TE OGH 1999/8/27 1Ob33/99f

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Veröffentlicht am 27.08.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gottfried I*****, vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Mag. Susanne J*****, 2. Dr. Klaudia F*****, und 3. Republik Österreich, letztere vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Feststellung (Streitwert S 500.000,--) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 15. Dezember 1998, GZ 5 R 170/98d-14, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 9. November 1998, GZ 22 Cg 157/98g-8, teils als nichtig aufgehoben und teils bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen Punkt 2.) des angefochtenen Beschlusses richtet, Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird insoweit dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichts in seinem die Klage gegen die zweitbeklagte Partei zurückweisenden Teil als nichtig aufgehoben wird.

Die darauf entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Im übrigen (Punkt 1.) des angefochtenen Beschlusses) wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurswerber hat die darauf entfallenden Kosten selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit seiner am 7. 9. 1998 beim Erstgericht eingelangten Klage brachte der Kläger unter anderem vor, die Erst- und die Zweitbeklagte hätten als Richterinnen des Bezirksgerichts für ZRS Graz dadurch die Sanierung einer auf seinem Grund zur Errichtung einer Tiefgarage ausgehobenen Baugrube verhindert, daß die Erstbeklagte mittels einstweiliger Vorkehrung und sodann mit dem im Besitzstörungsverfahren ergangenen Endbeschluß jede Bautätigkeit untersagt und die Zweitbeklagte als Exekutionsrichterin mehrfach Beugestrafen verhängt habe. Durch dieses einem die Sicherung der Baugrube anordnenden baupolizeilichen Bescheid zuwiderlaufende Verhalten hätten diese beiden Beklagten das Delikt der Gemeingefährdung nach den §§ 176 und 177 StGB begangen, weil sie durch ihre Entscheidungen die Gefahr des Einsturzes der Baugrube und damit des Abrutschens umliegender Bauten herbeigeführt hätten. § 1 AHG (vorletzter Satz) komme in diesem Rechtsstreit nicht zur Anwendung, weil dem Kläger in einem Strafverfahren gegen die beiden Richterinnen die Rechte eines Privatbeteiligten zukämen. Der Rechtsweg sei daher zulässig. Der Anspruch gegen die Drittbeklagte stütze sich auf die Haftung der Gebietskörperschaft für ihre Organe. Es möge festgestellt werden, daß die Erst- und die Zweitbeklagte durch die Erlassung der einstweiligen Vorkehrung vom 5. 4. 1998 und durch deren Aufrechterhaltung über einen längeren Zeitraum trotz der vom Kläger gestellten Aufhebungsanträge sowie durch die Bewilligung der Exekutionsführung aufgrund der einstweiligen Vorkehrung und durch die Bewilligung der Exekution aufgrund des Endbeschlusses vom 30. 4. 1998 im bewußten gemeinsamen Zusammenwirken den Tatbestand der fahrlässigen Gemeingefährdung nach § 177 StGB durch ihre richterlichen Handlungen vor dem 31. 7. 1998 und den Tatbestand der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 StGB durch ihre richterlichen Handlungen nach dem 31. 7. 1998 in der Form begangen hätten, daß durch die Ver- und Behinderung des mit Bescheid des Magistrats Graz vom 31. 7. 1998 rechtskräftig und vollstreckbar erteilten Auftrags zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen, und zwar "unverzüglich die in der einen integrierenden Bestandteil darstellenden geotechnischen Stellungnahme vom 15. 4. 1998 und 16. 7. 1998 vorgeschlagenen Sicherungsmaßnahmen, nämlich Herstellung der Bodenplatte ... und Anschluß und Hochzug der Außenwände ... sowie Abschlauchung der Dachwasserleitung ... durchzuführen ...", als Gemeingefahr die Gefahr des Einsturzes der Baugrube in Graz herbeigeführt worden sei und die Beklagten im Schadensfall zur ungeteilten Hand hiefür hafteten. Weiters führte der Kläger aus, daß es zweckmäßig sei, diesen Rechtsstreit nicht bei dem in Graz sachlich zuständigen Gericht zu führen, weil das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rechtsmittelgericht in verschiedenen dieser Verfahren tätig geworden sei. Er stelle daher den Antrag auf Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof, der die Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck delegieren möge.Mit seiner am 7. 9. 1998 beim Erstgericht eingelangten Klage brachte der Kläger unter anderem vor, die Erst- und die Zweitbeklagte hätten als Richterinnen des Bezirksgerichts für ZRS Graz dadurch die Sanierung einer auf seinem Grund zur Errichtung einer Tiefgarage ausgehobenen Baugrube verhindert, daß die Erstbeklagte mittels einstweiliger Vorkehrung und sodann mit dem im Besitzstörungsverfahren ergangenen Endbeschluß jede Bautätigkeit untersagt und die Zweitbeklagte als Exekutionsrichterin mehrfach Beugestrafen verhängt habe. Durch dieses einem die Sicherung der Baugrube anordnenden baupolizeilichen Bescheid zuwiderlaufende Verhalten hätten diese beiden Beklagten das Delikt der Gemeingefährdung nach den Paragraphen 176 und 177 StGB begangen, weil sie durch ihre Entscheidungen die Gefahr des Einsturzes der Baugrube und damit des Abrutschens umliegender Bauten herbeigeführt hätten. Paragraph eins, AHG (vorletzter Satz) komme in diesem Rechtsstreit nicht zur Anwendung, weil dem Kläger in einem Strafverfahren gegen die beiden Richterinnen die Rechte eines Privatbeteiligten zukämen. Der Rechtsweg sei daher zulässig. Der Anspruch gegen die Drittbeklagte stütze sich auf die Haftung der Gebietskörperschaft für ihre Organe. Es möge festgestellt werden, daß die Erst- und die Zweitbeklagte durch die Erlassung der einstweiligen Vorkehrung vom 5. 4. 1998 und durch deren Aufrechterhaltung über einen längeren Zeitraum trotz der vom Kläger gestellten Aufhebungsanträge sowie durch die Bewilligung der Exekutionsführung aufgrund der einstweiligen Vorkehrung und durch die Bewilligung der Exekution aufgrund des Endbeschlusses vom 30. 4. 1998 im bewußten gemeinsamen Zusammenwirken den Tatbestand der fahrlässigen Gemeingefährdung nach Paragraph 177, StGB durch ihre richterlichen Handlungen vor dem 31. 7. 1998 und den Tatbestand der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach Paragraph 176, StGB durch ihre richterlichen Handlungen nach dem 31. 7. 1998 in der Form begangen hätten, daß durch die Ver- und Behinderung des mit Bescheid des Magistrats Graz vom 31. 7. 1998 rechtskräftig und vollstreckbar erteilten Auftrags zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen, und zwar "unverzüglich die in der einen integrierenden Bestandteil darstellenden geotechnischen Stellungnahme vom 15. 4. 1998 und 16. 7. 1998 vorgeschlagenen Sicherungsmaßnahmen, nämlich Herstellung der Bodenplatte ... und Anschluß und Hochzug der Außenwände ... sowie Abschlauchung der Dachwasserleitung ... durchzuführen ...", als Gemeingefahr die Gefahr des Einsturzes der Baugrube in Graz herbeigeführt worden sei und die Beklagten im Schadensfall zur ungeteilten Hand hiefür hafteten. Weiters führte der Kläger aus, daß es zweckmäßig sei, diesen Rechtsstreit nicht bei dem in Graz sachlich zuständigen Gericht zu führen, weil das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rechtsmittelgericht in verschiedenen dieser Verfahren tätig geworden sei. Er stelle daher den Antrag auf Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof, der die Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck delegieren möge.

