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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des L und
2. der H, beide in L, beide nunmehr vertreten durch Dr. F und Dr. S, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 13. Juli 2006, Zl. Wa-602498/2-2006-Ort/El, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien:
1.
Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister,
2.
Gemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 24. Oktober 2005 wurde den mitbeteiligten Parteien die wasserrechtliche Bewilligung für die Neuerrichtung eine näher genannten Brücke über den H.-Bach im Zuge der Straße auf näher genannten Grundstücken der KG P. und der Gemeinde L. erteilt. Unter Spruchpunkt II wurden die Beschwerdeführer verpflichtet, gemäß § 72 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 WRG 1959 eine vorübergehende Nutzung ihres Grundstückes Nr. 1278/2, KG L., für die Baumaßnahmen der Brückeneerrichtung notwendigen Arbeiten zu dulden.
Unter Spruchpunkt III dieses Bescheides wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Unterbrechung des Verfahrens und Abweisung des gegenständlichen Genehmigungsantrages wegen fehlender Zustimmung der Grundstückseigentümer als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben u.a. die Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juli 2006 wurde der erstinstanzliche Bescheid in anderen, nicht die Beschwerdeführer betreffenden Punkten abgeändert und im Übrigen die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, die Errichtung und der Bestand der Brücke über den H.-Bach ziehe keine dauerhafte Inanspruchnahme des Grundstückes der Beschwerdeführer nach sich, weil hier der Grundstücksverlauf eindeutig erscheine und zu beachten sein werde. In diesem Bereich könne also ausgeschlossen werden, dass das Bauwerk auf dem Grundeigentum der Beschwerdeführer zu liegen kommen werde, was auch projektsgemäß nicht vorgesehen sei. Die ordnungsgemäßen Grenzpunkte würden an den Knickpunkten der Grenze zwischen den Grundstücken Nrn. 1929/2 und 1297/2 und auch zu Grundstück Nr. 1297/1 fehlen. Hier sei eine Ausbuchtung zu sehen und es erscheine tatsächlich aufklärungsbedürftig, was es mit diesem Grenzverlauf auf sich habe. In diesem Bereich solle eine vorübergehende Inanspruchnahme des Grundstücks Nr. 1297/2 der Beschwerdeführer durch die Bautätigkeit erfolgen. Die Behörde erster Instanz habe vorsorglich den Spruchabschnitt II gemäß § 72 WRG 1959 erlassen, in welchem über die Art, den Umfang und die Notwendigkeit der Maßnahmen sowie einer allfälligen Entschädigungsleistung abgesprochen worden sei. Der Vorschreibungspunkt I/26 habe den Zweck, eine Grundinanspruchnahme erst dann zuzulassen, wenn der Grenzverlauf einwandfrei feststehe. Das bedeute, dass vor Beginn der Bauarbeiten eine dem Gesetz entsprechende Grenzfeststellung vorzunehmen sei. Der Bezug auf § 38 WRG 1959, wonach die Zustimmung des Grundeigentümers für Bauten im Hochwasserabflussbereich unbedingt erforderlich sei, greife nicht Platz, weil das Bauwerk selbst nicht auf dem Grundstück der Beschwerdeführer liege.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher sie u.a. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragten. In der Begründung dieses Antrages wird u.a. ausgeführt, es stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, weil die bestehende Brücke in so gutem Zustand sei, dass keine Gefährdung von Personen oder Sachen durch die Verzögerung der Inangriffnahme des Baues eintreten würden. Mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung (Bauführung) sei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil dann Tatsachen geschaffen würden, die das Ergebnis der Beschwerde vorwegnehmen würden. Insbesondere sei die Klärung der Grundgrenzen, die im gerichtlichen Verfahren sehr wesentlich auf Grund der an Ort und Stelle vorzufindenden tatsächlichen Verhältnisse erfolge, nicht mehr möglich.
In Zuge des eingeleiteten Vorverfahrens teilte die belangte Behörde zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit, dass kein Einwand bestehe, weil zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzuges nicht entgegenstünden.
Die erstmitbeteiligte Partei teilte zum gegenständlichen Antrag u.a. mit, dass sich der Neubau der Brücke über den H.-Bach deshalb als notwendig erweise, weil nach dem Gutachten eines näher genannten Zivilingenieurs für Bauwesen vom 17. Mai 1999, in dem der Zustand der Brücke mit "Schadensklasse 4" beurteilt worden sei, die Funktionsfähigkeit und die Belastbarkeit der Brücke nur mit einer Gewichtsbeschränkung von 5 t gegeben sei. Außerdem sei die Dauerhaftigkeit des Tragwerkes beschränkt gegeben, weil das Fortschreiten der im Gutachten beschriebenen Schäden eine unzulässige Beeinträchtigung der Tragfähigkeit bedinge. Damit weise aber die Brücke keine solche Tragfähigkeit auf, die ein Befahren derselben mit Feuerwehr- oder Müllabfuhrfahrzeugen erlauben würde. Nachdem eine Sanierung des Brückentragwerkes für eine dauerhafte Anhabung der Tragfähigkeit der Brückenklasse I laut ÖNORM B 4002 nicht möglich sei, werde im besagten Gutachten ein Neubau des Tragwerkes vorgeschlagen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Da der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen hat, hat er, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers nach der Aktenlage nicht etwa als von vornherein als zutreffend zu erkenne ist, jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 256, wiedergegebene hg. Judikatur).
Es ist für den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Ausführungen der belangten Behörde sowie der beschwerdeführenden Parteien nicht zu ersehen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden.
Da im vorliegenden Beschwerdefall eben gerade strittig ist, ob eine dauerhafte Inanspruchnahme eines Teils eines Grundstücks der Beschwerdeführer durch die Errichtung der gegenständlichen Brücke erfolgt, sich die Beschwerdeführer aber gegen eine solche Inanspruchnahme ihres Grundstückes aussprachen und auch die Frage des genauen Verlaufs der Grundstückgrenzen - wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgeht - zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung noch nicht geklärt war, vermag die erstmitbeteiligte Partei keine zwingenden öffentlichen Interessen für eine allfällige (von den Beschwerdeführern behauptete) dauerhafte Inanspruchnahme eines den Beschwerdeführern gehörenden Grundstücks darzulegen. Es war daher im Hinblick auf den unverhältnismäßigen Nachteil, der den Beschwerdeführern im Falle einer
ungerechtfertigten Inanspruchnahme ihres Grundstückes durch die Errichtung der gegenständlichen Brücke entstehen könnte, spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14. November 2006
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006070027.A00Im RIS seit
19.12.2006