Index
L22004 Landesbedienstete Oberösterreich;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. B in G, vertreten durch Dr. Josef Lechner, Dr. Ewald Wirleitner, Mag. Claudia Oberlindober und Dr. Hubert Niedermayr, Rechtsanwälte in 4400 Steyr, Grünmarkt 8, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. April 2006, Zl. PersR- 526597/84-2006-Kop/Cr, betreffend Widerruf der Genehmigung einer Nebenbeschäftigung und Untersagung ihrer weiteren Ausübung nach § 58 Abs. 7 Oö LBG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich und wird als Amtsarzt in der Bezirkshauptmannschaft G (im Folgenden kurz: BH G) verwendet.
Mit Erledigung vom 14. Oktober 1997 nahm die belangte Behörde die Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers "Untersuchungen und Gutachten im Auftrag des Bundessozialamtes (Einstufung hinsichtlich Minderung der Erwerbsfähigkeit und der Pflegebedürftigkeit)" im Ausmaß von 4 Stunden wöchentlich (in der Erledigung irrtümlich mit 4 Stunden monatlich bezeichnet) gemäß der damals in Kraft gestandenen Stammfassung des § 58 des Oberösterreichischen Landesbeamtengesetzes 1993, LGBl. Nr. 11/1994 (im Folgenden: Oö LBG), unter verschiedenen Voraussetzungen zur Kenntnis, wobei darauf hingewiesen wurde, dass jeder Verstoß gegen die genannten Voraussetzungen eine Dienstpflichtverletzung sei und zur Untersagung der Nebenbeschäftigung führen könne. Diese Voraussetzungen lauteten auszugsweise:
"-
Die Ausübung der Nebenbeschäftigung darf Sie an der Erfüllung Ihrer dienstlichen Aufgaben nicht behindern und den Dienstbetrieb sowie sonstige wesentliche dienstliche Interessen
bzw. organisatorische Belange Ihrer Dienststelle ... in der
Öffentlichkeit nicht beeinträchtigen.
...
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Die Nebenbeschäftigung darf künftig grundsätzlich nur in der dienstfreien Zeit ausgeübt werden. Sollte die Ausübung der Nebenbeschäftigung dennoch während der Dienstzeit erforderlich sein und stehen dem keine dienstlichen Interessen entgegen, so kann die Nebenbeschäftigung auch in dieser Zeit ausgeübt werden, sofern die dadurch versäumten Dienststunden durch Erholungsurlaub oder Zeitausgleich ausgeglichen werden.
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Im Dienst und im Bereich Ihrer Dienststelle haben Sie sich jedweder Aktivitäten im Zusammenhang mit der gegenständlichen Nebenbeschäftigung (...) zu enthalten.
...
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Sofern im Rahmen der Nebenbeschäftigung Amtseinrichtungen (auch Amtsräume) verwendet werden, ist mit der Abteilung Landesanstaltendirektion/ Landesgebäudeverwaltung im Hinblick auf eine Abgeltungsregelung das Einvernehmen herzustellen.
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Falls andere Bedienstete zur Mithilfe bei der Nebenbeschäftigung herangezogen werden, so ist dies nur auf freiwilliger Basis und außerhalb ihrer Dienstzeit zulässig. Soferne dies aus dienstlichen Rücksichten möglich ist, können aber auch diese Bediensteten bei entsprechendem Ausgleich durch Erholungsurlaub oder Zeitausgleich während der Dienststunden an der Nebenbeschäftigung mitwirken. Es gilt die allgemeine Meldepflicht für Nebenbeschäftigungen.
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Die Ausübung der Nebenbeschäftigung ist hinsichtlich der Anzahl und der zeitlichen Inanspruchnahme jeweils gesondert und unterschieden in während und außerhalb der Dienstzeit in entsprechend geeigneter und für Außenstehende nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren. Die Namen allenfalls mitwirkender Bediensteter sind ebenfalls zu vermerken."
Im Juli 2005 erreichte die BH G eine anonyme Eingabe mit dem Hinweis, am 21. Juli 2005 sei der vorgegebene Untersuchungstermin bei der BH G maßgeblich überzogen worden, weil sich laufend Eltern mit behinderten Kindern und behinderten Personen im Sanitätsdienst angemeldet hätten und kurz darauf aufgerufen worden seien. Es sei in Erfahrung gebracht worden, dass es sich dabei um Untersuchungen für das Bundessozialamt gehandelt habe.