Das Gericht erster Instanz wies die Klage gegen die Erst- und die Zweitbeklagte zurück. Das Klagebegehren werde ausdrücklich auf richterliche Handlungen dieser beiden Beklagten gestützt; es werde somit dem Wesen nach ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht. Gemäß § 1 Abs 1 AHG hafte aber das Organ dem Geschädigten selbst nicht. Gemäß § 9 Abs 5 AHG sei für eine Klage gegen das Organ der Rechtsweg unzulässig.Das Gericht erster Instanz wies die Klage gegen die Erst- und die Zweitbeklagte zurück. Das Klagebegehren werde ausdrücklich auf richterliche Handlungen dieser beiden Beklagten gestützt; es werde somit dem Wesen nach ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG hafte aber das Organ dem Geschädigten selbst nicht. Gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG sei für eine Klage gegen das Organ der Rechtsweg unzulässig.

Das Gericht zweiter Instanz hob infolge Rekurses des Klägers den angefochtenen Beschluß, soweit er die Erstbeklagte betrifft, als nichtig auf und gab dem Rekurs in Ansehung der Zweitbeklagten nicht Folge; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands S 260.000 übersteige sowie daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen den aufhebenden Teil des Beschlusses zulässig, gegen den bestätigenden Teil jedoch nicht zulässig sei. Da aus der Tätigkeit des Erstgerichts als Rechtsmittelgericht in der Klage keine Amtshaftungsansprüche abgeleitet würden, sei dieses nicht gemäß § 9 Abs 4 AHG von der Verfahrensführung und Entscheidung ausgeschlossen. Mit seinen Ausführungen, das Erstgericht habe als Rechtsmittelgericht "verschiedene Entscheidungen" der Erst- und Zweitbeklagten bestätigt, wende sich der Kläger nicht gegen die Tätigkeit dieses Gerichtshofs in den strittigen Besitzstörungs- und Exekutionssachen. Der Kläger beanstande die von der Erst- und der Zweitbeklagten ausgeübte richterliche Tätigkeit, sodaß er Amtshaftungsansprüche geltend mache. Daß der Kläger seine Ansprüche auf behauptete Straftaten der beiden Beklagten stütze, ändere daran nichts, weil die richterliche Tätigkeit diese Qualifikation auch dann nicht verliere, wenn sie schuldhaft rechtswidrig und strafrechtlich sanktioniert sein sollte. In jedem Falle sei die Klagsführung gegen das Organ gemäß § 9 Abs 5 AHG unzulässig. Allerdings sei gerichtsbekannt, daß die Erstbeklagte aufgrund des Beschlusses des Personalsenats vom 28. 10. 1997 zur Richterin des Erstgerichts ernannt sei und lediglich gemäß § 77 Abs 6 RDG ihren Dienst beim Bezirksgericht versehe. § 9 Abs 4 AHG solle gewährleisten, daß auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen könne. Es sollten daher Richter eines Gerichtshofs nicht über Amtshaftungsansprüche erkennen, die ein Verhalten irgendeines Mitglieds dieses Gerichtshofs zum Gegenstand haben. Unerheblich sei es, ob der Richter, aus dessen Verfügung der Amtshaftungsanspruch abgeleitet werde, noch beim angerufenen Gericht Dienst versehe. Ähnliches gelte auch für die Richter des Landesgerichts, die ihre Tätigkeit im Sinn des § 77 Abs 6 RDG bei einem Bezirksgericht ausüben. Auch in einem derartigen Fall sollten Richter eines Gerichtshofs nicht über Amtshaftungsansprüche erkennen, die ein Verhalten eines anderen Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben. Das Erstgericht sei daher gemäß der zwingenden Bestimmung des § 9 Abs 4 AHG zur Entscheidung über den aus der Tätigkeit der Erstbeklagten abgeleiteten Amtshaftungsanspruch ausgeschlossen, weshalb der angefochtene Beschluß in diesem Umfang in sinngemäßer Anwendung des § 477 Abs 1 Z 1 iVm § 503 Z 1 ZPO nichtig sei. Das Erstgericht werde die Klage an das gemäß § 9 Abs 4 AHG vom Oberlandesgericht Graz zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmende Gericht zu überweisen haben. Demgegenüber sei die Klage