TE OGH 1999/8/26 2Ob222/99g

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Veröffentlicht am 26.08.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Anna L*****, nähere Daten unbekannt, derzeit unbekannten Aufenthaltes, wegen Abwesenheitskuratel über den außerordentlichen Revisionsrekurs des vormaligen Abwesenheitskurators Dr. Rudolf M*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. April 1999, GZ 43 R 197/99k, 198/99g, 261/99x, 265/99k, 266/99g-58, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Frage, ob die vom Rekursgericht angenommenen Gründe (monatelange postalische Nichterreichbarkeit; Streichung aus der Liste der Notariatskandidaten) die Enthebung des Rechtsmittelwerbers als bestellter Abwesenheitskurator für insgesamt fünf nach der Aktenlage bisher unbekannte, augenscheinlich in Übersee aufhältige Gesetzeserben nach der am 8. 1. 1988 verstorbenen Erblasserin Kartharina P***** rechtfertigen, kommt - wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat - keine über den Anlaßfall hinausgehende und damit erhebliche Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zu (2 Ob 25/98k im vergleichbaren Fall der Enthebung eines Sachwalters). Da die Gründe, aus denen ein solcher Vertreter entlassen werden kann, im Gesetz (§§ 254 ff ABGB) ebenso wenig - erschöpfend - aufgezählt sind wie jene der Auswahl eines solchen Kurators (hiezu jüngst ausführlich Rassi, Die Bestellung des Abwesenheitskurators, NZ 1998, 321 ff), ist eine Entlassung immer möglich, wenn die Beibehaltung der in diese Funktion bestellten Person den Interesse des Mündels (hier: Abwesenden) abträglich wäre (stRsp: RIS-Justiz RS0087116; SZ 32/84). Dies ergibt sich aus der dem Pflegschaftsgericht obliegenden Überwachungspflicht, sodaß es einen Kurator immer dann seines Amtes zu entheben hat, wenn dessen weitere Verwendung den Interessen des Pflegebefohlenen nicht mehr entspricht bzw zuwiderläuft (1 Ob 143/72). Das Rekursgericht hat das ihm bei Beurteilung dieser Frage zukommende Ermessen (1 Ob 143/72; 8 Ob 504/82) weder mißachtet noch überschritten, zumal es - wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits ausgesprochen hat - ein gesetzlich verankertes Recht, Kurator zu bleiben, nicht gibt (4 Ob 570-576/81 = EFSlg 39.693). Darauf, welche Auswirkung die "Interne Ordnungsvorschrift der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland" (wonach den Rechtsmittelwerber Meldepflichten an die Kammer bezüglich übernommener Kuratelen getroffen hätten, denen er jedoch nicht entsprochen habe, sodaß er bescheidmäßig aus der Liste der Notariatskandidaten gestrichen wurde) hat, kommt es damit ebensowenig an wie es eine erhebliche Rechtsfrage begründen kann, ob die Entscheidung des Rekursgerichtes einer vom selben (Rekurs-)Senat in einem anderen Verfahren getroffenen Entscheidung "diametral widerspricht", stellt doch § 14 Abs 1 AußStrG ausschließlich auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ab, deren Grundsätzen jedoch die Entscheidung des Rekursgerichtes - wie gezeigt - entspricht.Der Frage, ob die vom Rekursgericht angenommenen Gründe (monatelange postalische Nichterreichbarkeit; Streichung aus der Liste der Notariatskandidaten) die Enthebung des Rechtsmittelwerbers als bestellter Abwesenheitskurator für insgesamt fünf nach der Aktenlage bisher unbekannte, augenscheinlich in Übersee aufhältige Gesetzeserben nach der am 8. 1. 1988 verstorbenen Erblasserin Kartharina P***** rechtfertigen, kommt - wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat - keine über den Anlaßfall hinausgehende und damit erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zu (2 Ob 25/98k im vergleichbaren Fall der Enthebung eines Sachwalters). Da die Gründe, aus denen ein solcher Vertreter entlassen werden kann, im Gesetz (Paragraphen 254, ff ABGB) ebenso wenig - erschöpfend - aufgezählt sind wie jene der Auswahl eines solchen Kurators (hiezu jüngst ausführlich Rassi, Die Bestellung des Abwesenheitskurators, NZ 1998, 321 ff), ist eine Entlassung immer möglich, wenn die Beibehaltung der in diese Funktion bestellten Person den Interesse des Mündels (hier: Abwesenden) abträglich wäre (stRsp: RIS-Justiz RS0087116; SZ 32/84). Dies ergibt sich aus der dem Pflegschaftsgericht obliegenden Überwachungspflicht, sodaß es einen Kurator immer dann seines Amtes zu entheben hat, wenn dessen weitere Verwendung den Interessen des Pflegebefohlenen nicht mehr entspricht bzw zuwiderläuft (1 Ob 143/72). Das Rekursgericht hat das ihm bei Beurteilung dieser Frage zukommende Ermessen (1 Ob 143/72; 8 Ob 504/82) weder mißachtet noch überschritten, zumal es - wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits ausgesprochen hat - ein gesetzlich verankertes Recht, Kurator zu bleiben, nicht gibt (4 Ob 570-576/81 = EFSlg 39.693). Darauf, welche Auswirkung die "Interne Ordnungsvorschrift der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland" (wonach den Rechtsmittelwerber Meldepflichten an die Kammer bezüglich übernommener Kuratelen getroffen hätten, denen er jedoch nicht entsprochen habe, sodaß er bescheidmäßig aus der Liste der Notariatskandidaten gestrichen wurde) hat, kommt es damit ebensowenig an wie es eine erhebliche Rechtsfrage begründen kann, ob die Entscheidung des Rekursgerichtes einer vom selben (Rekurs-)Senat in einem anderen Verfahren getroffenen Entscheidung "diametral widerspricht", stellt doch Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ausschließlich auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ab, deren Grundsätzen jedoch die Entscheidung des Rekursgerichtes - wie gezeigt - entspricht.

Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG als unzulässig zurückzuweisen.Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E55173 02A02229

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00222.99G.0826.000

Dokumentnummer

JJT_19990826_OGH0002_0020OB00222_99G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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