TE OGH 1999/8/31 10ObS178/99w

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.08.1999
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer als weitere Richter (Senat nach § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. pharm. Friedrich H*****, Apotheker, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Hoyer, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchram und Dr. Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. April 1999, GZ 7 Rs 37/99h-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Dezember 1998, GZ 30 Cgs 19/98x-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer als weitere Richter (Senat nach Paragraph 11 a, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. pharm. Friedrich H*****, Apotheker, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Hoyer, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchram und Dr. Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. April 1999, GZ 7 Rs 37/99h-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Dezember 1998, GZ 30 Cgs 19/98x-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird gemäß § 74 Abs 1 ASGG unterbrochen, bis über die strittige Vorfrage der Versicherungspflicht des Klägers in der Unfallversicherung als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofverfahrens.Das Revisionsverfahren wird gemäß Paragraph 74, Absatz eins, ASGG unterbrochen, bis über die strittige Vorfrage der Versicherungspflicht des Klägers in der Unfallversicherung als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofverfahrens.

Beim beklagten Versicherungsträger wird die Einleitung des Verfahrens in Verwaltungssachen angeregt.

Nach rechtskräftiger Entscheidung über die Vorfrage ist das Revisionsverfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen.

Text

Begründung:

Der Kläger ist neben seiner Tätigkeit als Apotheker Landesgeschäftsstellenleiter der Landesgeschäftsstelle Niederösterreich der Österreichischen Apothekerkammer, er war überdies Leiter der Landesgruppe Niederösterreich des Österreichischen Apothekerverbandes. Am 1. 10. 1997 erlitt er durch einen Verkehrsunfall auf dem Weg zu einem Gesprächstermin bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse erhebliche Verletzungen.

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt lehnte mit Bescheid vom 20. 1. 1998 den Anspruch des Klägers auf Entschädigung aus Anlaß dieses Unfalls ab, weil mangels Versicherungsschutzes kein Arbeitsunfall im Sinne des § 175 ASVG vorliege. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe keine Pflichtversicherung nach dem FSVG für den Bereich der Unfallversicherung und darüber hinaus auch keine Teilversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs 1 Z 3 ASVG bestanden. Auch eine Selbstversicherung nach § 19 ASVG habe nicht festgestellt werden können.Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt lehnte mit Bescheid vom 20. 1. 1998 den Anspruch des Klägers auf Entschädigung aus Anlaß dieses Unfalls ab, weil mangels Versicherungsschutzes kein Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 175, ASVG vorliege. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe keine Pflichtversicherung nach dem FSVG für den Bereich der Unfallversicherung und darüber hinaus auch keine Teilversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG bestanden. Auch eine Selbstversicherung nach Paragraph 19, ASVG habe nicht festgestellt werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Klage mit dem Begehren auf Feststellung, daß der Anspruch des Klägers auf Entschädigung aus Anlaß des Unfalls "dem Grunde nach zu Recht bestehe" und weiters auf Gewährung der "gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung im vollen Ausmaß". Zur Begründung führt der Kläger an, er sei nach § 8 Abs 1 Z 3 lit g ASVG in der Unfallversicherung teilversichert gewesen, weshalb der Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen gewesen wäre.Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Klage mit dem Begehren auf Feststellung, daß der Anspruch des Klägers auf Entschädigung aus Anlaß des Unfalls "dem Grunde nach zu Recht bestehe" und weiters auf Gewährung der "gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung im vollen Ausmaß". Zur Begründung führt der Kläger an, er sei nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, ASVG in der Unfallversicherung teilversichert gewesen, weshalb der Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen gewesen wäre.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Ein unter Versicherungsschutz stehender Arbeitsunfall liege nicht vor. Der Kläger habe keine freiwillige Selbstversicherung in der Unfallversicherung abgeschlossen und sei nach dem FSVG lediglich in die Pensionsversicherung einbezogen, jedoch auch nach § 8 Abs 1 Z 3 lit g ASVG nicht unfallversichert gewesen.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Ein unter Versicherungsschutz stehender Arbeitsunfall liege nicht vor. Der Kläger habe keine freiwillige Selbstversicherung in der Unfallversicherung abgeschlossen und sei nach dem FSVG lediglich in die Pensionsversicherung einbezogen, jedoch auch nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, ASVG nicht unfallversichert gewesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und schloß sich der Rechtsansicht der beklagten Partei an.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und verneinte ebenfalls einen Versicherungsschutz nach § 8 Abs 1 Z 3 lit g ASVG.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und verneinte ebenfalls einen Versicherungsschutz nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, ASVG.

Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Er beantragt die Abänderung im Sinne einer Stattgebung seines Klagebegehrens und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Über die nach § 46 Abs 3 ASVG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässige Revision kann noch nicht entschieden werden.Über die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASVG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässige Revision kann noch nicht entschieden werden.

Arbeitsunfälle sind nach § 175 Abs 1 ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Kläger eine "die Versicherung begründende Beschäftigung" ausübte. Mangels eines Sondertatbestandes in den §§ 175 und 176 ASVG ist hier auf die schon von den Vorinstanzen zitierte Bestimmung des § 8 Abs 1 Z 3 lit g ASVG zurückzugreifen: Danach sind Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber, der Landwirtschaftskammern, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowieArbeitsunfälle sind nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Kläger eine "die Versicherung begründende Beschäftigung" ausübte. Mangels eines Sondertatbestandes in den Paragraphen 175 und 176 ASVG ist hier auf die schon von den Vorinstanzen zitierte Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, ASVG zurückzugreifen: Danach sind Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber, der Landwirtschaftskammern, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie

der im § 8 Abs 1 Z 4 lit b oder c genannten Personen .... in Ausübungder im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, oder c genannten Personen .... in Ausübung

der ihnen aufgrund ihrer Funktion obliegenden Pflichten .... in der Unfallversicherung teilversichert. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Kläger zur Zeit des Unfalls dieser Pflichtversicherung unterlag.