gegen die Zweitbeklagte ohne nähere inhaltliche Prüfung aus den dargestellten Gründen zurückzuweisen. Dem Kläger stehe es zwar frei, sich einem allfälligen Strafverfahren gegen das Organ als Privatbeteiligter anzuschließen, doch sei auch in diesem Fall ein Zuspruch von Ersatzbeträgen gemäß § 366 Abs 2 StPO gesetzlich ausgeschlossen.Das Gericht zweiter Instanz hob infolge Rekurses des Klägers den angefochtenen Beschluß, soweit er die Erstbeklagte betrifft, als nichtig auf und gab dem Rekurs in Ansehung der Zweitbeklagten nicht Folge; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands S 260.000 übersteige sowie daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen den aufhebenden Teil des Beschlusses zulässig, gegen den bestätigenden Teil jedoch nicht zulässig sei. Da aus der Tätigkeit des Erstgerichts als Rechtsmittelgericht in der Klage keine Amtshaftungsansprüche abgeleitet würden, sei dieses nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG von der Verfahrensführung und Entscheidung ausgeschlossen. Mit seinen Ausführungen, das Erstgericht habe als Rechtsmittelgericht "verschiedene Entscheidungen" der Erst- und Zweitbeklagten bestätigt, wende sich der Kläger nicht gegen die Tätigkeit dieses Gerichtshofs in den strittigen Besitzstörungs- und Exekutionssachen. Der Kläger beanstande die von der Erst- und der Zweitbeklagten ausgeübte richterliche Tätigkeit, sodaß er Amtshaftungsansprüche geltend mache. Daß der Kläger seine Ansprüche auf behauptete Straftaten der beiden Beklagten stütze, ändere daran nichts, weil die richterliche Tätigkeit diese Qualifikation auch dann nicht verliere, wenn sie schuldhaft rechtswidrig und strafrechtlich sanktioniert sein sollte. In jedem Falle sei die Klagsführung gegen das Organ gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG unzulässig. Allerdings sei gerichtsbekannt, daß die Erstbeklagte aufgrund des Beschlusses des Personalsenats vom 28. 10. 1997 zur Richterin des Erstgerichts ernannt sei und lediglich gemäß Paragraph 77, Absatz 6, RDG ihren Dienst beim Bezirksgericht versehe. Paragraph 9, Absatz 4, AHG solle gewährleisten, daß auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen könne. Es sollten daher Richter eines Gerichtshofs nicht über Amtshaftungsansprüche erkennen, die ein Verhalten irgendeines Mitglieds dieses Gerichtshofs zum Gegenstand haben. Unerheblich sei es, ob der Richter, aus dessen Verfügung der Amtshaftungsanspruch abgeleitet werde, noch beim angerufenen Gericht Dienst versehe. Ähnliches gelte auch für die Richter des Landesgerichts, die ihre Tätigkeit im Sinn des Paragraph 77, Absatz 6, RDG bei einem Bezirksgericht ausüben. Auch in einem derartigen Fall sollten Richter eines Gerichtshofs nicht über Amtshaftungsansprüche erkennen, die ein Verhalten eines anderen Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben. Das Erstgericht sei daher gemäß der zwingenden Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, AHG zur Entscheidung über den aus der Tätigkeit der Erstbeklagten abgeleiteten Amtshaftungsanspruch ausgeschlossen, weshalb der angefochtene Beschluß in diesem Umfang in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO nichtig sei. Das Erstgericht werde die Klage an das gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vom Oberlandesgericht Graz zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmende Gericht zu überweisen haben. Demgegenüber sei die Klage gegen die Zweitbeklagte ohne nähere inhaltliche Prüfung aus den dargestellten Gründen zurückzuweisen. Dem Kläger stehe es zwar frei, sich einem allfälligen Strafverfahren gegen das Organ als Privatbeteiligter anzuschließen, doch sei auch in diesem Fall ein Zuspruch von Ersatzbeträgen gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO gesetzlich ausgeschlossen.

