TE OGH 1999/9/1 9ObA183/99y

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Veröffentlicht am 01.09.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Siegfried L*****, Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei S***** Gebietskrankenkasse, *****, wegen S 17.500,-- sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. April 1999, GZ 7 Ra 65/99d-5, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 iVm § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Auslegung des Klagevorbringens ("Schadenersatz aus unrichtiger Drittschuldneräußerung zu 49 E 9595/98x des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz - Verneinung des Krankengeldbezuges trotz Gewährung desselben an den Verpflichteten Ing. W. in der Zeit vom ... bis ...") durch das Rekursgericht, wonach nur ein Schadenersatzanspruch iSd § 301 Abs 3 EO geltend gemacht werde, ist vertretbar und demnach einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RZ 1994/45). Ein derartiger Schadenersatzanspruch fällt aber nicht nur die Bestimmung des § 52 Z 2 ASGG und somit auch nicht in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte (Kuderna ASGG2 334 mwN). Wenngleich das Rekursgericht die Zurückweisung der Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit nicht "aus Anlaß" des Rekurses wahrgenommen, sondern in eine "Maßgabebestätigung" gekleidet hat, ist klar erkennbar, daß damit die amtswegige Wahrnehmung einer Unzuständigkeit iSd § 38 Abs 1 ASGG gemeint war. Der Kläger wäre daher nicht gehindert gewesen, nach Zustellung der Rekursentscheidung rechtzeitig einen Antrag nach § 230a ZPO zu stellen.Die Auslegung des Klagevorbringens ("Schadenersatz aus unrichtiger Drittschuldneräußerung zu 49 E 9595/98x des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz - Verneinung des Krankengeldbezuges trotz Gewährung desselben an den Verpflichteten Ing. W. in der Zeit vom ... bis ...") durch das Rekursgericht, wonach nur ein Schadenersatzanspruch iSd Paragraph 301, Absatz 3, EO geltend gemacht werde, ist vertretbar und demnach einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RZ 1994/45). Ein derartiger Schadenersatzanspruch fällt aber nicht nur die Bestimmung des Paragraph 52, Ziffer 2, ASGG und somit auch nicht in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte (Kuderna ASGG2 334 mwN). Wenngleich das Rekursgericht die Zurückweisung der Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit nicht "aus Anlaß" des Rekurses wahrgenommen, sondern in eine "Maßgabebestätigung" gekleidet hat, ist klar erkennbar, daß damit die amtswegige Wahrnehmung einer Unzuständigkeit iSd Paragraph 38, Absatz eins, ASGG gemeint war. Der Kläger wäre daher nicht gehindert gewesen, nach Zustellung der Rekursentscheidung rechtzeitig einen Antrag nach Paragraph 230 a, ZPO zu stellen.

Anmerkung

E55251 09B01839

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00183.99Y.0901.000

Dokumentnummer

JJT_19990901_OGH0002_009OBA00183_99Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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