Auf Grund dieser anonymen Beschwerde über die Abwicklung des Parteienverkehrs des Beschwerdeführers am 21. Juli 2005 wurde der Mitarbeiter des Beschwerdeführers M am 18. August 2005 von der BH G einvernommen, wobei dieser unter anderem angab, bei der Vorbereitung von Vorladungen von Parteien zu Untersuchungen für das Bundessozialamt teilweise mitgearbeitet zu haben (Ausfüllung der Ladungen laut Vordruck) und die Vorladungsschreiben zur Poststelle der BH G gebracht zu haben, um diese im Postweg (auch an nicht Bezirksangehörige) zu versenden.
Am 7. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer von der BH G zum Beschwerdevorbringen vom 21. Juli 2005 befragt. Die diesbezügliche Niederschrift lautet auszugsweise (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"1. Nach der Dokumentation über die Nebenbeschäftigung haben Sie ... bekannt gegeben, am 21. Juli 2005 von 13.00-13.10 Uhr eine Untersuchung für das Bundessozialamt durchgeführt zu haben. Laut Mitteilung des Bundessozialamtes sind von Ihnen am 21. Juli 2005 fünf Untersuchungen durchgeführt worden. ...
Beschwerdeführer:
'Das kann ohne weiteres sein. Die Anzahl der gemeldeten Untersuchungen stimmt nicht mit der monatlichen Meldung überein, sehr wohl stimmt aber die gemeldete aufgewendete Zeit für die Untersuchungen überein (die während der Dienstzeit aufgewendete Zeit wurde durch die nicht in Anspruch genommenen Mittagspausen hereingearbeitet). Die genaue Anzahl der Untersuchungen kann ich nicht wiedergeben, weil ich die monatlichen Aufzeichnungen nicht aufbewahre (...), halte aber die Zahl für möglich.'
2. Wann wurden die übrigen vier Untersuchungen durchgeführt? Beschwerdeführer:
'Diese wurden über den Tag verteilt durchgeführt. Diese Tätigkeit wird außerhalb der Dienstzeit verrichtet, weil ich grundsätzlich keine Mittagspause mache und dadurch die Zeit wieder ausgeglichen ist. Eine Untersuchung dauert zw. 5 und 10 Minuten, bei Kindern 2 - 5 Minuten. In der Regel sind es mindestens 10 x soviel Kinder als Erwachsene die ich untersuche, wie viel Kinder ich an diesem Tag untersucht habe kann ich nicht mehr sagen. Am 21. Juli 2005 wird auch das Verhältnis Kinder und Erwachsene in diesem Ausmaß gegeben sein. Anhand der Monatsabrechnung mit dem Bundessozialamt kann das Verhältnis der untersuchten Kinder zu den Erwachsenen wegen der unterschiedlichen Tarife abgeleitet werden; eine tageweise Aufgliederung ist aber nicht gegeben.'
...
Die insgesamt außerhalb der Dienstzeit aufgewendete Zeit für Nebenbeschäftigungen wird von Ihnen im Juli 2005 mit ca. 2 Stunden ausgewiesen.
Beschwerdeführer:
'..., dies ist aus meiner Sicht die Zeit, die ich innerhalb der Dienstzeit im Juli als Nebenbeschäftigung aufgewendet habe und diese Zeit durch die Durcharbeit in der Mittagspause ausgeglichen habe.'
Laut Mitteilung des Bundessozialamtes sind im Juli 2005 70 Untersuchungen, davon fünf Hausbesuche für das Bundessozialamt durchgeführt worden. Gegenüber dem Dienstgeber haben Sie 2 Untersuchungen und einen Hausbesuch gemeldet. ... wie erklären Sie die Differenz von 68 Untersuchungen ihrer Monatsmeldungen mit der Meldung des Bundessozialamtes.
Beschwerdeführer:
'... Die Anzahl der Meldungen für die Monatsmeldung ist grundsätzlich richtig. Ich habe die Anzahl auch deshalb nicht bekannt gegeben, weil ich nicht will, dass in der Bezirkshauptmannschaft jeder weiß was ich verdiene. Ich betone, dass ich soweit wie möglich, die Untersuchungen in der Freizeit durchgeführt habe.'
