Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar A. Peterlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Masinka H*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Stefan Ruggenthaler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Februar 1999, GZ 9 Rs 350/98a-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. Juni 1998, GZ 17 Cgs 159/97i-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Voranzustellen ist, daß nach herrschender Ansicht die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes (§ 64 Abs 1 Z 3 ZPO) für das ganze weitere Verfahren wirkt und daher nicht auf bestimmte Prozeßhandlungen oder Prozeßabschnitte beschränkt werden kann (JBl 1997, 465 mwN, Fasching, ZPR2 Rz 484). An dieser Rechtslage hat sich auch durch die teilweise Änderung des Wortlautes der Bestimmungen der §§ 63 Abs 1 und 64 Abs 2 ZPO durch die WGN 1997 (BGBl 140) nichts geändert, weil nach den Gesetzesmaterialien (ErlBem zur RV 898 BlgNR XX. GP 38 f) dadurch keine inhaltliche Änderung der genannten Bestimmungen eingetreten ist und auch in Hinkunft die Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe nur im vollen Umfang möglich sein soll. Der bestellte Verfahrenshelfer hat daher die vorliegende Revision im Rahmen der der Klägerin bewilligten Verfahrenshilfe wirksam eingebracht, sodaß auf die Frage, ob der Verfahrenshelfer der ihm vom Erstgericht aufgetragenen Vorlage der Bevollmächtigung durch die Klägerin zur Erhebung der Revision innerhalb der ihm dazu gesetzten Frist entsprochen hat, nicht mehr einzugehen ist.Voranzustellen ist, daß nach herrschender Ansicht die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO) für das ganze weitere Verfahren wirkt und daher nicht auf bestimmte Prozeßhandlungen oder Prozeßabschnitte beschränkt werden kann (JBl 1997, 465 mwN, Fasching, ZPR2 Rz 484). An dieser Rechtslage hat sich auch durch die teilweise Änderung des Wortlautes der Bestimmungen der Paragraphen 63, Absatz eins und 64 Absatz 2, ZPO durch die WGN 1997 Bundesgesetzblatt 140) nichts geändert, weil nach den Gesetzesmaterialien (ErlBem zur RV 898 BlgNR römisch XX. GP 38 f) dadurch keine inhaltliche Änderung der genannten Bestimmungen eingetreten ist und auch in Hinkunft die Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe nur im vollen Umfang möglich sein soll. Der bestellte Verfahrenshelfer hat daher die vorliegende Revision im Rahmen der der Klägerin bewilligten Verfahrenshilfe wirksam eingebracht, sodaß auf die Frage, ob der Verfahrenshelfer der ihm vom Erstgericht aufgetragenen Vorlage der Bevollmächtigung durch die Klägerin zur Erhebung der Revision innerhalb der ihm dazu gesetzten Frist entsprochen hat, nicht mehr einzugehen ist.
Rechtliche Beurteilung
Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt die Klägerin, daß keine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt wurde. Das Berufungsgericht hätte den Antrag der Klägerin, "das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und dem Klagebegehren nach Verfahrensergänzung stattzugeben", als Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung werten bzw die Klägerin zur Verbesserung eines ausdrücklichen Antrages auffordern müssen.
Der gerügte Mangel liegt nicht vor. Die Klägerin hat keinen ausdrücklichen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt, was einen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung darstellt (§ 492 Abs 1 2. Satz ZPO). Liegt aber ein Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung vor, bildet die Unterlassung der Anberaumung keinen Verfahrensmangel. Der Antrag auf mündliche Verhandlung muß nach ständiger Rechtsprechung "ausdrücklich" erfolgen. Der seinem Wortlaut nach nur auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Stattgabe des Klagebegehrens nach Verfahrensergänzung gerichtete Antrag in der Berufungsschrift der Klägerin läßt im vorliegenden Fall nicht mit der im § 492 ZPO geforderten Deutlichkeit erkennen, daß die Anberaumung einer Berufungsverhandlung beantragt werde. Es reicht nicht aus, ohne eine solche Antragstellung eine Mängelrüge im Hinblick auf die Unterlassung der Einholung eines HNO-Sachverständigengutachtens und eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Internen Medizin zu erheben. Dies folgt schon daraus, daß die ohne ausdrücklichen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung erhobene Mängelrüge beachtlich ist und das Berufungsgericht diesen Berufungsgrund zu überprüfen hat und dann, wenn es diesen Verfahrensmangel als gegeben beurteilt, die noch erforderlichen Beweise entweder selbst aufzunehmen hat oder diese Beweise im Falle einer Zurückverweisung vom Erstgericht aufzunehmen sind. Für das Berufungsgericht bestand somit auch für die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens kein Anlaß. Der im Hinblick auf die unterlassene Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung gerügte Verfahrensmangel liegt somit nicht vor (vgl RZ 1990/121 ua).Der gerügte Mangel liegt nicht vor. Die Klägerin hat keinen ausdrücklichen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt, was einen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung darstellt (Paragraph 492, Absatz eins, 2. Satz ZPO). Liegt aber ein Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung vor, bildet die Unterlassung der Anberaumung keinen Verfahrensmangel. Der Antrag auf mündliche Verhandlung muß nach ständiger Rechtsprechung "ausdrücklich" erfolgen. Der seinem Wortlaut nach nur auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Stattgabe des Klagebegehrens nach Verfahrensergänzung gerichtete Antrag in der Berufungsschrift der Klägerin läßt im vorliegenden Fall nicht mit der im Paragraph 492, ZPO geforderten Deutlichkeit erkennen, daß die Anberaumung einer Berufungsverhandlung beantragt werde. Es reicht nicht aus, ohne eine solche Antragstellung eine Mängelrüge im Hinblick auf die Unterlassung der Einholung eines HNO-Sachverständigengutachtens und eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Internen Medizin zu erheben. Dies folgt schon daraus, daß die ohne ausdrücklichen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung erhobene Mängelrüge beachtlich ist und das Berufungsgericht diesen Berufungsgrund zu überprüfen hat und dann, wenn es diesen Verfahrensmangel als gegeben beurteilt, die noch erforderlichen Beweise entweder selbst aufzunehmen hat oder diese Beweise im Falle einer Zurückverweisung vom Erstgericht aufzunehmen sind. Für das Berufungsgericht bestand somit auch für die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens kein Anlaß. Der im Hinblick auf die unterlassene Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung gerügte Verfahrensmangel liegt somit nicht vor vergleiche RZ 1990/121 ua).
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wiederholt die Klägerin im wesentlichen ihr Vorbringen in der Berufung, wonach das Erstgericht keine Erhebungen darüber angestellt habe, ob nicht Berufsunfähigkeit bzw Invalidität im Hinblick auf die zu erwartenden längeren Krankenstände vorliege. Es ist zwar richtig, daß künftig zu erwartende Krankenstände nicht festgestellt wurden. Das Fehlen solcher Feststellungen ist aber, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, darin begründet, daß den vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachten und sonstigen Beweismitteln Hinweise auf zukünftige, länger dauernde, medizinisch notwendige Krankenstände nicht zu entnehmen sind. Der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel sind daher nicht gegeben (10 ObS 178/93 ua).
Die Unterlassung der Einholung eines HNO-Gutachtens und einer Vernehmung der Klägerin als Partei waren bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gekommen, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliegt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß auch in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 ua).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch aus der Aktenlage nicht.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch aus der Aktenlage nicht.
Anmerkung
E55293 10C01499European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00149.99F.0831.000Dokumentnummer
JJT_19990831_OGH0002_010OBS00149_99F0000_000