Rechtliche Beurteilung

Dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs kommt nur, soweit er Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses bekämpft, Berechtigung zu; in Ansehung des Punktes 1. des angefochtenen Beschlusses ist er nicht berechtigt.

Ein Fall des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO liegt nicht vor, weshalb das Verfahren über den Revisionsrekurs einseitig ist und der erkennende Senat auch über den außerordentlichen Revisionsrekurs sofort entscheiden kann. Soweit das Gericht zweiter Instanz den erstgerichtlichen Beschluß als nichtig aufgehoben hat, muß auf die Frage, ob § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auch auf rekursgerichtliche Beschlüsse, mit denen ein Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichts als nichtig aufgehoben, im Ergebnis aber die Prozeßführungsrechte des Klägers beeinträchtigt werden (vgl 2 Ob 7/94; SZ 69/21 [je zum Berufungsurteil]; SZ 66/27 [zum Beschluß des Rekursgerichts]) im Sinne der Zulässigkeit des Vollrekurses analog anzuwenden ist, nicht näher eingegangen werden, weil die angefochtene Entscheidung jedenfalls als nicht bestätigender, über einen S 260.000 übersteigenden Entscheidungsgegenstand absprechender Beschluß gemäß § 528 Abs 1 ZPO anfechtbar ist.Ein Fall des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO liegt nicht vor, weshalb das Verfahren über den Revisionsrekurs einseitig ist und der erkennende Senat auch über den außerordentlichen Revisionsrekurs sofort entscheiden kann. Soweit das Gericht zweiter Instanz den erstgerichtlichen Beschluß als nichtig aufgehoben hat, muß auf die Frage, ob Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO auch auf rekursgerichtliche Beschlüsse, mit denen ein Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichts als nichtig aufgehoben, im Ergebnis aber die Prozeßführungsrechte des Klägers beeinträchtigt werden vergleiche 2 Ob 7/94; SZ 69/21 [je zum Berufungsurteil]; SZ 66/27 [zum Beschluß des Rekursgerichts]) im Sinne der Zulässigkeit des Vollrekurses analog anzuwenden ist, nicht näher eingegangen werden, weil die angefochtene Entscheidung jedenfalls als nicht bestätigender, über einen S 260.000 übersteigenden Entscheidungsgegenstand absprechender Beschluß gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO anfechtbar ist.

Der Revisionsrekurs ist aber auch gegen Punkt 2. des rekursgerichtlichen Beschlusses zulässig, weil mit diesem - wenngleich bestätigend - die Klage zurückgewiesen wurde (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Zwar wurde bereits ausgesprochen, daß auch eine Nichtigkeit, die ein Rekursgericht als nicht gegeben angesehen hat, in dritter Instanz nicht mehr wahrgenommen werden könne (RZ 1989/50; 9 ObA 98/91), dies jedoch jeweils in Fällen, in denen über ein Rechtsschutzbegehren, das auf Zurückweisung der Klage gerichtet war, nicht von einem Berufungsgericht, sondern von einem Rekursgericht abweisend entschieden wurde. Der hier gegebene Fall ist insoweit anders gelagert, als der Kläger in seinem Rekurs zwar die Nichtigerklärung des Verfahrens beantragt hat, dies jedoch mit dem erklärten Ziel, es möge die Rechtssache an ein anderes Gericht übertragen und diesem die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgetragen werden. Damit ist aber - wenngleich das Rekursgericht mit seiner den Zurückweisungsbeschluß bestätigenden Entscheidung implizit die vom Kläger geltend gemachte Nichtigkeit verneint hat - in Wahrheit die begehrte Fortsetzung des Verfahrens - wenngleich bei einem anderen Gericht - verweigert worden.Der Revisionsrekurs ist aber auch gegen Punkt 2. des rekursgerichtlichen Beschlusses zulässig, weil mit diesem - wenngleich bestätigend - die Klage zurückgewiesen wurde (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO). Zwar wurde bereits ausgesprochen, daß auch eine Nichtigkeit, die ein Rekursgericht als nicht gegeben angesehen hat, in dritter Instanz nicht mehr wahrgenommen werden könne (RZ 1989/50; 9 ObA 98/91), dies jedoch jeweils in Fällen, in denen über ein Rechtsschutzbegehren, das auf Zurückweisung der Klage gerichtet war, nicht von einem Berufungsgericht, sondern von einem Rekursgericht abweisend entschieden wurde. Der hier gegebene Fall ist insoweit anders gelagert, als der Kläger in seinem Rekurs zwar die Nichtigerklärung des Verfahrens beantragt hat, dies jedoch mit dem erklärten Ziel, es möge die Rechtssache an ein anderes Gericht übertragen und diesem die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgetragen werden. Damit ist aber - wenngleich das Rekursgericht mit seiner den Zurückweisungsbeschluß bestätigenden Entscheidung implizit die vom Kläger geltend gemachte Nichtigkeit verneint hat - in Wahrheit die begehrte Fortsetzung des Verfahrens - wenngleich bei einem anderen Gericht - verweigert worden.

