TE OGH 1999/8/26 8ObS224/99w

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Veröffentlicht am 26.08.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Lothar Matzenauer und ADir. Reg.Rat Winfried Kmenta als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz S*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, gegen die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Steiermark, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17 - 19, wegen S 88.128,95 sA (Revisionsinteresse S 81.028,14 sA) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Mai 1999, GZ 7 Rs 83/99a-25, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. September 1998, GZ 23 Cgs 74/97p-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die im Revisionsverfahren allein strittige Rechtsfrage, ob die aus dem Grunde des § 82 lit f GewO 1859, 2. Tatbestand, ausgesprochene Entlassung des Klägers berechtigt war, zutreffend bejaht. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die im Revisionsverfahren allein strittige Rechtsfrage, ob die aus dem Grunde des Paragraph 82, Litera f, GewO 1859, 2. Tatbestand, ausgesprochene Entlassung des Klägers berechtigt war, zutreffend bejaht. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist auszuführen:

Rechtliche Beurteilung

Daß der Kläger die von ihm inkassierten Beträge von S 9.851,- und von S 907,- für sich behalten habe, wird ihm ohnedies nicht vorgeworfen. Vielmehr wurde die Entlassung damit begründet, daß er entgegen der ihm erteilten Weisung diese Beträge nicht bei der vom Arbeitgeber bezeichneten Tankstelle abgab, sondern sie - ohne dem Arbeitgeber davon Mitteilung zu machen - unmittelbar vor bzw. schon nach seinem Urlaubsantritt den Auftraggebern des Arbeitgebers, für deren Lieferungen er sie bei Dritten inkassiert hatte - ausfolgte, obwohl ihm für den Fall der Nichtbefolgung dieser Weisung die Entlassung angedroht worden war.

Die Meinung des Revisionswerbers, dem Arbeitgeber sei es nur darum gegangen, daß die Ablieferung vor dem Urlaubsantritt erfolge, sodaß der Kläger ohnedies weisungsgemäß gehandelt habe, ist durch den festgestellten Sachverhalt nicht gedeckt. Nach der ihm erteilten unmißverständlichen Anordnungen war er verpflichtet, die inkassierten Beträge noch am 2. 8. 1996 am bezeichneten Ort abzugeben. Diese Anordnung nach eigenem Gutdünken umzuinterpretieren, war er nicht berechtigt, was umso mehr gelten muß, als durchaus Umstände denkbar sind, die aus der Sicht des Arbeitgebers der unmittelbaren Ausfolgung der Beträge an dessen Auftraggeber entgegenstehen (z.B. offene Forderungen des Arbeitgebers gegen den Auftraggeber bzw. Vereinbarungen, aus den inkassierten Beträgen Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Auftraggeber zu decken).

Daß früher - nach den Feststellungen bis zum gehäuften Auftreten von Pflichtwidrigkeiten des Klägers - ein gutes Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber bestand, ist in keiner Weise geeignet, sein Verhalten zu rechtfertigen. Ebensowenig kann sich der Kläger, dem ja für den Fall der Nichtbefolgung der Weisung die Entlassung angedroht worden war, darauf berufen, er habe die Ernstlichkeit der Haltung des Arbeitgebers nicht erkennen können. Auch der Einwand, dem Kläger sei es wegen der Unzuverlässigkeit seines Arbeitgebers darum gegangen, für die Beweisbarkeit der Ablieferung des Geldes zu sorgen, ist unzutreffend. Einen Nachweis der Ablieferung des Geldes hätte er sich auch im Falle der Befolgung der Weisung unschwer durch eine vom bezeichneten Tankwart unterfertigte Übernahmsbestätigung beschaffen können.

Auch das Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit der Vernachlässigung seiner Pflichten durch den Kläger ist verwirklicht. Zum einen ist darauf zu verweisen, daß dem Kläger für den Fall der Nichtbeachtung der Weisung die Entlassung angedroht wurde. Zum anderen wurde festgestellt, daß der Kläger schon vorher ermahnt wurde, weil er entgegen ihm ausdrücklich erteilter Anweisungen kein Fahrtenbuch führte und es immer öfter unterließ, von den Kunden Frachtbriefe und Lieferscheine unterfertigen zu lassen (S 5 u. S 10 des Ersturteils). Zur Beurteilung der Beharrlichkeit sind aber sämtliche wiederholt abgemahnten Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers heranzuziehen, auch wenn diese Pflichtverletzungen mit jener, die den Anlaß für die Entlassung bildete, nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Es ist ohne rechtliche Bedeutung, daß verschiedenartige Pflichten zu erfüllen waren, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten jeweils die Dienstpflicht verletzte und im Hinblick auf wiederholte Ermahnungen sowie auf die Androhung der Entlassung bei einer neuerlichen Pflichtverletzung mit der Entlassung rechnen mußte (infas 1987 A 122).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind aus dem Akt auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind aus dem Akt auch nicht ersichtlich.

Anmerkung

E55043 08C02249

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBS00224.99W.0826.000

Dokumentnummer

JJT_19990826_OGH0002_008OBS00224_99W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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