Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Lothar Matzenauer und ADir Reg. Rat. Winfried Kmenta als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Brigitte S*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Erwin Bajc und Dr. Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck a.d. Mur, wider die beklagte Partei Bundessozialamt Steiermark, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Insolvenz-Ausfallgeld (Revisionsinteresse S 101.574,40 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. April 1999, GZ 8 Rs 45/99w-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. November 1998, GZ 21 Cgs 150/97z-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war von 1985 bis zur einvernehmlichen Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses am 13. 12. 1996 im Bauunternehmen ihres Ehegatten angestellt; dieses Unternehmen wurde im Jahr 1989 in eine GmbH & Co KG umgewandelt, wobei die Klägerin an der Komplementärgesellschaft bis Juni 1996 zu 75 % Gesellschafterin war. Am 23. 12. 1996 wurde über beide Gesellschaften das Konkursverfahren eröffnet.
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Begründung der Berufungsentscheidung, wonach die Ansprüche der Klägerin aus ihrem Arbeitsverhältnis bis einschließlich Juni 1996 - zu diesem Zeitpunkt erwarb der Ehemann der Klägerin durch Annahme einer Abtretungsoption die Gesellschaftsanteile der Klägerin - gemäß § 1 Abs 6 Z 4 IESG ("Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluß auf die Gesellschaft zusteht....") ausgeschlossen sind, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).Die rechtliche Begründung der Berufungsentscheidung, wonach die Ansprüche der Klägerin aus ihrem Arbeitsverhältnis bis einschließlich Juni 1996 - zu diesem Zeitpunkt erwarb der Ehemann der Klägerin durch Annahme einer Abtretungsoption die Gesellschaftsanteile der Klägerin - gemäß Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 4, IESG ("Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluß auf die Gesellschaft zusteht....") ausgeschlossen sind, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den Revisionsausführungen ist zu erwidern:
Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Bis zur Annahme der Abtretungsoption durch den Ehemann der Klägerin war diese Mehrheitsgesellschafterin der Komplementär-GmbH mit einem Anteil von 75 %, sodaß ihr ein beherrschender Einfluß auf die Gesellschaft zustand (siehe SZ 64/124; 8 ObS 418/97x). Solange die Abtretungsoption nicht angenommen worden war, hatte die Kägerin in typisierender Betrachtungsweise (vgl VfGHSlg 9935; 8 ObS 42/95; 8 ObS 315/97z; Liebeg IESG2, 165, Rz 303) einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft. Wenn aufgrund konkreter Umstände sie diese Einflußmöglichkeit nicht wahrnahm, so ändert dies nichts an ihrer Möglichkeit dazu. Aus welchen Gründen die Klägerin die Funktion der Mehrheitsgesellschafterin bis Juni 1996 ausübte, ist ohne Belang.Bis zur Annahme der Abtretungsoption durch den Ehemann der Klägerin war diese Mehrheitsgesellschafterin der Komplementär-GmbH mit einem Anteil von 75 %, sodaß ihr ein beherrschender Einfluß auf die Gesellschaft zustand (siehe SZ 64/124; 8 ObS 418/97x). Solange die Abtretungsoption nicht angenommen worden war, hatte die Kägerin in typisierender Betrachtungsweise vergleiche VfGHSlg 9935; 8 ObS 42/95; 8 ObS 315/97z; Liebeg IESG2, 165, Rz 303) einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft. Wenn aufgrund konkreter Umstände sie diese Einflußmöglichkeit nicht wahrnahm, so ändert dies nichts an ihrer Möglichkeit dazu. Aus welchen Gründen die Klägerin die Funktion der Mehrheitsgesellschafterin bis Juni 1996 ausübte, ist ohne Belang.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nach der Aktenlage keine Gründe ersichtlich, noch sind solche bescheinigt worden.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG; für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nach der Aktenlage keine Gründe ersichtlich, noch sind solche bescheinigt worden.
Anmerkung
E55042 08C02009European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBS00200.99S.0826.000Dokumentnummer
JJT_19990826_OGH0002_008OBS00200_99S0000_000