar gesetztem Rechtsschein einer unbeschränkten Haftung als Gesamtschuldner neben dem wirklichen Unternehmensträger haftet; vgl auch BGHZ 64/3).Der Beklagte, der nach dem äußeren Bild der Urkunde als Aussteller für ein seinen Namen tragendes Einzelunternehmen gezeichnet hat, kann sich der klagenden Partei als gutgläubiger Zweiterwerberin des Wechsels mangels Offenlegung in der Urkunde nicht darauf berufen, er habe für eine GmbH gleichen Namens im Rahmen eines unternehmensbezogenen Geschäftes gehandelt, die klagende Partei könne sich nur an diese halten; er haftet der klagenden Partei vielmehr aufgrund der für die Umlauffähigkeit des Wechsels gebotenen Formstrenge wechselmäßig als Aussteller vergleiche Bülow, Wechselgesetz, Scheckgesetz2 Artikel 8, WG Rz 5, wonach ein GmbH-Geschäftsführer oder ein anderer Vertreter der Gesellschaft, der ohne Rechtsformzusatz zeichnet, aus zurechenbar gesetztem Rechtsschein einer unbeschränkten Haftung als Gesamtschuldner neben dem wirklichen Unternehmensträger haftet; vergleiche auch BGHZ 64/3).

Ob ihm aufgrund des Vertretungsverhältnisses zur GmbH ein Rückgriffsanspruch offensteht, braucht nicht erörtert zu werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E54993 08A00249

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00024.99H.0826.000

Dokumentnummer

JJT_19990826_OGH0002_0080OB00024_99H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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