Ist nun in einer Rechtsstreitigkeit über den Bestand oder den Umfang auf Versicherungsleistungen die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung, die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft als Vorfrage strittig, so ist nach § 74 Abs 1 ASGG das Verfahren zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofverfahrens. Voraussetzung einer solchen Unterbrechung ist, daß die Entscheidung über die Klage ganz oder zum Teil von der Beurteilung einer solchen Vorfrage abhängt und daß die betreffende Vorfrage zwischen den Prozeßparteien strittig ist (SSV-NF 7/42, 8/32, 12/57). Die Vorinstanzen haben nicht beachtet, daß die Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung oder des Beginnes oder des Endes der Versicherung gemäß § 355 Z 1 ASVG zu den Verwaltungssachen gehört, über die der zuständige Versicherungsträger (§ 409 ASVG) mit Bescheid zu entscheiden hat (vgl SSV-NF 8/32 mwN). Ist im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig, so hat das Gericht die Einleitung des Verfahrens beim Versicherungsträger anzuregen (§ 74 Abs 1 Satz 2 ASGG). Eine solche Unterbrechung ist auch vom Rechtsmittelgericht anzuordnen (SSV-NF 7/42 mwN).Ist nun in einer Rechtsstreitigkeit über den Bestand oder den Umfang auf Versicherungsleistungen die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung, die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft als Vorfrage strittig, so ist nach Paragraph 74, Absatz eins, ASGG das Verfahren zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofverfahrens. Voraussetzung einer solchen Unterbrechung ist, daß die Entscheidung über die Klage ganz oder zum Teil von der Beurteilung einer solchen Vorfrage abhängt und daß die betreffende Vorfrage zwischen den Prozeßparteien strittig ist (SSV-NF 7/42, 8/32, 12/57). Die Vorinstanzen haben nicht beachtet, daß die Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung oder des Beginnes oder des Endes der Versicherung gemäß Paragraph 355, Ziffer eins, ASVG zu den Verwaltungssachen gehört, über die der zuständige Versicherungsträger (Paragraph 409, ASVG) mit Bescheid zu entscheiden hat vergleiche SSV-NF 8/32 mwN). Ist im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig, so hat das Gericht die Einleitung des Verfahrens beim Versicherungsträger anzuregen (Paragraph 74, Absatz eins, Satz 2 ASGG). Eine solche Unterbrechung ist auch vom Rechtsmittelgericht anzuordnen (SSV-NF 7/42 mwN).

Da es also im vorliegenden Verfahren zunächst um die Frage geht, ob der Kläger am Unfalltag überhaupt der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG unterlag und da diese Vorfrage strittig ist, ist das im Revisionsstadium befindliche Verfahren nach § 74 Abs 1 ASGG zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen entschieden worden ist. Weil derzeit noch kein solches Verfahren anhängig ist, hat der Oberste Gerichtshof die Einleitung des Verfahrens beim beklagten Versicherungsträger anzuregen. Nach rechtskräftiger Entscheidung der Vorfrage - einschließlich eines allfälligen Verwaltungsgerichtshofverfahrens - ist das unterbrochene Revisionsverfahren von Amts wegen aufzunehmen (§ 190 Abs 3 ZPO; Feitzinger-Tades ASGG2 Anm 5 zu § 74; Kuderna ASGG2 480, Erl 4 zu § 74; Fasching ZPR2 Rz 2301; SSV-NF 7/42).Da es also im vorliegenden Verfahren zunächst um die Frage geht, ob der Kläger am Unfalltag überhaupt der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG unterlag und da diese Vorfrage strittig ist, ist das im Revisionsstadium befindliche Verfahren nach Paragraph 74, Absatz eins, ASGG zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen entschieden worden ist. Weil derzeit noch kein solches Verfahren anhängig ist, hat der Oberste Gerichtshof die Einleitung des Verfahrens beim beklagten Versicherungsträger anzuregen. Nach rechtskräftiger Entscheidung der Vorfrage - einschließlich eines allfälligen Verwaltungsgerichtshofverfahrens - ist das unterbrochene Revisionsverfahren von Amts wegen aufzunehmen (Paragraph 190, Absatz 3, ZPO; Feitzinger-Tades ASGG2 Anmerkung 5 zu Paragraph 74 ;, Kuderna ASGG2 480, Erl 4 zu Paragraph 74 ;, Fasching ZPR2 Rz 2301; SSV-NF 7/42).

Die dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Akten werden daher vorerst zurückgestellt. Das Erstgericht wird ersucht, den Unterbrechungsbeschluß den Parteien zuzustellen und die Versicherungsakten dem beklagten Versicherungsträger weiterzuleiten. Um die unverzügliche Aufnahme des Revisionsverfahrens sicherzustellen, werden die Parteien ersucht, das Erstgericht von der rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage zu verständigen; der beklagte Versicherungsträger möge dabei seine Akten anschließen. Das Erstgericht wird die Akten sodann im Wege des Berufungsgerichtes wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen haben.

Anmerkung

E55507 10C01789

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00178.99W.0831.000

Dokumentnummer

JJT_19990831_OGH0002_010OBS00178_99W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten