Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Annelore H*****, vertreten durch Mag. Dr. Gabriele Krenn, Rechtsanwältin in Graz, wider die beklagte Partei Dr. Johann H*****, vertreten durch Held Berdnik Astner Held Rechtsanwaltskanzlei Graz OEG, wegen Unterhalt (Streitwert S 178.560,--) infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtsachen Graz als Berufungsgericht vom 20. April 1999, GZ 2 R 129/99a-32, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Zivilrechtsachen Graz vom 28. Jänner 1999, GZ 31 C 29/98x-28, aufgehoben wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Zurückweisung eines vom Berufungsgericht zugelassenen Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO; vgl Kodek in Rechberger § 528a ZPO Rz 1).Die Zurückweisung eines vom Berufungsgericht zugelassenen Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 528 a, ZPO; vergleiche Kodek in Rechberger Paragraph 528 a, ZPO Rz 1).
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat den Rekurs gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO deshalb zugelassen, weil die Frage der Bemessung des Unterhaltes nach den Lebensumständen und der einvernehmlichen Gestaltung der Ehe durch die Ehegatten vom Höchstgericht noch nicht beurteilt worden sei und dieser Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme.Das Berufungsgericht hat den Rekurs gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO deshalb zugelassen, weil die Frage der Bemessung des Unterhaltes nach den Lebensumständen und der einvernehmlichen Gestaltung der Ehe durch die Ehegatten vom Höchstgericht noch nicht beurteilt worden sei und dieser Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme.
Nun fällt aber die einvernehmlich gestaltete Lebensführung bereits unter den in § 94 Abs 1 ABGB genannten Begriff der "Lebensverhältnisse" (vgl Schwimann, Unterhaltsrecht2 119 mwN). Zur Bemessung des gesetzlichen Unterhalts während der Ehe nach dieser Vorschrift existiert eine reichhaltige Rechtsprechung, zu deren Änderung oder Ergänzung kein Anlaß besteht.Nun fällt aber die einvernehmlich gestaltete Lebensführung bereits unter den in Paragraph 94, Absatz eins, ABGB genannten Begriff der "Lebensverhältnisse" vergleiche Schwimann, Unterhaltsrecht2 119 mwN). Zur Bemessung des gesetzlichen Unterhalts während der Ehe nach dieser Vorschrift existiert eine reichhaltige Rechtsprechung, zu deren Änderung oder Ergänzung kein Anlaß besteht.
Das "Einvernehmen" der Ehegatten kann aber auch so weit gehen, daß sie eine Unterhaltsvereinbarung schließen, welche die dispositive Regelung des § 94 ABGB verdrängt (vgl Schwimann aaO 149 mwN). Die vom Berufungsgericht hiezu wiedergegebenen Rechtsätze sind durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt, die insbesondere auch das schlüssige Zustandekommen einer Unterhaltsvereinbarung für möglich hält (vgl die Nachweise bei Schwimann aaO 150). Ob tatsächlich konkludente Willenserklärungen angenommen werden dürfen, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar (RIS-Justiz RS0043253). Wenn das Berufungsgericht zur Klärung dieser strittigen Frage eine Verbreiterung der Tatsachengrundlage für notwendig gehalten hat, so kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (vgl Kodek aaO § 519 ZPO Rz 5 mwN).Das "Einvernehmen" der Ehegatten kann aber auch so weit gehen, daß sie eine Unterhaltsvereinbarung schließen, welche die dispositive Regelung des Paragraph 94, ABGB verdrängt vergleiche Schwimann aaO 149 mwN). Die vom Berufungsgericht hiezu wiedergegebenen Rechtsätze sind durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt, die insbesondere auch das schlüssige Zustandekommen einer Unterhaltsvereinbarung für möglich hält vergleiche die Nachweise bei Schwimann aaO 150). Ob tatsächlich konkludente Willenserklärungen angenommen werden dürfen, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar (RIS-Justiz RS0043253). Wenn das Berufungsgericht zur Klärung dieser strittigen Frage eine Verbreiterung der Tatsachengrundlage für notwendig gehalten hat, so kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten vergleiche Kodek aaO Paragraph 519, ZPO Rz 5 mwN).
Allerdings hat schon das Berufungsgericht selbst darauf hingewiesen, daß eine schlüssige Unterhaltsvereinbarung gemäß § 863 ABGB einen derart eindeutigen Aussagewert des Parteiverhaltens und der sonstigen Umstände voraussetzt, daß eine andere Auslegung vernünftigerweise nicht in Betracht kommt (vgl Schwimann aaO 150 mwN). Bleiben hingegen Zweifel, wird auf den gesetzlichen Unterhalt gemäß § 94 ABGB zurückzugreifen sein. Hier orientiert sich die Praxis zwar im Regelfall an bestimmten Einkommensquoten (hier: 40 % des Familiennettoeinkommens), im Einzelfall kann aber zugunsten des Berechtigten ein gerechtfertigter höherer Bedarf in Anschlag gebracht werden (Schwimann aaO 120, 127 f, 129 f mwN).Allerdings hat schon das Berufungsgericht selbst darauf hingewiesen, daß eine schlüssige Unterhaltsvereinbarung gemäß Paragraph 863, ABGB einen derart eindeutigen Aussagewert des Parteiverhaltens und der sonstigen Umstände voraussetzt, daß eine andere Auslegung vernünftigerweise nicht in Betracht kommt vergleiche Schwimann aaO 150 mwN). Bleiben hingegen Zweifel, wird auf den gesetzlichen Unterhalt gemäß Paragraph 94, ABGB zurückzugreifen sein. Hier orientiert sich die Praxis zwar im Regelfall an bestimmten Einkommensquoten (hier: 40 % des Familiennettoeinkommens), im Einzelfall kann aber zugunsten des Berechtigten ein gerechtfertigter höherer Bedarf in Anschlag gebracht werden (Schwimann aaO 120, 127 f, 129 f mwN).
Auch im Rekurs wird keine entscheidungsrelevante Rechtsfrage aufgezeigt, die in der umfangreichen Unterhaltsjudikatur des Obersten Gerichtshofs noch ungeklärt geblieben wäre. Das Rechtsmittel war daher - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen.
Anmerkung
E55019 02A01909European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00190.99A.0826.000Dokumentnummer
JJT_19990826_OGH0002_0020OB00190_99A0000_000