Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr.Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Martina M*****, geboren am 30. Juni 1988, Elisabeth M*****, geboren am 9. November 1989, und Theresa M*****, geboren am 15. Februar 1993, sämtliche vertreten durch bzw wohnhaft bei ihrer Mutter Mag. Gabriele M*****, im Unterhaltsverfahren nunmehr vertreten durch den Unterhaltssachwalter Bezirkshauptmannschaft Weiz, Jugendwohlfahrtsreferat, 8160 Weiz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Dr. Martin M*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 25. Februar 1999, GZ 1 R 75/99b-146, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluß des Bezirksgerichtes Weiz vom 15. Jänner 1999, GZ 1 P 135/97g-138, bestätigt und zum Teil dessen Rekurs zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird, soweit er sich gegen die Person des bestellten Sachverständigen richtet, als jedenfalls unzulässig, und soweit er sich gegen die Bestellung eines Sachverständigen überhaupt richtet, mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird, soweit er sich gegen die Person des bestellten Sachverständigen richtet, als jedenfalls unzulässig, und soweit er sich gegen die Bestellung eines Sachverständigen überhaupt richtet, mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Im Hinblick auf den inzwischen bereits mehrbändigen Aktenumfang ist es zweckmäßig, zum besseren Verständnis den im nunmehr zur Entscheidung anstehenden Revisionsrekursverfahren relevanten bisherigen Verfahrensgang kurz chronologisch zusammenzufassen:
Laut - nach der Aktenlage nicht pflegschaftsgerichtlich genehmigter - Vereinbarung der mit Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 8. 5. 1996, 30 C 48/96b, geschiedenen Eltern (ON 10) verpflichtete sich der Vater am 1. 10. 1996, für seine drei aus dieser Ehe stammenden Töchter ab 1. 10. 1996 monatlich insgesamt S 4.000,-- zu Handen der Mutter zu zahlen (Beil zu ON 45). Am 4. 2. 1998 (ON 108) stellte die Mutter einen am 17. 7. 1998 wiederholten (ON 117) Antrag, den Vater ab 1. 1. 1998 zu erhöhten Unterhaltszahlungen in Höhe von je S 4.000,-- für die Töchter Martina und Elisabeth bzw S 3.000,-- für Theresa zu verpflichten. Der Vater sprach sich gegen diese Festsetzung aus (ON 119). Zwischenzeitlich wurde über (weiteren) Antrag der Mutter (ON 147) eine einstweilige Verfügung gemäß § 382a EO erlassen und dem Vater eine vorläufige Unterhaltszahlung von S 1.425,-- monatlich je Kind ab 19. 3. 1999 aufgetragen (ON 153).Laut - nach der Aktenlage nicht pflegschaftsgerichtlich genehmigter - Vereinbarung der mit Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 8. 5. 1996, 30 C 48/96b, geschiedenen Eltern (ON 10) verpflichtete sich der Vater am 1. 10. 1996, für seine drei aus dieser Ehe stammenden Töchter ab 1. 10. 1996 monatlich insgesamt S 4.000,-- zu Handen der Mutter zu zahlen (Beil zu ON 45). Am 4. 2. 1998 (ON 108) stellte die Mutter einen am 17. 7. 1998 wiederholten (ON 117) Antrag, den Vater ab 1. 1. 1998 zu erhöhten Unterhaltszahlungen in Höhe von je S 4.000,-- für die Töchter Martina und Elisabeth bzw S 3.000,-- für Theresa zu verpflichten. Der Vater sprach sich gegen diese Festsetzung aus (ON 119). Zwischenzeitlich wurde über (weiteren) Antrag der Mutter (ON 147) eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 a, EO erlassen und dem Vater eine vorläufige Unterhaltszahlung von S 1.425,-- monatlich je Kind ab 19. 3. 1999 aufgetragen (ON 153).
Mit Beschluß vom 30. 10. 1998 (ON 127) wurde - neben weiteren, hier nicht entscheidungswesentlichen Punkten betreffend vorrangig die Gewährung der Verfahrenshilfe an beide Elternteile für das laufende Pflegschaftsverfahren - "zur Feststellung des monatlichen Nettoeinkommens des Vaters aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit für die Jahre 1996, 1997, bis nahe an den Zeitpunkt der Gutachtenserstattung und Prognose für das Jahr 1998" Karl Z***** zum Sachverständigen bestellt (Punkt 5 dieses Beschlusses). In der Begründung führte das Erstgericht aus, daß "ohne Sachverständigen aus dem einschlägigen Fach" die zwischen den Eltern strittige Frage, ob und wenn ja in welcher Höhe der Vater aus seiner Tätigkeit als "freischaffender Historiker" Einkommen beziehe, nicht beantwortet werden könne.
Ua auch gegen diesen Punkt der Entscheidung erhob der Vater zunächst Vorstellung (ON 135), "und zwar gegen die Bestellung eines Sachverständigen überhaupt, gegen die bestellte Person und gegen den ihr erteilten Auftrag".
Das Erstgericht gab mit Beschluß vom 15. 1. 1999 dieser Vorstellung keine Folge (ON 138). Seinem hiegegen erhobenen Rekurs (ON 142) gab das Rekursgericht - soweit er sich gegen diesen Teil der Entscheidung richtete - keine Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei (ON 146).Das Erstgericht gab mit Beschluß vom 15. 1. 1999 dieser Vorstellung keine Folge (ON 138). Seinem hiegegen erhobenen Rekurs (ON 142) gab das Rekursgericht - soweit er sich gegen diesen Teil der Entscheidung richtete - keine Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei (ON 146).
Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters, erhoben aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit, Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung, weil "keine einheitliche Rechtsprechung existiert, was unter der Bestellung eines Sachverständigen 'aus dem einschlägigen Fach' zu verstehen ist"; das Rechtsmittel richte sich demgemäß "gegen die Bestellung eines Sachverständigen überhaupt, gegen die bestellte Person und gegen den ihr erteilten Auftrag" und mündet im Antrag, die bekämpften Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß von der Bestellung eines Sachverständigen überhaupt abgesehen werde, in eventu, "einen im einschlägigen Fach kompetenten Sachverständigen, am ehesten einen Historiker vom Institut für Geschichte der Universität Graz zu bestellen und dessen Auftrag auf die Ermittlung des Einkommens des Antragsgegners seit 1. 1. 1998... einzugrenzen".
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist hinsichtlich sämtlicher Ausführungen, die sich gegen die Person des bestellten Sachverständigen richten, jedenfalls unzulässig (und war auch bereits die selbständige Erhebung eines Rekurses gegen die seine Vorstellung abweisende Entscheidung des Erstgerichtes demgemäß unzulässig), weil es sich beim Beschluß des Erstgerichtes über die Bestellung eines bestimmten Sachverständigen (samt Formulierung dessen Aufgabengebietes für die Gutachtenserstattung) um einen solchen im Sinne des § 366 Abs 1 zweiter Fall ZPO handelt, wogegen aber ein abgesondertes Rechtsmittelrecht - auch in Außerstreitsachen (SZ 44/51; 6 Ob 113/98f; RIS-Justiz RS0040730) - nicht statthaft ist (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 366; EvBl 1971/298; RS0040578); eine Anfechtung besteht daher nur und erst zusammen mit dem Rechtsmittel gegen die nächste selbständige Entscheidung (Fasching, LB2 Rz 1676), hier also die Entscheidung über das von der für ihre Kinder obsorgeberechtigten Mutter gestellte, jedoch noch nicht meritorisch erledigte Unterhaltserhöhungsbegehren. Ob es sich damit bei der vom Erstgericht zum Sachverständigen bestellten Person um einen für die Prüfung der Einkommensverhältnisse des Vaters aus selbständiger Tätigkeit kompetenten Sachverständigen aus einem "einschlägigen Fachgebiet" handelt, ist vom Obersten Gerichtshof - jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium - nach dem Vorgesagten inhaltlich keiner Prüfung zugänglich.Der Revisionsrekurs ist hinsichtlich sämtlicher Ausführungen, die sich gegen die Person des bestellten Sachverständigen richten, jedenfalls unzulässig (und war auch bereits die selbständige Erhebung eines Rekurses gegen die seine Vorstellung abweisende Entscheidung des Erstgerichtes demgemäß unzulässig), weil es sich beim Beschluß des Erstgerichtes über die Bestellung eines bestimmten Sachverständigen (samt Formulierung dessen Aufgabengebietes für die Gutachtenserstattung) um einen solchen im Sinne des Paragraph 366, Absatz eins, zweiter Fall ZPO handelt, wogegen aber ein abgesondertes Rechtsmittelrecht - auch in Außerstreitsachen (SZ 44/51; 6 Ob 113/98f; RIS-Justiz RS0040730) - nicht statthaft ist (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 366 ;, EvBl 1971/298; RS0040578); eine Anfechtung besteht daher nur und erst zusammen mit dem Rechtsmittel gegen die nächste selbständige Entscheidung (Fasching, LB2 Rz 1676), hier also die Entscheidung über das von der für ihre Kinder obsorgeberechtigten Mutter gestellte, jedoch noch nicht meritorisch erledigte Unterhaltserhöhungsbegehren. Ob es sich damit bei der vom Erstgericht zum Sachverständigen bestellten Person um einen für die Prüfung der Einkommensverhältnisse des Vaters aus selbständiger Tätigkeit kompetenten Sachverständigen aus einem "einschlägigen Fachgebiet" handelt, ist vom Obersten Gerichtshof - jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium - nach dem Vorgesagten inhaltlich keiner Prüfung zugänglich.
Soweit sich der Revisionsrekurs darüber hinaus auch dagegen wendet, daß überhaupt ein Sachverständiger (zu diesem Fragenkomplex) bestellt wurde, ist ein solcher Beschluß - wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (2 Ob 511/92, 2 Ob 544/92; weitere Nachweise in RS0040607) - zwar grundsätzlich anfechtbar, jedoch mangelt es hiezu dem Rechtsmittel an der Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG. Daß die in diesem Zusammenhang ebenfalls geltend gemachten Rechtsmittelgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens nicht gegeben sind, bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO iVm § 16 Abs 4 AußStrG keiner näheren Begründung.Soweit sich der Revisionsrekurs darüber hinaus auch dagegen wendet, daß überhaupt ein Sachverständiger (zu diesem Fragenkomplex) bestellt wurde, ist ein solcher Beschluß - wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (2 Ob 511/92, 2 Ob 544/92; weitere Nachweise in RS0040607) - zwar grundsätzlich anfechtbar, jedoch mangelt es hiezu dem Rechtsmittel an der Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG. Daß die in diesem Zusammenhang ebenfalls geltend gemachten Rechtsmittelgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens nicht gegeben sind, bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG keiner näheren Begründung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Anmerkung
E55023 02A02099European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00209.99W.0826.000Dokumentnummer
JJT_19990826_OGH0002_0020OB00209_99W0000_000