Gemäß § 9 Abs 5 AHG kann der Geschädigte den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ eines im § 1 des Gesetzes genannten Rechtsträgers in Vollziehung der Gesetze zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen. Es ist nunmehr gesicherte Rechtsprechung (SZ 68/220; SZ 69/49; SZ 70/160; zuletzt: 1 Ob 92/99g), daß die gegen das Organ aus dessen hoheitlichem Handeln gerichteten Klagen in jedem Fall zurückzuweisen sind. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs ist jeweils zu untersuchen, ob der Kläger die Beklagte inhaltlich aus einem Hoheitsakt in Anspruch nimmt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Klage ausdrücklich auf das Amtshaftungsgesetz oder ausdrücklich nicht darauf gestützt wird, weil jedenfalls insoweit nicht die Rechtsbehauptungen des Klägers, sondern der geltend gemachte und allein durch das Gericht zu beurteilende Streitgegenstand maßgebend sind. Nach dieser jüngeren Rechtsprechung läßt sich die Konsequenz dieser Rechtswegunzulässigkeit auch nicht dadurch vermeiden, daß der Kläger einen auf dem allgemeinen bürgerlichen Recht beruhenden Anspruchsgrund vorzuschieben versucht (SZ 68/220; SZ 69/49), weil die rechtliche Beurteilung des Streitgegenstands allein dem Gericht obliege. Ebenso wurde ausgesprochen, daß dem Geschädigten der Rechtsweg gegen das Organ selbst dann verschlossen bleibe, wenn dieses sich zum Ersatz des Schadens verpflichtet habe (SZ 39/150; SZ 69/49; SZ 69/188). Auch soweit der Revisionsrekurswerber versucht, seine Ansprüche aus angeblichen strafbaren Handlungen der Erst- und der Zweitbeklagten abzuleiten, vermag dies zu keiner anderen Beurteilung zu führen, weil die beiden Richterinnen völlig unzweifelhaft hoheitlich tätig wurden. Es ist auch gesicherte Rechtsprechung in Strafsachen, daß es dem Privatbeteiligten verwehrt ist, in dem gegen den Angeklagten eingeleiteten Strafverfahren (Adhäsionsverfahren) vom Strafgericht den Zuspruch von Ansprüchen zu begehren, die ihm nach § 1 AHG lediglich gegen den Rechtsträger, als dessen Organ der Angeklagte den Privatbeteiligten schädigte, zustehen. Der Privatbeteiligte ist in einem derartigen Fall - da die StPO eine andere Erledigung nicht vorsieht - gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (EvBl 1972/293; EvBl 1982/186; 12 Os 117/90; 14 Os 27/96 ua).Gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG kann der Geschädigte den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ eines im Paragraph eins, des Gesetzes genannten Rechtsträgers in Vollziehung der Gesetze zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen. Es ist nunmehr gesicherte Rechtsprechung (SZ 68/220; SZ 69/49; SZ 70/160; zuletzt: 1 Ob 92/99g), daß die gegen das Organ aus dessen hoheitlichem Handeln gerichteten Klagen in jedem Fall zurückzuweisen sind. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs ist jeweils zu untersuchen, ob der Kläger die Beklagte inhaltlich aus einem Hoheitsakt in Anspruch nimmt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Klage ausdrücklich auf das Amtshaftungsgesetz oder ausdrücklich nicht darauf gestützt wird, weil jedenfalls insoweit nicht die Rechtsbehauptungen des Klägers, sondern der geltend gemachte und allein durch das Gericht zu beurteilende Streitgegenstand maßgebend sind. Nach dieser jüngeren Rechtsprechung läßt sich die Konsequenz dieser Rechtswegunzulässigkeit auch nicht dadurch vermeiden, daß der Kläger einen auf dem allgemeinen bürgerlichen Recht beruhenden Anspruchsgrund vorzuschieben versucht (SZ 68/220; SZ 69/49), weil die rechtliche Beurteilung des Streitgegenstands allein dem Gericht obliege. Ebenso wurde ausgesprochen, daß dem Geschädigten der Rechtsweg gegen das Organ selbst dann verschlossen bleibe, wenn dieses sich zum Ersatz des Schadens verpflichtet habe (SZ 39/150; SZ 69/49; SZ 69/188). Auch soweit der Revisionsrekurswerber versucht, seine Ansprüche aus angeblichen strafbaren Handlungen der Erst- und der Zweitbeklagten abzuleiten, vermag dies zu keiner anderen Beurteilung zu führen, weil die beiden Richterinnen völlig unzweifelhaft hoheitlich tätig wurden. Es ist auch gesicherte Rechtsprechung in Strafsachen, daß es dem Privatbeteiligten verwehrt ist, in dem gegen den Angeklagten eingeleiteten Strafverfahren (Adhäsionsverfahren) vom Strafgericht den Zuspruch von Ansprüchen zu begehren, die ihm nach Paragraph eins, AHG lediglich gegen den Rechtsträger, als dessen Organ der Angeklagte den Privatbeteiligten schädigte, zustehen. Der Privatbeteiligte ist in einem derartigen Fall - da die StPO eine andere Erledigung nicht vorsieht - gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (EvBl 1972/293; EvBl 1982/186; 12 Os 117/90; 14 Os 27/96 ua).

