Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und Dr. Vogel als weitere Richter über den Antrag des Ludwig M*****, wegen Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Linz in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Ablehnungsantrag gegen alle Richter des Oberlandesgerichts Linz wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Antragsteller lehnt gleichzeitig alle Richter des Oberlandesgerichts Linz ab. Diese Ablehnung wird bloß auf die Behauptung gestützt, es träfen sämtliche "bereits gerichtsnotorischen Gründe" auf alle Richter zu, insbesondere das Naheverhältnis von Mag. Stefan P***** zu Dr. P*****; als weiterer Befangenheitsgrund wird ein Strafantrag gegen drei namentlich genannte Richter geltend gemacht.
Rechtliche Beurteilung
Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ist nach Lehre und ständiger Rechtsprechung unzulässig; die Ablehnung eines ganzen Gerichts ist vielmehr nur durch die Ablehnung jedes einzelnen Richters unter Angabe detaillierter Ablehnungsgründe für jede einzelne Person möglich, weil immer nur ein Richter als Person, niemals aber das Gericht als Institution abgelehnt werden kann (Fasching, LB2 Rz 165; EvBl 1989/18; EFSlg 72.770; 1 Ob 299/97w uva). Die sachliche Erledigung einer Ablehnungserklärung setzt darüber hinaus voraus, daß sämtliche die Ablehnung begründenden Umstände gemäß § 22 Abs 1 JN in dem Schriftsatz, mit dem die Ablehnung erklärt wird, genau angegeben sind; daß Ablehnungsgründe aus dem Vorbringen nur gerade noch erschlossen werden könnten, genügt ebensowenig wie der inhaltsleere Verweis auf Gerichtsnotorietät.Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ist nach Lehre und ständiger Rechtsprechung unzulässig; die Ablehnung eines ganzen Gerichts ist vielmehr nur durch die Ablehnung jedes einzelnen Richters unter Angabe detaillierter Ablehnungsgründe für jede einzelne Person möglich, weil immer nur ein Richter als Person, niemals aber das Gericht als Institution abgelehnt werden kann (Fasching, LB2 Rz 165; EvBl 1989/18; EFSlg 72.770; 1 Ob 299/97w uva). Die sachliche Erledigung einer Ablehnungserklärung setzt darüber hinaus voraus, daß sämtliche die Ablehnung begründenden Umstände gemäß Paragraph 22, Absatz eins, JN in dem Schriftsatz, mit dem die Ablehnung erklärt wird, genau angegeben sind; daß Ablehnungsgründe aus dem Vorbringen nur gerade noch erschlossen werden könnten, genügt ebensowenig wie der inhaltsleere Verweis auf Gerichtsnotorietät.
Dem Hinweis des Antragstellers auf eine von ihm erstattete Strafanzeige gegen bestimmte Richter ist zu entgegnen, daß der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, von einem Richter könne erwartet werden, daß er selbst dann unbefangen entscheidet, wenn eine Partei gegen ihn Straf- bzw Disziplinaranzeigen erstattet; sie hätte es doch sonst in der Hand, ihr Ziel, ihr mißliebig erscheinende Richter in ihren Rechtssachen vom Richteramt auszuschließen, durch wiederholte unbegründete und substanzlose Strafanzeigen zu erreichen (1 Ob 575/91; 1 Ob 623/92 uva); an dieser Auffassung ist auch hier festzuhalten. So wie auch aufgrund der bloßen Tatsache, daß gegen den abgelehnten Richter Amtshaftungsansprüche geltend gemacht wurden, dessen Befangenheit nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden kann, müssen auch bei Erstattung von Strafanzeigen derartige Tatsachen hinzutreten um in solchen Fällen Zweifel an der Unbefangenheit annehmen zu können (vgl 1 Ob 2/88; 1 Ob 7/88; 1 Ob 632/92); solche Umstände läßt die vorliegende Erklärung nicht erkennen.Dem Hinweis des Antragstellers auf eine von ihm erstattete Strafanzeige gegen bestimmte Richter ist zu entgegnen, daß der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, von einem Richter könne erwartet werden, daß er selbst dann unbefangen entscheidet, wenn eine Partei gegen ihn Straf- bzw Disziplinaranzeigen erstattet; sie hätte es doch sonst in der Hand, ihr Ziel, ihr mißliebig erscheinende Richter in ihren Rechtssachen vom Richteramt auszuschließen, durch wiederholte unbegründete und substanzlose Strafanzeigen zu erreichen (1 Ob 575/91; 1 Ob 623/92 uva); an dieser Auffassung ist auch hier festzuhalten. So wie auch aufgrund der bloßen Tatsache, daß gegen den abgelehnten Richter Amtshaftungsansprüche geltend gemacht wurden, dessen Befangenheit nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden kann, müssen auch bei Erstattung von Strafanzeigen derartige Tatsachen hinzutreten um in solchen Fällen Zweifel an der Unbefangenheit annehmen zu können vergleiche 1 Ob 2/88; 1 Ob 7/88; 1 Ob 632/92); solche Umstände läßt die vorliegende Erklärung nicht erkennen.
Werden in einer Ablehungserklärung - wie hier - konkrete, also gegen die Person der abgelehnten Richter gerichtete substantiierte und detaillierte Befangenheitsgründe nicht ins Treffen geführt, besteht kein Anlaß, vor der Entscheidung darüber Äußerungen (§ 22 Abs 2 JN) der als befangen abgelehnten Richter des Oberlandesgerichts einzuholen (5 Ob 307/85; 1 Ob 623/92).Werden in einer Ablehungserklärung - wie hier - konkrete, also gegen die Person der abgelehnten Richter gerichtete substantiierte und detaillierte Befangenheitsgründe nicht ins Treffen geführt, besteht kein Anlaß, vor der Entscheidung darüber Äußerungen (Paragraph 22, Absatz 2, JN) der als befangen abgelehnten Richter des Oberlandesgerichts einzuholen (5 Ob 307/85; 1 Ob 623/92).
Der unschlüssige und nicht ausreichend detaillierte Ablehnungsantrag war daher zurückzuweisen (§ 24 JN).Der unschlüssige und nicht ausreichend detaillierte Ablehnungsantrag war daher zurückzuweisen (Paragraph 24, JN).
Anmerkung
E55081 04I05179European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:00400N00517.99.0901.000Dokumentnummer
JJT_19990901_OGH0002_00400N00517_9900000_000