Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingeborg F*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr. Alex Pratter und andere, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Hannes G*****, Privater, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 28. September 1998, GZ 54 R 322/98m-20, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Die Revisionsgegnerin hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrte als Liegenschaftseigentümerin mit der Behauptung, daß die beklagte Partei in den Kellerräumlichkeiten verschiedene in der Klage bezeichnete Gegenstände titellos und widerrechtlich abgestellt habe, die Entfernung dieser Gegenstände und die geräumte Übergabe der Kellerräumlichkeiten.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte unter anderem vor, als Mitmieter einer Wohnung in diesem Hause auch Mieter der Kellerräumlichkeit zu sein. Die Lagerung der Fahrnisse sei im übrigen im Einvernehmen mit der Klägerin erfolgt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die klagende Partei habe der beklagten Partei Mitbenützungsrechte am Keller im Ausmaß der Lagerung der klagsrelevanten Gegenstände eingeräumt, sodaß das Entfernungsbegehren nicht zu Recht bestehe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und änderte das Ersturteil dahingehend ab, daß es den Beklagten schuldig erkannte, der Klägerin die Kellerräumlichkeiten, von seinen Fahrnissen, insbesondere den in der Klage genannten Gegenständen, zu räumen und der Klägerin geräumt zu übergeben.
Das Berufungsgericht sprach nach Berichtigung seines Urteiles, das die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO für unzulässig erachtete, durch Beisetzung des Ausspruches, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige, infolge des Zulassungsantrages des Beklagten gemäß § 508 Abs 1 ZPO aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.Das Berufungsgericht sprach nach Berichtigung seines Urteiles, das die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für unzulässig erachtete, durch Beisetzung des Ausspruches, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige, infolge des Zulassungsantrages des Beklagten gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist jedoch nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden.Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden.
Eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - hier nicht zu entscheiden:Eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - hier nicht zu entscheiden:
Daß das Berufungsgericht dem Beklagten nicht im Sinne des § 473a ZPO mitgeteilt hat, daß es ihm freistehe, Mängel von Tatsachenfeststellungen oder der Beweiswürdigung mittels eines vorbereitenden Schriftsatzes zu rügen, bildet keinen Verfahrensmangel. Ein solcher könnte nur bei Vorliegen der Relevanz der Verfahrensverstöße Beachtung finden, die aber nicht vorliegt. Die begehrte Feststellung des in erster Instanz siegreichen Beklagten, daß das im ersten Absatz des festgestellten Sachverhaltes genannte Mietobjekt vermietet wurde, wurde getroffen. Daß dies entgeltlich erfolgte, ergibt sich schon aus dem Begriff Mietvertrag im Sinne des § 1090 ABGB, so daß es der weiteren Feststellung des Entgelts nicht bedurfte.Daß das Berufungsgericht dem Beklagten nicht im Sinne des Paragraph 473 a, ZPO mitgeteilt hat, daß es ihm freistehe, Mängel von Tatsachenfeststellungen oder der Beweiswürdigung mittels eines vorbereitenden Schriftsatzes zu rügen, bildet keinen Verfahrensmangel. Ein solcher könnte nur bei Vorliegen der Relevanz der Verfahrensverstöße Beachtung finden, die aber nicht vorliegt. Die begehrte Feststellung des in erster Instanz siegreichen Beklagten, daß das im ersten Absatz des festgestellten Sachverhaltes genannte Mietobjekt vermietet wurde, wurde getroffen. Daß dies entgeltlich erfolgte, ergibt sich schon aus dem Begriff Mietvertrag im Sinne des Paragraph 1090, ABGB, so daß es der weiteren Feststellung des Entgelts nicht bedurfte.
Da das Erstgericht seine Feststellung, daß die festgestellten Gegenstände mit Ausnahme der Autobatterie dem Beklagten gehören, nur nicht klar sei, ob sie in seinem Allein- oder Miteigentum stehen, aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Beklagten und der Susanne G***** traf, verabsäumt es der Revisionswerber darzutun, inwieweit diese Beweiswürdigung des Erstgerichtes unrichtig ist und aufgrund welcher konkreten Beweisergebnisse das Berufungsgericht andere Feststellungen hätte treffen müssen. Insoweit ist daher der gerügte Mangel nicht relevant.
Daß die Klägerin seit längerer Zeit, zumindest aber zwei Jahre die Lagerung der Gegenstände und deren Zugehörigkeit zum Beklagten bzw zu ihm und seiner Gattin kannte und keine Einwände erhob, hat das Erstgericht festgestellt.