Gemäß Art 23 Abs 1 B-VG haften der Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Nach Abs 2 dieser Bestimmung sind Personen, die als Organe eines im Abs 1 bezeichneten Rechtsträgers handeln, diesem, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für den Schaden haftbar, für den der Rechtsträger dem Geschädigten Ersatz geleistet hat. Das in Ausführung dieser Verfassungsbestimmung ergangene AHG bestimmt in seinem § 1 Abs 1 unter anderem, daß das Organ dem Geschädigten nicht haftet, und ordnet in § 9 Abs 5 für Ersatzansprüche gegen das Organ aus hoheitlichem Handeln den bereits erörterten Rechtswegausschluß an. Letzterer ist entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers verfassungsrechtlich unbedenklich und verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 7 Abs 1 B-VG. Dieses Grundrecht wird nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs durch sachlich gerechtfertigte Differenzierungen nicht verletzt. Wollte man dem Geschädigten (auch) den direkten Zugriff auf das Organ zubilligen, so bestünde die Gefahr, daß die Arbeit der Organe unter dem Druck der drohenden Haftung erschwert und verlangsamt würde (vgl Apathy, Die Haftung des Beamten aus zivilrechtlicher Sicht, ZfV 1986, 135, hier: 136). Zudem ist der Rechtsordnung die Privilegierung der Dienstnehmer schon ganz allgemein nicht fremd, wie sich unschwer den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes und des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes entnehmen läßt. Die Überlegungen zur sachlichen Rechtfertigung unterschiedlicher Behandlung müssen umso mehr dann gelten, wenn - wie hier - differenzierende Bestimmungen in einfachen Gesetzen letztlich auf der bezughabenden Verfassungsbestimmung immanente Gebote zurückzuführen sind (SZ 66/97).Gemäß Artikel 23, Absatz eins, B-VG haften der Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung sind Personen, die als Organe eines im Absatz eins, bezeichneten Rechtsträgers handeln, diesem, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für den Schaden haftbar, für den der Rechtsträger dem Geschädigten Ersatz geleistet hat. Das in Ausführung dieser Verfassungsbestimmung ergangene AHG bestimmt in seinem Paragraph eins, Absatz eins, unter anderem, daß das Organ dem Geschädigten nicht haftet, und ordnet in Paragraph 9, Absatz 5, für Ersatzansprüche gegen das Organ aus hoheitlichem Handeln den bereits erörterten Rechtswegausschluß an. Letzterer ist entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers verfassungsrechtlich unbedenklich und verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 7, Absatz eins, B-VG. Dieses Grundrecht wird nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs durch sachlich gerechtfertigte Differenzierungen nicht verletzt. Wollte man dem Geschädigten (auch) den direkten Zugriff auf das Organ zubilligen, so bestünde die Gefahr, daß die Arbeit der Organe unter dem Druck der drohenden Haftung erschwert und verlangsamt würde vergleiche Apathy, Die Haftung des Beamten aus zivilrechtlicher Sicht, ZfV 1986, 135, hier: 136). Zudem ist der Rechtsordnung die Privilegierung der Dienstnehmer schon ganz allgemein nicht fremd, wie sich unschwer den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes und des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes entnehmen läßt. Die Überlegungen zur sachlichen Rechtfertigung unterschiedlicher Behandlung müssen umso mehr dann gelten, wenn - wie hier - differenzierende Bestimmungen in einfachen Gesetzen letztlich auf der bezughabenden Verfassungsbestimmung immanente Gebote zurückzuführen sind (SZ 66/97).

