Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar A. Peterlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dorothea W*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Peter Schaefer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. November 1998, GZ 8 Rs 175/98m-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. März 1998, GZ 35 Cgs 126/97h-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Der Antrag der klagenden Partei auf Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung wird abgewiesen.
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 10. 1996 gerichtete Klagebegehren ab.
Die am 28. 10. 1940 geborene Klägerin, die eine Lehre als kaufmännische Angestellte absolviert, eine Bürofachschule besucht und vom 12. 1. 1959 bis 30. 6. 1978 als Büroangestellte gearbeitet habe, erfülle nach dem - näher festgestellten - medizinischen Leistungskalkül noch die an eine kaufmännisch-administrative Tätigkeit als Büroangestellte üblicherweise gestellten Anforderungen. Sie sei daher nicht berufsunfähig im Sinn des § 273 Abs 1 ASVG.Die am 28. 10. 1940 geborene Klägerin, die eine Lehre als kaufmännische Angestellte absolviert, eine Bürofachschule besucht und vom 12. 1. 1959 bis 30. 6. 1978 als Büroangestellte gearbeitet habe, erfülle nach dem - näher festgestellten - medizinischen Leistungskalkül noch die an eine kaufmännisch-administrative Tätigkeit als Büroangestellte üblicherweise gestellten Anforderungen. Sie sei daher nicht berufsunfähig im Sinn des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG.
Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge. Es verneinte die geltend gemachten Verfahrensmängel und trat im Ergebnis auch der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes bei, daß die Klägerin nicht berufsunfähig im Sinn des § 273 Abs 1 ASVG sei.Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge. Es verneinte die geltend gemachten Verfahrensmängel und trat im Ergebnis auch der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes bei, daß die Klägerin nicht berufsunfähig im Sinn des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die - nach Bewilligung der Wiedereinsetzung - rechtzeitige Revision der Klägerin aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Überdies wird die Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung beantragt.
Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
1. Das Revisionsgericht entscheidet gemäß § 509 Abs 1 ZPO über die Revision in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Es kann jedoch, wenn dies im Einzelfall erforderlich erscheint, auch eine mündliche Revisionsverhandlung auf Antrag oder von Amts wegen anordnen. Wegen der Beschränkung der Revisionsgründe kann die Revision niemals zu einer Erörterung der Tatfrage selbst führen. Deshalb ist auch jede Beweisaufnahme durch das Revisionsgericht ausgeschlossen, mag sie der Ergänzung oder der Wiederholung der in den Tatsacheninstanzen aufgenommenen Beweise dienen. Da die Klägerin ihren Antrag nicht näher begründet hat und der Senat keinen Grund zu erkennen vermag, der Anlaß zu einer Verhandlung unter Zuziehung der Parteien geben könnte, ist der darauf bezügliche Antrag der Klägerin abzuweisen.1. Das Revisionsgericht entscheidet gemäß Paragraph 509, Absatz eins, ZPO über die Revision in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Es kann jedoch, wenn dies im Einzelfall erforderlich erscheint, auch eine mündliche Revisionsverhandlung auf Antrag oder von Amts wegen anordnen. Wegen der Beschränkung der Revisionsgründe kann die Revision niemals zu einer Erörterung der Tatfrage selbst führen. Deshalb ist auch jede Beweisaufnahme durch das Revisionsgericht ausgeschlossen, mag sie der Ergänzung oder der Wiederholung der in den Tatsacheninstanzen aufgenommenen Beweise dienen. Da die Klägerin ihren Antrag nicht näher begründet hat und der Senat keinen Grund zu erkennen vermag, der Anlaß zu einer Verhandlung unter Zuziehung der Parteien geben könnte, ist der darauf bezügliche Antrag der Klägerin abzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
2. Die Revision ist nicht berechtigt.
Vorerst ist darauf hinzuweisen, daß der gegenständlichen Sozialrechtssache ein Verfahren betreffend eine wiederkehrende Leistung zugrundeliegt, sodaß die Revision gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch ohne Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist. Die Ausführungen im Rechtsmittel zur Revisionszulassung waren daher nicht erforderlich.Vorerst ist darauf hinzuweisen, daß der gegenständlichen Sozialrechtssache ein Verfahren betreffend eine wiederkehrende Leistung zugrundeliegt, sodaß die Revision gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG auch ohne Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist. Die Ausführungen im Rechtsmittel zur Revisionszulassung waren daher nicht erforderlich.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wiederholt die Klägerin ihre bereits in der Berufung ausgeführte Mängelrüge bezüglich der Unterlassung der Einholung eines (weiteren) neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens, eines urologischen und augenfachärztlichen Gutachtens sowie eines HNO-Gutachtens (unter angeblicher Mißachtung des Amtswegigkeitsgrundsatzes der Beweisaufnahme bei der im Verfahren erster Instanz unvertretenen Klägerin). Nach ständiger Rechtsprechung des Senates können auch in Sozialrechtssachen Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN).
