Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Ing. Günther T*****, vertreten durch Dr. Barbara-Cecil Prasthofer-Wagner, Rechtsanwältin, Marburger Kai 47, 8010 Graz, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Dorothea N*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 17. Mai 1999, GZ 2 R 188/99b-46, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 24. März 1999, GZ 20 P 88/98m-41, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der als außerordentlicher Revisionsrekurs der einstweiligen Sachwalterin aufzufassende "Einspruch" vom 26. Juli 1999 wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Gegen die ihr am 15. 6. 1999 zugestellte Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der die Enthebung der Dorothea N***** vom Amt der Sachwalterin und die Neubestellung der Dr. Barbara-Cecil Prasthofer-Wagner als Sachwalterin bestätigt wurde, erhob die bisherige Sachwalterin am 28. 7. 1999 einen unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichteten "Einspruch", mit dem sie sich gegen die Rekursentscheidung der zweiten Instanz wendet. Wenn auch dieser "Einspruch" als Rekurs zu werten ist, ist dennoch die 14tägige Rekursfrist verstrichen. Das Rechtsmittel ist verspätet.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung kann bei Sachwalterbestellungen sowie bei Umbestellung des bereits bestellten Sachwalters keine Bedachtnahme auf verspätete Rekurse im Sinn des § 11 Abs 2 AußStrG erfolgen (SZ 60/103; 10 Ob 2133/96s; 10 Ob 185/97x; 9 Ob 83/99t). Im übrigen könnte das in § 11 Abs 2 AußStrG eingeräumte Ermessen, ein verspätetes Rechtsmittel zuzulassen, nur dann ausgeübt werden, wenn es auch sachlich gerechtfertigt wäre (4 Ob 548/95; 1 Ob 1403/96f; 9 Ob 83/99t). Diese Voraussetzung trifft angesichts des Umstandes, daß die Rüge der Rechtsmittelwerberin ausschließlich den Tatsachenbereich betrifft, nicht zu.Nach ständiger Rechtsprechung kann bei Sachwalterbestellungen sowie bei Umbestellung des bereits bestellten Sachwalters keine Bedachtnahme auf verspätete Rekurse im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG erfolgen (SZ 60/103; 10 Ob 2133/96s; 10 Ob 185/97x; 9 Ob 83/99t). Im übrigen könnte das in Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG eingeräumte Ermessen, ein verspätetes Rechtsmittel zuzulassen, nur dann ausgeübt werden, wenn es auch sachlich gerechtfertigt wäre (4 Ob 548/95; 1 Ob 1403/96f; 9 Ob 83/99t). Diese Voraussetzung trifft angesichts des Umstandes, daß die Rüge der Rechtsmittelwerberin ausschließlich den Tatsachenbereich betrifft, nicht zu.
Ihr Rechtsmittel war daher als verspätet zurückzuweisen.
Anmerkung
E55592 05A02219European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00221.99G.0831.000Dokumentnummer
JJT_19990831_OGH0002_0050OB00221_99G0000_000