Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Braun und Dr. Elmar Peterlunger (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Klaus S*****, Orthopädiemechanikermeister und Bandagist, *****, vertreten durch Dr. Dieter Zaponig, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Feber 1999, GZ 8 Rs 293/98i-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. Juli 1998, GZ 31 Cgs 186/97b-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie ist auch mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Voraussetzungen nach § 131c GSVG in Einklang (SSV-NF 11/145 mwN). Nach den Feststellungen waren im Gewerbebetrieb des Klägers, der aus zwei Hauptbetrieben und zwei Filialen bestand, durchschnittlich etwa 45 Mitarbeiter beschäftigt, darunter 4 Bandagisten und 4 Orthopädietechniker. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Kläger sei bei dieser Betriebsstruktur auch unter Berücksichtigung der Einschränkungen seines Leistungskalküls in der Lage, unter Bedachtnahme auf eine mögliche Umorganisation des Betriebes (Delegierung kalkülsüberschreitender Arbeiten) seine selbständige Erwerbstätigkeit als Orthopädietechniker und Bandagist weiter auszuüben, ist richtig; ob er in der Lage wäre, seine Tätigkeit in der früher tatsächlich ausgeübten Form weiterhin zu verrichten, ist hingegen nicht entscheidend.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Sie ist auch mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Voraussetzungen nach Paragraph 131 c, GSVG in Einklang (SSV-NF 11/145 mwN). Nach den Feststellungen waren im Gewerbebetrieb des Klägers, der aus zwei Hauptbetrieben und zwei Filialen bestand, durchschnittlich etwa 45 Mitarbeiter beschäftigt, darunter 4 Bandagisten und 4 Orthopädietechniker. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Kläger sei bei dieser Betriebsstruktur auch unter Berücksichtigung der Einschränkungen seines Leistungskalküls in der Lage, unter Bedachtnahme auf eine mögliche Umorganisation des Betriebes (Delegierung kalkülsüberschreitender Arbeiten) seine selbständige Erwerbstätigkeit als Orthopädietechniker und Bandagist weiter auszuüben, ist richtig; ob er in der Lage wäre, seine Tätigkeit in der früher tatsächlich ausgeübten Form weiterhin zu verrichten, ist hingegen nicht entscheidend.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E55046 10C01099European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00109.99Y.0831.000Dokumentnummer
JJT_19990831_OGH0002_010OBS00109_99Y0000_000