TE OGH 1999/8/27 12R130/99x

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Veröffentlicht am 27.08.1999
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch Dr. Weihs als Vorsitzenden sowie Dr. Pisan-Schuster und Dr. Strauss als weitere Richter in der Rechtsache der klagenden Partei R***** Ö*****, (B***** f***** L***** u***** F*****), vertreten durch die F*****, wider die beklagte Partei O***** T*****, L*****, G*****, B*****, vertreten durch Dr. N***** M*****, Rechtsanwalt in K*****, wegen S 191.541,50 s. A., infolge des Kostenrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 21.6.1999, GZ 19 Cg 72/98t-12, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß, der im übrigen als unangefochten unberührt bleibt, im Kostenpunkt dahin abgeändert, daß er insofern zu lauten hat:

"Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.322,80 (darin enthalten S 553,80 an USt) bestimmten Kosten des Zwischenstreites binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 1.353,20 bestimmten Rekurskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Rückzahlung zu Unrecht ausgezahlter Fördermittel von S 191.541,50 s.A.. In der Klagebeantwortung wandte der Beklagte unter anderem die Unzuständigkeit des anberufenen Landesgerichtes für ZRS W***** ein.

In der Verhandlungstagsatzung vom 21.05.1999 (ON 11), welche auf die Erörterung der Unzuständigkeit eingeschränkt wurde, unterwarf sich die Klägerin sofort der Unzuständigkeitseinrede des Beklagten und beantragte die Überweisung der Rechtsache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht K***** gemäß § 261 Absatz 6 ZPO. Der Beklagte beantragte Kostenzuspruch.In der Verhandlungstagsatzung vom 21.05.1999 (ON 11), welche auf die Erörterung der Unzuständigkeit eingeschränkt wurde, unterwarf sich die Klägerin sofort der Unzuständigkeitseinrede des Beklagten und beantragte die Überweisung der Rechtsache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht K***** gemäß Paragraph 261, Absatz 6 ZPO. Der Beklagte beantragte Kostenzuspruch.

Mit dem angefochtenen Beschluß überwies das Erstgericht das Verfahren an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht K***** und sprach dem Beklagen die mit S 8.800,80 (darin S 1.466,80 USt) bestimmten Kosten des Zwischenstreites zu.

Gegen diesen Beschluß in seinem Kostenpunkt richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, dem Beklagten lediglich S 3.322,80 an Kostenersatz zuzusprechen, weil der Ersatz der Kosten für die Teilnahme an der Verhandlung vom 21.5.1999 nur gemäß TP 2 RATG zu honorieren sei.

Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Entlohnung nach TP 3 A II 1 RATG gilt für alle Tagsatzungen im Zivilprozeß soweit sie nicht unter TP 2 RATG fallen. Die Überweisung der Rechtsache gemäß § 261 Absatz 6 ZPO an das nicht offenbar unzuständige Gericht ohne weitere Erörterung des Sachverhaltes, (weil sich der Kläger der Unzuständigkeitseinrede des Beklagten unterwirft), ist in TP 2 II 1 lit. a bis e RATG nicht genormt.Die Entlohnung nach TP 3 A römisch II 1 RATG gilt für alle Tagsatzungen im Zivilprozeß soweit sie nicht unter TP 2 RATG fallen. Die Überweisung der Rechtsache gemäß Paragraph 261, Absatz 6 ZPO an das nicht offenbar unzuständige Gericht ohne weitere Erörterung des Sachverhaltes, (weil sich der Kläger der Unzuständigkeitseinrede des Beklagten unterwirft), ist in TP 2 römisch II 1 Litera a bis e RATG nicht genormt.

Die letztgenannte Bestimmung regelt die Entlohnung für Tagsatzungen, in denen es nicht (mehr) zu einer Erörterung in der Sache kommt. So wäre auch eine erste Tagsatzung, auch wenn dort der Beklagte die örtliche Unzuständigkeit einwendete und sich die Klägerin der Einrede sofort unterwirft, nach TP 2 II 1 lit. a RATG zu entlohnen.Die letztgenannte Bestimmung regelt die Entlohnung für Tagsatzungen, in denen es nicht (mehr) zu einer Erörterung in der Sache kommt. So wäre auch eine erste Tagsatzung, auch wenn dort der Beklagte die örtliche Unzuständigkeit einwendete und sich die Klägerin der Einrede sofort unterwirft, nach TP 2 römisch II 1 Litera a, RATG zu entlohnen.

