TE OGH 1999/8/26 8Ob212/99f

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Veröffentlicht am 26.08.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Pflegschaftssache des ***** mj Anton S*****, wegen Übertragung der Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Sabine S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Emberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23. März 1999, GZ 43 R 217/99a-30, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch bei der Übertragung der Obsorge für das minderjährige Kleinkind an den außerehelichen Vater handelt es sich um eine Ermessensentscheidung im Einzelfall, der keine grundlegende Bedeutung zukommt, solange das Kindeswohl nicht verletzt wird (EFSlg 82.839;

85.703 ua). Die Vorinstanzen kamen im vorliegenden Fall, ohne daß ihnen eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorzuwerfen wäre, zum Ergebnis, daß die Übertragung der Obsorge an den außerehelichen Vater im Interesse des Kindes dringend geboten ist, weil die Mutter derzeit nicht in der Lage ist, ihre mütterlichen Pflichten gegenüber dem Kleinkind ausreichend zu erfüllen und auch nicht zu erwarten ist, daß sie in naher Zukunft dazu in der Lage sein werde, während ihm in der Familie des Vaters, zu der bereits eine gute emotionelle Beziehung aufgebaut wurde, eine ausreichende Betreuung geboten werden kann.

Anmerkung

E55037 08A02129

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00212.99F.0826.000

Dokumentnummer

JJT_19990826_OGH0002_0080OB00212_99F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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