4. Wie lange dauert eine Untersuchung für das Bundessozialamt ...?
Beschwerdeführer:
'Untersuchungen für das Bundessozialamt dauern ca. 2-5 (offenbar gemeint: Minuten) pro Kind und für Erwachsene 5 - 10 Minuten. Nach der Abrechnung wurden 60 Kinder gemeldet, davon 54 Kinder in der BH G, 1 aktenmäßig außerhalb der BH G, 3 Kinder sind nicht erschienen und 5 Kinder waren Hausbesuche. Zusätzlich noch 7 Erwachsene, davon 5 in der BH G und 2 Hausbesuche. Diese Angaben mache ich auf Grund der Abrechnung des Bundessozialamtes vom 02.08.05, ...'
5. Wo wurden die Untersuchungen am 21. Juli 2005 durchgeführt? Beschwerdeführer:
'In der BH G'
Werden Untersuchungen im Rahmen von Nebenbeschäftigungen ...
auch außerhalb des Amtsgebäudes der Bezirkshauptmannschaft
vorgenommen?
Beschwerdeführer:
'Die Untersuchungen werden immer in der BH G durchgeführt, FSG Untersuchungen werden in S vorgenommen. Dazu kommen noch die Hausbesuche.'
6. Wie werden solche Untersuchungen ablauforganisatorisch vorbereitet und abgewickelt, ...?
Beschwerdeführer:
'Kinder werden vom Bundessozialamt vorgeladen, Termine gebe ich persönlich dem Bundessozialamt nach telefonischer Anfrage durch diese bekannt. ...
Die Erwachsenen werden von Herrn M mit einem Vordruck des Bundessozialamtes schriftlich vorgeladen. Ich gebe die Termine für Herrn M vor. Herr M erledigt die Postabfertigung, Einladungen werden von der Kanzlei der BH G zur Post gebracht. Herr M legt den jeweiligen Akt zur Tagesvorladungsmappe, zu den Vorladungen mit den üblichen Amtsgeschäften. Bei der Termingestaltung wird darauf Wert gelegt, dass die Erwachsenen im Block in der Mittagspause bzw. nach Ende der Kernzeit vorgeladen werden. ...'
Bei unserer Poststelle wird monatlich im Durchschnitt 5 x eine grüne Mappe an das Bundessozialamt per Post oder mit den Dienstkraftwagenlenker aufgegeben. Was ist Gegenstand dieser Postsendung?
Beschwerdeführer:
'Es handelt sich dabei um mir zur Verfügung gestellte Facharztgutachten mit den mir übersandten Akten des Bundessozialamtes - diese werden an die Geschäftsstelle in Linz retourniert. Mit Herrn N ist vereinbart, dass er diese Mappe immer privat beim Bundessozialamt abgibt. Ein Auftrag an die Poststelle liegt nicht vor diese im Postweg zu senden. ... Herr N fährt für mich nicht mit seinem Privatfahrzeug nach Linz, sondern er erledigt diese Gefälligkeit für mich bei einer obligatorischen Linzfahrt mit. ...'
...
7. Am 21. Juli 2005 wurde von 13.30 bis 17.00 Außendienst
durchgeführt ... Welche Geschäftsfälle wurden bei diesem
Außendienst erledigt?
Beschwerdeführer:
'... Die Anzahl der Hausbesuche kann ich nicht mehr eruieren, das Ergebnis der Hausbesuche wird auf Tonband diktiert. Bei der Reinschrift wird der Tag der Reinschrift vermerkt, jedoch nicht der Tag der Untersuchung. Daher ist es auch schwer nachzuvollziehen, welche Untersuchungen an diesem Nachmittag durchgeführt wurden. Dies war bisher jahrelanger vom Vorgänger übernommener Usus und gilt für sämtliche Hausbesuchstage in den letzten Jahren. Ab sofort werde ich in Zukunft den Tag der Untersuchung am jeweiligen Formular vermerken.
...
Ich ... möchte nochmals darauf hinweisen, dass ich großteils
keine Mittagspause mache, in dieser Zeit arbeite, daher für den Dienstgeber eine Leistung erbringe und daher die Beurteilung der Zeit für die Nebenbeschäftigung nicht tagbezogen sondern aufs Monat sehe. Im Monat Juli sind mir 3,5 Stunden abgezogen worden (Mittagspause). Ich sehe daher diese Zeit als Kompensation für Tätigkeiten einer Nebenbeschäftigung während der Dienstzeit.
...
Ich habe alle Gutachten bezüglich Nebenbeschäftigung ausschließlich in meiner dienstfreien Zeit erstellt und diktiert, lediglich einzelne Untersuchungen wurden, wie oben angeführt, während der Dienstzeit angeführt.
...
Mit der 'eigenwilligen' Monatsmeldung versuchte ich die Zeit anzugeben, die ich meiner Meinung nach für die Untersuchung der Patienten benötigte, die während der offiziellen Dienstzeit kamen. Durch die angeführten Zeiten der Mittagspausenabzüge konnte und kann ich belegen, dass dadurch insgesamt unterm Strich keine Dienstzeit benötigt wurde.
...
Ab September 2005 habe ich keine einzige Nebenbeschäftigungsuntersuchung, ohne bei der elektronischen Zeiterfassung auszustechen, durchgeführt und werde auch in Zukunft diese Praxis beibehalten, um jegliche Zweifel oder 'Ungereimtheiten' a priori auszuschließen.'"
Nachdem die BH G der belangten Behörde mit Schreiben vom 7. Oktober 2005 und 2. November 2005 mitteilte, der Beschwerdeführer habe Dienstpflichtverletzungen unter anderem im Zusammenhang mit seinen Nebenbeschäftigungen begangen, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 14. Dezember 2005 einvernommen. Zum Vorwurf der Verletzungen der genehmigten Nebenbeschäftigung führte er im Wesentlichen aus, auch wenn ihm mitgeteilt werde, dass der Pausenabzug nur der Durchsetzung der Mittagspause nach 6 Stunden diene und eine Untersuchung in der Dienstzeit nicht rechtfertige, sei zu betonen, dass die Untersuchungen in der Dienstzeit nie länger gedauert hätten, als ihm durch den Pausenabzug an geleisteter Dienstzeit abgezogen worden sei. Die Vorladung im Zusammenhang mit dem Bundessozialamt durch seine Mitarbeiter habe er inzwischen eingestellt. Weiters werde zumindest die Hälfte der Gutachten für spätere Gutachten der Sozialabteilung benötigt und er erspare sich daher künftige dienstliche Gutachten, weil er auf die bereits gemachten Gutachten zurückgreifen könne. Das bringe auch eine Ersparnis für das Land (Entfall von Vorladungen, Hausbesuchen). Weiters habe er mit Schreiben vom 21. November 2005 die Abteilung Gebäude- und Beschaffungsmanagement ersucht, die von ihm zu leistende Pauschalgebühr für die Verwendung der Amtseinrichtungen für die Ausübung der Nebenbeschäftigung rückwirkend für die letzten drei Kalenderjahre anzuheben.
Mit Disziplinarverfügung vom 9. Jänner 2006 wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt. Er wurde für schuldig erkannt, im Zeitraum vom 14. Oktober 1997 bis ca. September 2005 unrichtige Monatsmeldungen hinsichtlich seiner Nebenbeschäftigung abgegeben, zur Erledigung der Postabfertigung und zur Vorladung seinen Mitarbeiter M, zur Mitnahme von Gutachten hingegen den Dienstkraftwagenlenker N, beauftragt, und überdies seine Nebenbeschäftigung teilweise ohne auszustechen und somit in der Dienstzeit durchgeführt zu haben.
Mit Schreiben vom 23. Jänner 2006 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, sie beabsichtige ihm die Ausübung der Nebenbeschäftigung "Untersuchungen und Gutachten im Auftrag des Bundessozialamtes" auf Grund der Nichteinhaltung der Auflagen, der Ausübung der Nebenbeschäftigung in der Dienstzeit und der Verquickung des Dienstes mit der Nebenbeschäftigung, zu untersagen.