Die Ansicht der Vorinstanzen, die Erst- und die Zweitbeklagte könnten wegen - aus welchem Titel immer erhobener - Schadenersatzansprüche aus ihrer hoheitlichen Tätigkeit nicht direkt in Anspruch genommen werden, ist daher zu billigen. Allerdings wurde übersehen, daß der Kläger zwar die angeblichen Fehlleistungen der beiden Beklagten sehr weitwendig darstellt, jedoch schließlich in der Klage (dort S 9) zur Begründung seines Delegierungsantrags darauf verweist, daß das hier angerufene Erstgericht in den strittigen Besitzstörungs- und Exekutionsverfahren als Rechtsmittelgericht tätig geworden sei. Damit wird aber - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - der Amtshaftungsanspruch zwingend auch aus einer Tätigkeit des nunmehr zur erstinstanzlichen Entscheidung berufenen Gerichts abgeleitet, weil schon auf S 4 der Klageschrift ausgeführt wird, den Rekursen der hier klagenden Partei und des von dieser beauftragten Bauunternehmens sei keine Folge gegeben worden. Die Prüfung des Vorbringens dahin, aus welcher hoheitlichen Tätigkeit Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, darf keinesfalls in zu engen Grenzen vorgenommen werden, würde doch sonst das rechtspolitische Motiv des § 9 Abs 4 AHG, der eine notwendige, jedweder Parteiendisposition entrückte Delegierung von Amtshaftungssachen anordnet, verfehlt, alle angeführten Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch auszuschließen, um von vornherein auch nur jeden bloßen Anschein einer Befangenheit zu vermeiden. Richter eines Gerichtshofs sollen nicht über Amtshaftungsansprüche erkennen, die ein Verhalten irgendeines Mitgliedes desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben (SZ 70/260; EvBl 1998/77 ua).Die Ansicht der Vorinstanzen, die Erst- und die Zweitbeklagte könnten wegen - aus welchem Titel immer erhobener - Schadenersatzansprüche aus ihrer hoheitlichen Tätigkeit nicht direkt in Anspruch genommen werden, ist daher zu billigen. Allerdings wurde übersehen, daß der Kläger zwar die angeblichen Fehlleistungen der beiden Beklagten sehr weitwendig darstellt, jedoch schließlich in der Klage (dort S 9) zur Begründung seines Delegierungsantrags darauf verweist, daß das hier angerufene Erstgericht in den strittigen Besitzstörungs- und Exekutionsverfahren als Rechtsmittelgericht tätig geworden sei. Damit wird aber - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - der Amtshaftungsanspruch zwingend auch aus einer Tätigkeit des nunmehr zur erstinstanzlichen Entscheidung berufenen Gerichts abgeleitet, weil schon auf S 4 der Klageschrift ausgeführt wird, den Rekursen der hier klagenden Partei und des von dieser beauftragten Bauunternehmens sei keine Folge gegeben worden. Die Prüfung des Vorbringens dahin, aus welcher hoheitlichen Tätigkeit Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, darf keinesfalls in zu engen Grenzen vorgenommen werden, würde doch sonst das rechtspolitische Motiv des Paragraph 9, Absatz 4, AHG, der eine notwendige, jedweder Parteiendisposition entrückte Delegierung von Amtshaftungssachen anordnet, verfehlt, alle angeführten Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch auszuschließen, um von vornherein auch nur jeden bloßen Anschein einer Befangenheit zu vermeiden. Richter eines Gerichtshofs sollen nicht über Amtshaftungsansprüche erkennen, die ein Verhalten irgendeines Mitgliedes desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben (SZ 70/260; EvBl 1998/77 ua).

