Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache des Antragstellers Alfred K*****, vertreten durch Dr. Wenzel Drögsler, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Hildegard W*****, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 25. Mai 1999, GZ 40 R 551/98w-51, womit der Revisionsrekurs des Antragstellers zurückgewiesen wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache des Antragstellers Alfred K*****, vertreten durch Dr. Wenzel Drögsler, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Hildegard W*****, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 25. Mai 1999, GZ 40 R 551/98w-51, womit der Revisionsrekurs des Antragstellers zurückgewiesen wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom 10. Februar 1999, GZ 40 R 551/98w-48, hob das Rekursgericht aus Anlaß der Rekurse beider Streitteile den Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 3. Juli 1998, GZ 5 Msch 15/95d-40, insoweit als nichtig auf, als dieser die Überschreitung des gesetzlich zulässigen Mietzinses für die Wohnung Tür Nr. 7 im Haus S***** für den Zeitraum Mai 1990 bis März 1993 und Mai 1993 bis einschließlich August 1994 feststellte.
Weiters wies es den in der Rekursverhandlung gestellten Antrag des Antragstellers, den gesetzlichen Mietzins für die Wohnung Tür Nr 7 im Haus S***** für die Zeiträume Jänner 1990 bis März 1993, Mai 1993 bis einschließlich August 1994 festzustellen und einen dieser Zinsperioden betreffenden Rückzahlungstitel zu schaffen, zurück. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000 nicht übersteige und daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG).Weiters wies es den in der Rekursverhandlung gestellten Antrag des Antragstellers, den gesetzlichen Mietzins für die Wohnung Tür Nr 7 im Haus S***** für die Zeiträume Jänner 1990 bis März 1993, Mai 1993 bis einschließlich August 1994 festzustellen und einen dieser Zinsperioden betreffenden Rückzahlungstitel zu schaffen, zurück. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000 nicht übersteige und daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG).
Dagegen erhob der Antragsteller innerhalb von 14 Tagen einen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof mit dem Begehren auf Abänderung des zweitinstanzlichen Beschlusses dahin, daß der erstinstanzliche Sachbeschluß wiederhergestellt werde, hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht den "Antrag nach § 528 Abs 2a ZPO" und den Revisionsrekurs zurück. Es wiederholte darin die in der Rekursentscheidung ausgesprochene Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszuges und führte aus, daß die mit unter S 52.000 vorgenommene Bewertung des Streitgegenstandes weder bekämpft werden könne, noch diese Bewertung Inhalt eines Antrags nach § 528 Abs 2a ZPO sein könne.Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht den "Antrag nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO" und den Revisionsrekurs zurück. Es wiederholte darin die in der Rekursentscheidung ausgesprochene Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszuges und führte aus, daß die mit unter S 52.000 vorgenommene Bewertung des Streitgegenstandes weder bekämpft werden könne, noch diese Bewertung Inhalt eines Antrags nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO sein könne.
Im übrigen wiederholte es die Argumente hinsichtlich der Auslegung des verfahrenseinleitenden Sachantrags. Der Antragsteller habe ausschließlich die Überprüfung des Hauptmietzinses für April 1993 begehrt. Dem Gericht sei es daher verwehrt, darüber hinausgehende Mietzinsvorschreibungen auf ihre gesetzliche Zulässigkeit zu überprüfen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem erkennbaren Begehren auf Abänderung des rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses dahin, daß der zweitinstanzliche Zurückweisungsbeschluß aufgehoben werde und über sein Rechtsmittel als außerordentliches Rechtsmittel erkannt werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig aber nicht berechtigt.
Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen einen Beschluß, mit dem das Rekursgericht den Revisionsrekurs zurückgewiesen hat, resultiert zunächst aus dem analog anzuwendenden § 519 Abs 1 Z 1 ZPO. Das Rechtsmittel ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes, somit ohne die Beschänkungen des § 528 ZPO zulässig (vgl SZ 58/186; WoBl 1988/72; Kodek in Rechberger Rz 1 zu § 528 ZPO).Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen einen Beschluß, mit dem das Rekursgericht den Revisionsrekurs zurückgewiesen hat, resultiert zunächst aus dem analog anzuwendenden Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO. Das Rechtsmittel ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes, somit ohne die Beschänkungen des Paragraph 528, ZPO zulässig vergleiche SZ 58/186; WoBl 1988/72; Kodek in Rechberger Rz 1 zu Paragraph 528, ZPO).
Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Das Gericht zweiter Instanz hat nämlich den Revisionsrekurs des Antragstellers vom 27. 4. 1999 (ON 49) im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Diesfalls haben nämlich die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG Anwendung zu finden. Mit Pkt 1 des bekämpften Beschlusses erfolgte nämlich keine Zurückweisung eines Antrags sondern bloß eine Aufhebung des Verfahrens als nichtig, weshalb § 519 Abs 1 Z 1 ZPO nicht zur Anwendung gelangt (vgl MietSlg 47.681, 47.685, 47.541). Damit resultiert die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses aus § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG.Das Gericht zweiter Instanz hat nämlich den Revisionsrekurs des Antragstellers vom 27. 4. 1999 (ON 49) im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Diesfalls haben nämlich die Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG Anwendung zu finden. Mit Pkt 1 des bekämpften Beschlusses erfolgte nämlich keine Zurückweisung eines Antrags sondern bloß eine Aufhebung des Verfahrens als nichtig, weshalb Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nicht zur Anwendung gelangt vergleiche MietSlg 47.681, 47.685, 47.541). Damit resultiert die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses aus Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG.
Mit Pkt 2 des mit dem in Frage stehenden Revisionsrekurs bekämpften Beschlusses hat das Rekursgericht einen in der mündlichen Rekursverhandlung vom Antragsteller erhobenen Mietzinsüberprüfungsantrag (Ausdehnung) zurückgewiesen. Auch dieser Entscheidungsteil stellt keine Entscheidung in der Sache, also keinen Sachbeschluß dar, sondern einen Beschluß des Rekursgerichtes, für den gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rekursverfahren Anwendung finden. Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist ein Revisionsrekurs jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand S 52.000 nicht übersteigt. Der Bewertungsausspruch ist für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (vgl AnwBl 1992/16; RZ 1992/1).Mit Pkt 2 des mit dem in Frage stehenden Revisionsrekurs bekämpften Beschlusses hat das Rekursgericht einen in der mündlichen Rekursverhandlung vom Antragsteller erhobenen Mietzinsüberprüfungsantrag (Ausdehnung) zurückgewiesen. Auch dieser Entscheidungsteil stellt keine Entscheidung in der Sache, also keinen Sachbeschluß dar, sondern einen Beschluß des Rekursgerichtes, für den gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rekursverfahren Anwendung finden. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist ein Revisionsrekurs jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand S 52.000 nicht übersteigt. Der Bewertungsausspruch ist für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden vergleiche AnwBl 1992/16; RZ 1992/1).
Darauf, daß ein Antrag nach § 528 Abs 2a ZPO dann, wenn der Entscheidungsgegenstand S 52.000 nicht übersteigt, überhaupt nicht in Betracht kommt, ist in Ermangelung von Ausführungen im Rechtsmittel zu diesem Teil des angefochtenen Beschlusses nicht weiter einzugehen.Darauf, daß ein Antrag nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO dann, wenn der Entscheidungsgegenstand S 52.000 nicht übersteigt, überhaupt nicht in Betracht kommt, ist in Ermangelung von Ausführungen im Rechtsmittel zu diesem Teil des angefochtenen Beschlusses nicht weiter einzugehen.
Zu Recht hat jedenfalls das Rekursgericht den Revisionsrekurs gemäß § 523 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG zurückgewiesen.Zu Recht hat jedenfalls das Rekursgericht den Revisionsrekurs gemäß Paragraph 523, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG zurückgewiesen.
Dem dagegen erhobenen Rekurs war der Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E55084 05A02079European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00207.99Y.0831.000Dokumentnummer
JJT_19990831_OGH0002_0050OB00207_99Y0000_000