In seiner dagegen erhobenen Stellungnahme führte der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Vorwurf, Untersuchungen zum Teil in der Dienstzeit ausgeübt zu haben, aus, im letzten Punkt der Auflagen der Genehmigung der Nebenbeschäftigung sei festgehalten, dass die Ausübung der Nebenbeschäftigung hinsichtlich der Anzahl und der zeitlichen Inanspruchnahme jeweils gesondert und unterschieden in während und außerhalb der Dienstzeit in entsprechend geeigneter Form und für Außenstehende nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren sei. In der Genehmigung der Nebenbeschäftigung finde sich kein Hinweis, dass vor Durchführung mit dem Zeiterfassungsgerät auszustechen bzw. Zeitausgleich oder Urlaub zu beantragen sei. Da im letzten Punkt der Auflage die Ausübung der Nebenbeschäftigung während der Dienstzeit eingeräumt sei, liege keine Verletzung der Auflagen vor. Zur Regelung des Ausgleiches mit den Mittagspausen sei anzumerken, dass das zeitliche Ausmaß des Pausenabzuges insgesamt größer gewesen sei als die auf der Sollseite stehende Dienstzeit. Nach dem Inhalt der Genehmigung der Nebenbeschäftigung sei die Gleitzeiterfassung nicht vorgeschrieben. Er habe daher in gutem Glauben gehandelt. Die Regelung über die Abgeltung für die Verwendung von Amtseinrichtungen habe er wegen fehlender eigener Erfahrungen aus den Angaben seines Amtsvorgängers übernommen. Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen unterstellter Landesbediensteter in deren Dienstzeit beinhalte bei M, dass dieser bei den vorgedruckten Ladungen des Bundessozialamtes für Erwachsene den von ihm fixierten Untersuchungstermin eingetragen habe, das Formular in das vom Bundessozialamt beigelegte Vorladungskuvert gesteckt und sodann zur täglichen Ausgangspost gegeben habe. Ausgehend von den drei bis fünf Vorladungen pro Monat errechne sich der Zeitaufwand mit ca. 5 Minuten pro Monat. Seit September 2002 erfolge auch die Vorladung von Erwachsenen ausschließlich durch das Bundessozialamt. Richtig sei, dass N fallweise Akten beim Bundessozialamt abgegeben habe. Dies sei auf freiwilliger Basis aus Gefälligkeit erfolgt, wenn N aus anderweitigen Gründen in Linz gewesen sei und direkt beim Bundessozialamt vorbeigefahren sei. Ein Widerruf der Bewilligung der Nebenbeschäftigung sei angesichts der Gesamtumstände und deren Gewichtung nicht gerechtfertigt. Die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten sei zu keiner Zeit beeinträchtigt gewesen. Die Nebenbeschäftigung schaffe für ihn keine solche zusätzliche Belastung, dass dadurch eine Beeinträchtigung seiner vollen Leistungsfähigkeit für das Land zu befürchten sei. Die Voraussetzungen nach § 58 Abs. 2 und Abs. 7 Oö LBG seien nicht gegeben. Wesentliche Interessen des Landes Oberösterreich als Dienstgeber seien nie gefährdet worden. Weitere Voraussetzung nach § 58 Abs. 7 leg. cit. sei, dass auch durch eine nachträgliche Vorschreibung einer Befristung oder von Bedingungen oder Auflagen die Gründe des Abs. 2 nicht beseitigt werden könnten. Durch die nunmehr getroffenen Maßnahmen und Klarstellung der Auflagen sei eine Gefährdung nahezu auszuschließen. Vor einem Widerruf sei die Möglichkeit einer nachträglichen Vorschreibung einer Befristung, von Bedingungen oder Auflagen zu prüfen. Es bestehe die Möglichkeit durch eine nunmehrige Befristung der Nebenbeschäftigung sich die Sache "anzuschauen". Weiters sei seine mittelfristige Lebensplanung zu berücksichtigen. Er habe im Vertrauen auf die genehmigte Nebenbeschäftigung Dispositionen getroffen, die die Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung berücksichtigen würden. Der Wegfall der Nebenbeschäftigung würde seine Existenz zwar nicht bedrohen, aber doch nachhaltige Änderungen notwendig machen, mit denen er nicht gerechnet habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Genehmigung der Nebenbeschäftigung "Untersuchungen und Gutachten im Auftrag des Bundessozialamtes" mit dem auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Monatsersten widerrufen und dem Beschwerdeführer die weitere Ausübung dieser Nebenbeschäftigung untersagt.