Allerdings darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, daß § 9 Abs 1 AHG die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Klage "des Geschädigten gegen den Rechtsträger auf Ersatz" regelt. Vordergründig betrachtet wäre daher § 9 Abs 4 AHG nur dann anzuwenden, wenn der Rechtsträger in Anspruch genommen wird, und nicht auch dann, wenn (fälschlich) vom Organ Ersatz begehrt wird. Diese Schlußfolgerung wird aber schon dadurch relativiert, daß § 9 AHG in seinem Abs 5 - wie bereits dargestellt - Ersatzansprüchen gegen das Organ den Rechtsweg verwehrt und somit die gegen das Organ gerichteten Klagen in einen direkten Sachzusammenhang mit den Klagen gegen den Rechtsträger stellt. Schragel (AHG2 Rz 261) und ihm folgend Mader (in Schwimann, ABGB2 § 9 AHG Rz 7) lehren, daß § 9 Abs 4 AHG wegen des bereits dargestellten Regelungszwecks auch auf offenbar unberechtigte Ansprüche anzuwenden sei. Der erkennende Senat gelangt daher zu dem Ergebnis, daß es dem Sinn des Gesetzes, jeden Anschein von Befangenheit von vornherein auszuschließen, entspricht, § 9 Abs 4 AHG auch in jenen Fällen anzuwenden, in denen ein seinem Wesen nach dem Amtshaftungsgesetz zu unterstellender Anspruch (unzulässigerweise) gegen das Organ direkt verfolgt wird.Allerdings darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, daß Paragraph 9, Absatz eins, AHG die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Klage "des Geschädigten gegen den Rechtsträger auf Ersatz" regelt. Vordergründig betrachtet wäre daher Paragraph 9, Absatz 4, AHG nur dann anzuwenden, wenn der Rechtsträger in Anspruch genommen wird, und nicht auch dann, wenn (fälschlich) vom Organ Ersatz begehrt wird. Diese Schlußfolgerung wird aber schon dadurch relativiert, daß Paragraph 9, AHG in seinem Absatz 5, - wie bereits dargestellt - Ersatzansprüchen gegen das Organ den Rechtsweg verwehrt und somit die gegen das Organ gerichteten Klagen in einen direkten Sachzusammenhang mit den Klagen gegen den Rechtsträger stellt. Schragel (AHG2 Rz 261) und ihm folgend Mader (in Schwimann, ABGB2 Paragraph 9, AHG Rz 7) lehren, daß Paragraph 9, Absatz 4, AHG wegen des bereits dargestellten Regelungszwecks auch auf offenbar unberechtigte Ansprüche anzuwenden sei. Der erkennende Senat gelangt daher zu dem Ergebnis, daß es dem Sinn des Gesetzes, jeden Anschein von Befangenheit von vornherein auszuschließen, entspricht, Paragraph 9, Absatz 4, AHG auch in jenen Fällen anzuwenden, in denen ein seinem Wesen nach dem Amtshaftungsgesetz zu unterstellender Anspruch (unzulässigerweise) gegen das Organ direkt verfolgt wird.

Da die geltend gemachten Amtshaftungsansprüche auch aus der früheren Tätigkeit des hier einschreitenden Erstgerichts als Rechtsmittelgericht abgeleitet werden, ist dieses gemäß § 9 Abs 4 AHG von der Entscheidung in diesem Verfahren ausgeschlossen; der Akt wird dem Oberlandesgericht Graz zur Bestimmung eines anderen Gerichts gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung vorzulegen sein. Der Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz, der erstgerichtliche Beschluß sei in Ansehung der Erstbeklagten nichtig, ist daher, wenngleich aus anderen Gründen und ohne daß es auf die vom Rekursgericht aufgezeigte Rechtsfrage ankäme, zu bestätigen. Soweit es um die Zweitbeklagte geht, ist in Abänderung des angefochtenen Beschlusses ebenfalls die Nichtigkeit der Entscheidung des Erstgerichts auszusprechen.Da die geltend gemachten Amtshaftungsansprüche auch aus der früheren Tätigkeit des hier einschreitenden Erstgerichts als Rechtsmittelgericht abgeleitet werden, ist dieses gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG von der Entscheidung in diesem Verfahren ausgeschlossen; der Akt wird dem Oberlandesgericht Graz zur Bestimmung eines anderen Gerichts gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung vorzulegen sein. Der Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz, der erstgerichtliche Beschluß sei in Ansehung der Erstbeklagten nichtig, ist daher, wenngleich aus anderen Gründen und ohne daß es auf die vom Rekursgericht aufgezeigte Rechtsfrage ankäme, zu bestätigen. Soweit es um die Zweitbeklagte geht, ist in Abänderung des angefochtenen Beschlusses ebenfalls die Nichtigkeit der Entscheidung des Erstgerichts auszusprechen.

Für den vom Kläger offenkundig gemäß § 31 JN gestellten Delegierungsantrag ist bei dieser Sachlage kein Raum, weil dem die zwingende Bestimmung des § 9 Abs 4 AHG vorgeht.Für den vom Kläger offenkundig gemäß Paragraph 31, JN gestellten Delegierungsantrag ist bei dieser Sachlage kein Raum, weil dem die zwingende Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, AHG vorgeht.

Die Kostenentscheidung gründet sich zum abändernden Teil auf § 52 Abs 1 ZPO, weil § 51 ZPO dann nicht zur Anwendung zu gelangen hat, wenn nur die Entscheidung, nicht aber das vorangehende Verfahren aufgehoben wurde (EvBl 1967/290; NRsp 1992/146; 4 Ob 2331/96i). Für den bestätigenden Teil sind Entscheidungsgrundlagen die §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich zum abändernden Teil auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO, weil Paragraph 51, ZPO dann nicht zur Anwendung zu gelangen hat, wenn nur die Entscheidung, nicht aber das vorangehende Verfahren aufgehoben wurde (EvBl 1967/290; NRsp 1992/146; 4 Ob 2331/96i). Für den bestätigenden Teil sind Entscheidungsgrundlagen die Paragraphen 50,, 40 ZPO.

Textnummer

E55060

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00033.99F.0827.000

Im RIS seit

26.09.1999

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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