In der Entscheidung EvBl. 1934/602 wurde die Auffassung vertreten, daß Kosten nach TP 2 zuzusprechen sind, wenn bei der Verhandlung der Beklagte lediglich die Einrede der Unzuständigkeit erhoben und der Kläger die Überweisung nach § 261 ZPO begehrt hat, weil diese Anträge nicht über die bei der ersten Tagsatzung vorzunehmenden Prozeßhandlungen hinausgehen. Der Umstand, daß es aus anderen als den in TP 2 angeführten Gründen zu einer Verhandlung nicht gekommen ist, hat allerdings nur dann die Entlohnung nach TP 2 zur Folge, wenn es sich - wie hier - um eine andere Tagsatzung als um eine Streitverhandlung handelt (EvBl. 1934/165).In der Entscheidung EvBl. 1934/602 wurde die Auffassung vertreten, daß Kosten nach TP 2 zuzusprechen sind, wenn bei der Verhandlung der Beklagte lediglich die Einrede der Unzuständigkeit erhoben und der Kläger die Überweisung nach Paragraph 261, ZPO begehrt hat, weil diese Anträge nicht über die bei der ersten Tagsatzung vorzunehmenden Prozeßhandlungen hinausgehen. Der Umstand, daß es aus anderen als den in TP 2 angeführten Gründen zu einer Verhandlung nicht gekommen ist, hat allerdings nur dann die Entlohnung nach TP 2 zur Folge, wenn es sich - wie hier - um eine andere Tagsatzung als um eine Streitverhandlung handelt (EvBl. 1934/165).

TP 2 RATG ist auch für Tagsatzungen anzuwenden, die, ehe es zur Erörterung des Sachverhaltes gekommen ist, zu einem Versäumungs-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder zum Abschluß eines Vergleiches führen (TP 2 II 1 lit. c). Der Fall, daß der Kläger die Unzuständigkeit des von ihm angerufenen Gerichtes zugesteht und sich ohne weitere Verhandlung darüber der Einrede des Beklagten unterwirft, kann wohl nicht anders behandelt werden. Der Kläger, der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichtes unnötig Kosten verursacht hat, soll nicht schlechter gestellt werden, als der Beklagte, der - aus welchem Grund auch immer - zunächst Anlaß zur Klageerhebung gegeben und die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen hat. Wenn schon bei sofortiger Anerkennung des materiell-rechtlichen Anspruches (Klagebegehren) die Tagsatzung nicht als Streitverhandlung noch TP 3 A II 1 RATG entlohnt wird, muß dies um so mehr gelten, wenn sich der Kläger bloß in der Zuständigkeitsfrage sogleich dem Prozeßstandpunkt des Gegners unterwirft.TP 2 RATG ist auch für Tagsatzungen anzuwenden, die, ehe es zur Erörterung des Sachverhaltes gekommen ist, zu einem Versäumungs-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder zum Abschluß eines Vergleiches führen (TP 2 römisch II 1 Litera c,). Der Fall, daß der Kläger die Unzuständigkeit des von ihm angerufenen Gerichtes zugesteht und sich ohne weitere Verhandlung darüber der Einrede des Beklagten unterwirft, kann wohl nicht anders behandelt werden. Der Kläger, der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichtes unnötig Kosten verursacht hat, soll nicht schlechter gestellt werden, als der Beklagte, der - aus welchem Grund auch immer - zunächst Anlaß zur Klageerhebung gegeben und die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen hat. Wenn schon bei sofortiger Anerkennung des materiell-rechtlichen Anspruches (Klagebegehren) die Tagsatzung nicht als Streitverhandlung noch TP 3 A römisch II 1 RATG entlohnt wird, muß dies um so mehr gelten, wenn sich der Kläger bloß in der Zuständigkeitsfrage sogleich dem Prozeßstandpunkt des Gegners unterwirft.

Aus diesen Überlegungen ist daher TP 2 II 1 lit. c RATG hier analog anzuwenden.Aus diesen Überlegungen ist daher TP 2 römisch II 1 Litera c, RATG hier analog anzuwenden.

Der Beschluß des Erstgerichtes war entsprechend abzuändern.

Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 41, 50 ZPO sowie § 11 RATG. Es stehen der Klägerin nur Rekurskosten nach TP 3 A, I 5 lit. b RATG zu.Die Kostenentscheidung gründet auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO sowie Paragraph 11, RATG. Es stehen der Klägerin nur Rekurskosten nach TP 3 A, römisch eins 5 Litera b, RATG zu.

Gemäß § 528 Absatz 2 Ziffer 3 ZPO ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2 Ziffer 3 ZPO ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00339 12R01309

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1999:01200R00130.99X.0827.000

Dokumentnummer

JJT_19990827_OLG0009_01200R00130_99X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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