Begründend wurde dazu ausgeführt, auf Grund der Vernehmungen des Beschwerdeführers und der Befragung des Mitarbeiters M sei es als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer seine Nebenbeschäftigung (70 Untersuchungen davon 5 Hausbesuche allein im Juli 2005 für das Bundessozialamt, wovon in den Räumlichkeiten der BH G 54 Kinder und 5 Erwachsene untersucht worden seien) zum Teil in der Dienstzeit unter Anrechnung auf die Dienstzeit ausgeübt habe. Laut Monatsjournal vom Juli 2005 habe der Beschwerdeführer in diesem Monat kein einziges mal seine Dienstzeit für die Ausübung der Nebenbeschäftigung mittels Ausstechen (Bedienung des Zeiterfassungsgeräts mit der Steckkarte) unterbrochen. Dies könne auch nicht dadurch entkräftet werden, dass der Beschwerdeführer angebe, im Regelfall dafür keine Mittagspause gemacht zu haben und deshalb der in der Arbeitszeitregelung vorgesehene Pausenabzug von einer halben Stunde automatisch vorgenommen werde, zumal es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche und vom Beschwerdeführer auch zugestanden worden sei, dass gerade an langen Tagen die dienstliche Tätigkeit durch Pausen unterschiedlicher Länge unterbrochen werde. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre nach den Auflagen nicht verpflichtet gewesen mit dem Zeiterfassungsgerät auszustechen bzw. Zeitausgleich oder Urlaub zu beantragen und ihm sei somit auch nicht die Ausübung während der Dienstzeit durch die Auflagen verwehrt gewesen, sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Einführung der elektronischen Zeiterfassung die entsprechenden Erlässe sowie die Bestimmungen der Dienstbetriebsordnung zur Kenntnis gebracht worden seien. In diesen sei klar geregelt, dass jeder Beginn und jede Beendigung der dienstlichen Tätigkeit mit der Zeiterfassungskarte zu registrieren sei. Ein redlicher und einsichtiger Beamter hätte die Auflage nur in dem Sinn verstanden, dass er während der Regeldienstzeit bei beabsichtigter Ausübung der Nebenbeschäftigung das Zeiterfassungsgerät mittels Stechkarte bediene und somit ein Gleitzeitguthaben konsumiere oder - wenn er das nicht wolle bzw. kein Zeitguthaben vorhanden sei - im Fall der Genehmigung durch den Vorgesetzten diese Zeit für die Nebenbeschäftigung auch mit Urlaubsguthaben abdecke, wobei darauf hingewiesen werde, dass nach § 83 Oö LBG auch der stundenweise Urlaub vorgesehen sei und im System der elektronischen Zeiterfassung sogar minutengenau Fehlzeiten mit Urlaub abgedeckt werden könnten. Wegen dieses Vorwurfs sei der Beschwerdeführer bereits mit der Disziplinarverfügung des Verweises vom 9. Jänner 2006 rechtskräftig bestraft worden. Auch habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt unrichtige Monatsmeldungen bezüglich der Anzahl der durchgeführten Untersuchungen im Rahmen der Nebenbeschäftigung erstattet, so habe er 2 Untersuchungen für Juli 2005 gemeldet, obwohl feststehe, dass er in diesem Zeitraum 70 Untersuchungen für das Bundessozialamt ausgeübt habe. Als Grund habe er angegeben, vermeiden zu wollen, dass jeder wisse, was er verdiene. Weiters habe er zugestanden, dass die Abgeltungsregel, die mit der Landesgebäudeverwaltung für die Benützung der Amtseinrichtungen der BH G für die Ausübung der Nebenbeschäftigung getroffen worden sei, auf unrichtigen Daten über die Intensität der Inanspruchnahme beruhe. So habe er bei der Abteilung Gebäude- und Beschaffungsmanagement um rückwirkende Erhöhung der entsprechenden Abgeltung für die Verwendung von Amtseinrichtungen ab dem Kalenderjahr 2003 angesucht. Zum Vorbringen, er habe die unrichtigen Angaben von seinem Amtsvorgänger übernommen, sei festzuhalten, dass der Vorgänger des Beschwerdeführers Dr. P andere Nebenbeschäftigungen als der Beschwerdeführer ausgeübt und immer korrekt zwischen Nebenbeschäftigung und Dienst unterschieden habe. Dem Beschwerdeführer hätte klar sein müssen, dass seine Angaben unrichtig seien. Weiters habe der Beschwerdeführer Einladungen betreffend Untersuchungen im Rahmen der Nebenbeschäftigung durch den ihm unterstellten Landesbediensteten M in dessen Dienstzeit durchführen