Die Gestattung der Benützung weiterer Räume oder Flächen durch den Vermieter führt in der Regel zu einer konkludenten Änderung des Gebrauchsrechtes des Mieters aus dem Mietvertrag (MietSlg 20.152, 23.102, 25.100, 27.125; 8 Ob 2140/96f). Ein Prekarium wird nicht vermutet (8 Ob 2140/96f mwN), soferne der Vermieter nicht klarstellt, daß es sich nur um eine Überlassung gegen jederzeitigen Widerruf handelt (9 Ob 1511/95). Sohin begründet es keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, sondern liegt lediglich eine Beurteilung des Einzelfalles vor, soweit das Berufungsgericht aus dem auf eine Familienangehörigkeit gegründeten Naheverhältnis der Streitteile und der bloß stillschweigenden Zustimmung zur Lagerung, die nicht der Überlassung von Räumlichkeiten zur ausschließlichen Benützung gleichzusetzen ist, den mangelnden Bindungswillen der Klägerin für die Zukunft ableitete (MietSlg 40.078) und daher den Nachweis eines Prekariums durch die Klägerin als erbracht ansah.Die Gestattung der Benützung weiterer Räume oder Flächen durch den Vermieter führt in der Regel zu einer konkludenten Änderung des Gebrauchsrechtes des Mieters aus dem Mietvertrag (MietSlg 20.152, 23.102, 25.100, 27.125; 8 Ob 2140/96f). Ein Prekarium wird nicht vermutet (8 Ob 2140/96f mwN), soferne der Vermieter nicht klarstellt, daß es sich nur um eine Überlassung gegen jederzeitigen Widerruf handelt (9 Ob 1511/95). Sohin begründet es keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, sondern liegt lediglich eine Beurteilung des Einzelfalles vor, soweit das Berufungsgericht aus dem auf eine Familienangehörigkeit gegründeten Naheverhältnis der Streitteile und der bloß stillschweigenden Zustimmung zur Lagerung, die nicht der Überlassung von Räumlichkeiten zur ausschließlichen Benützung gleichzusetzen ist, den mangelnden Bindungswillen der Klägerin für die Zukunft ableitete (MietSlg 40.078) und daher den Nachweis eines Prekariums durch die Klägerin als erbracht ansah.
Da keine Erweiterung der Mietrechte vorliegt, hat das Berufungsgericht auch keine einheitlichen Streitgenossenschaft von Mitmietern angenommen. Die Eigentumsfreiheitsklage steht gegen jedem zu, der unbefugt in das Eigentum eingreift, mag er ein Recht hiezu behaupten oder nicht (SZ 68/55; SZ 69/10). Passiv legitimiert kann daher auch ein Bestandnehmer sein, der Eingriffshandlungen setzt und zu verantworten hat (SZ 50/10).
Soweit das Berufungsgericht den Beklagten als denjenigen ansah, dem die Sachen "zuzuordnen" sind (Urteil des Erstgerichtes AS 65), unabhängig davon, ob er auch Eigentümer ist, der sohin fähig ist, die Störhandlung zu steuern und gegebenenfalls zu verhindern (SZ 69/10), das heißt die Beseitigung der titellosen Benützung zu erwirken, so handelt es sich dabei um eine Einzelfallbeurteilung. Ob das Berufungsgericht die von der Klägerin vorgenommene Individualisierung der zu entfernenden Gegenstände als für die Bestimmtheit eines Exekutionstitels für ausreichend erachtet, begründet keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, weil es auch ausreichend ist, daß vertretbare Handlungen im Exekutionsantrag nur möglichst genau zu beschreiben sind (MietSlg 31.820). Ob dies zutrifft, richtet sich nach dem Einzelfall. Eine derartige Einzelfallentscheidung ist durch den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler korrigiert werden müßte. Ein solcher ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen, weshalb die Revision zurückzuweisen ist (8 ObA 36/97w).Soweit das Berufungsgericht den Beklagten als denjenigen ansah, dem die Sachen "zuzuordnen" sind (Urteil des Erstgerichtes AS 65), unabhängig davon, ob er auch Eigentümer ist, der sohin fähig ist, die Störhandlung zu steuern und gegebenenfalls zu verhindern (SZ 69/10), das heißt die Beseitigung der titellosen Benützung zu erwirken, so handelt es sich dabei um eine Einzelfallbeurteilung. Ob das Berufungsgericht die von der Klägerin vorgenommene Individualisierung der zu entfernenden Gegenstände als für die Bestimmtheit eines Exekutionstitels für ausreichend erachtet, begründet keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, weil es auch ausreichend ist, daß vertretbare Handlungen im Exekutionsantrag nur möglichst genau zu beschreiben sind (MietSlg 31.820). Ob dies zutrifft, richtet sich nach dem Einzelfall. Eine derartige Einzelfallentscheidung ist durch den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler korrigiert werden müßte. Ein solcher ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen, weshalb die Revision zurückzuweisen ist (8 ObA 36/97w).
Kosten der Revisionsbeantwortung waren ungeachtet des noch offenen Antrages der klagenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionsbeantwortung jedenfalls nicht zuzuerkennen, weil die Klägerin auf die Unzulässigkeit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision nicht hingewiesen hat (8 ObA 36/97w mwN).
Anmerkung
E55481 09A00759European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00075.99S.0901.000Dokumentnummer
JJT_19990901_OGH0002_0090OB00075_99S0000_000