Weiters macht die Klägerin der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel über ihre bisherige berufliche Tätigkeit geltend. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat das Erstgericht keine näheren Feststellungen über die von der Klägerin in den Jahren 1959 bis 1978 ausgeübte Tätigkeit als Büroangestellte getroffen. Nach § 273 Abs 1 ASVG gilt der Versicherte als berufsunfähig, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. In diesem Rahmen muß sich der Versicherte grundsätzlich auch auf andere, geringere Anforderungen stellende und geringer entlohnte Berufe seiner Berufsgruppe verweisen lassen, sofern damit nicht ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist. Die Klägerin, die als Büroangestellte tätig war, erfüllt nach dem medizinischen Leistungskalkül noch die an eine kaufmännisch-administrative Tätigkeit als Büroangestellte üblicherweise gestellten Anforderungen und ist daher innerhalb ihrer Berufsgruppe verweisbar. Bei der Frage der Zumutbarkeit eines sozialen Abstiegs kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß Berufstätige, die ihren Beruf längere Zeit nicht ausgeübt haben, später nur mehr in geringer eingestuften Berufstätigkeiten eingesetzt werden. Stand ein Versicherter jahrelang vor dem Stichtag nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, dann ist bei der Prüfung der Verweisbarkeit der soziale Wert wesentlich, den die Kenntnisse und Fähigkeiten, die bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen des Stichtags haben (SSV-NF 10/11; 9/48 ua). Dabei ist nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes gerichtsbekanntermaßen (§ 269 ZPO) zu berücksichtigen, daß Arbeitstechnik und Arbeitsweise von Büroangestellten insbesondere durch den Einsatz von EDV-Geräten in den 18 Jahren seit der letzten Berufstätigkeit der Klägerin eine so wesentliche Änderung erfahren haben, daß die Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin, die sie aus ihrer (erlernten und ausgeübten) Angestelltentätigkeit erworben hat, am Stichtag nur mehr einen geringen Wert haben, sodaß ein von der Klägerin bei Aufnahme einer anderen kaufmännisch-administrativen Bürotätigkeit allenfalls zu erleidender sozialer Abstieg keinesfalls unzumutbar wäre (vgl SSV-NF 12/32 ua). Nach der ständigen Judikatur ist es für die Frage der Invalidität bzw Berufsunfähigkeit auch ohne Bedeutung, ob der Versicherte in der Lage ist, aufgrund der konkreten Arbeitsmarktsituation tatsächlich einen Arbeitsplatz zu finden, da insoweit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (SSV-NF 6/56 uva). Es kann daher auch aus dem Vorbringen der Klägerin, daß sie keine Chance habe, am Arbeitsmarkt einen Arbeitsplatz zu finden, für ihren Prozeßstandpunkt nichts abgeleitet werden.Weiters macht die Klägerin der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel über ihre bisherige berufliche Tätigkeit geltend. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat das Erstgericht keine näheren Feststellungen über die von der Klägerin in den Jahren 1959 bis 1978 ausgeübte Tätigkeit als Büroangestellte getroffen. Nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG gilt der Versicherte als berufsunfähig, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. In diesem Rahmen muß sich der Versicherte grundsätzlich auch auf andere, geringere Anforderungen stellende und geringer entlohnte Berufe seiner Berufsgruppe verweisen lassen, sofern damit nicht ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist. Die Klägerin, die als Büroangestellte tätig war, erfüllt nach dem medizinischen Leistungskalkül noch die an eine kaufmännisch-administrative Tätigkeit als Büroangestellte üblicherweise gestellten Anforderungen und ist daher innerhalb ihrer Berufsgruppe verweisbar. Bei der Frage der Zumutbarkeit eines sozialen Abstiegs kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß Berufstätige, die ihren Beruf längere Zeit nicht ausgeübt haben, später nur mehr in geringer eingestuften Berufstätigkeiten eingesetzt werden. Stand ein Versicherter jahrelang vor dem Stichtag nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, dann ist bei der Prüfung der Verweisbarkeit der soziale Wert wesentlich, den die Kenntnisse und Fähigkeiten, die bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen des Stichtags haben (SSV-NF 10/11; 9/48 ua). Dabei ist nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes gerichtsbekanntermaßen (Paragraph 269, ZPO) zu berücksichtigen, daß Arbeitstechnik und Arbeitsweise von Büroangestellten insbesondere durch den Einsatz von EDV-Geräten in den 18 Jahren seit der letzten Berufstätigkeit der Klägerin eine so wesentliche Änderung erfahren haben, daß die Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin, die sie aus ihrer (erlernten und ausgeübten) Angestelltentätigkeit erworben hat, am Stichtag nur mehr einen geringen Wert haben, sodaß ein von der Klägerin bei Aufnahme einer anderen kaufmännisch-administrativen Bürotätigkeit allenfalls zu erleidender sozialer Abstieg keinesfalls unzumutbar wäre vergleiche SSV-NF 12/32 ua). Nach der ständigen Judikatur ist es für die Frage der Invalidität bzw Berufsunfähigkeit auch ohne Bedeutung, ob der Versicherte in der Lage ist, aufgrund der konkreten Arbeitsmarktsituation tatsächlich einen Arbeitsplatz zu finden, da insoweit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (SSV-NF 6/56 uva). Es kann daher auch aus dem Vorbringen der Klägerin, daß sie keine Chance habe, am Arbeitsmarkt einen Arbeitsplatz zu finden, für ihren Prozeßstandpunkt nichts abgeleitet werden.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür aus der Aktenlage.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür aus der Aktenlage.
Anmerkung
E55053 10C01649European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00164.99M.0831.000Dokumentnummer
JJT_19990831_OGH0002_010OBS00164_99M0000_000