lassen und diese Einladungen durch die Kanzlei der BH G auch zur Post bringen lassen. Auch habe er dem Dienstkraftwagenlenker der BH G, N, im Rahmen der dienstlichen Fahrten öfters eine Mappe mit Facharztgutachten zur Abgabe beim Bundessozialamt mitgegeben. Somit hätten sich Mitarbeiter der BH G in deren Dienstzeit mit der Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers befasst. Der Beschwerdeführer hätte als Vorgesetzter dafür Sorge tragen müssen, dass M diese Tätigkeiten nur in seiner Freizeit ausübe. Dann hätte sich gezeigt, ob dessen Tätigkeit tatsächlich freiwillig aus Gefälligkeit erfolgt sei. Wie dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, habe die Art und Weise der Ausübung seiner Beschäftigung, insbesondere die Verquickung mit dem Dienst zu Beschwerden sowohl von Parteien als auch von Mitarbeitern der BH G bei der Amtsleitung geführt. Es bestehe ein massives Interesse daran, dass ein Amtsarzt während seiner Dienstzeit ausschließlich für dienstliche Belange zur Verfügung stehe und nicht im wesentlichen Umfang (unter Verwendung von landeseigenen Ressourcen ohne adäquate Abgeltung) die Dienstzeit zur Ausübung seiner Nebenbeschäftigung nutze. Weiters bestehe ein massives dienstliches Interesse daran, dass eine klare Trennung zwischen Dienst und Nebenbeschäftigung bestehe und dies auch in nachvollziehbarer Weise in der Zeiterfassung sowie in den Berichten wahrheitsgemäß dokumentiert werde. Ein Entgegenkommen der Dienstbehörde, dass die Nebenbeschäftigung auch während der Dienstzeit ausgeübt werden könne, wenn die entsprechenden Zeiten mit Urlaub bzw. Zeitausgleich abgedeckt werde, hätte der Beschwerdeführer in Bezug auf Zeitausgleich massiv missachtet und insoweit die Vertrauensbasis gestört. Wenn der Beschwerdeführer davon ausgehe, der Tatbestand des § 58 Abs. 7 Oö LBG liege nicht vor, weil die Dienstbehörde allein durch nachträgliche Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen oder Auflagen künftige Missbräuche verhindern könnte, so sei er darauf hinzuwesen, dass er schon in der Vergangenheit die Auflagen nicht eingehalten habe und dafür bereits rechtskräftig disziplinär bestraft worden sei und bei einem Amtsarzt auf Grund der mit dieser Funktion verbundenen Selbstständigkeit eine lückenlose Kontrolle während seiner Dienstzeit nicht möglich sei. Gelindere Mittel wären nicht tauglich, die genannten dienstlichen Interessen ausreichend zu schützen. Es möge zutreffen, dass der Beschwerdeführer im Vertrauen auf die genehmigte Nebenbeschäftigung Dispositionen getroffen habe, die die Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer sei jedoch bereits bei der Genehmigung der Nebenbeschäftigung mitgeteilt worden, dass jeder Verstoß gegen die genannten Voraussetzungen eine Dienstpflichtverletzung darstelle und zur Untersagung der Nebenbeschäftigung führen könne. Richtig sei, dass die Dienstbehörde eine Interessensabwägung (Erwerbsfreiheit einerseits und Ansehen und Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes andererseits) vorzunehmen habe. Da die Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers erwiesen sei und die Möglichkeit der Gefährdung dienstlicher Interessen für die Zukunft nicht bloß abstrakt bestehe und davon auszugehen sei, dass eine umfassende Kontrolle des Beschwerdeführers nicht möglich sei und daher neue Bedingungen oder Auflagen keinen ausreichenden Schutz dafür bieten würden, dass die dienstlichen Interessen nicht auch künftig gefährdet würden, sehe es die Dienstbehörde, trotz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten finanziell nachteiligen Auswirkungen zur Wahrung und Erhaltung der genannten dienstlichen Interessen für notwendig an, die Ausübung der Nebenbeschäftigung zu untersagen. Auf Grund der Nichteinhaltung der Auflagen, der Ausübung der Nebenbeschäftigung in der Dienstzeit und unter Anrechnung auf die Dienstzeit, die vorsätzliche Erstattung unrichtiger Meldungen über das Ausmaß der Nebenbeschäftigung und die Verquickung des Dienstes mit der Nebenbeschäftigung und der Wirkung dieser Umstände nach Außen (Kollegenschaft, Bürger) liege eine Gefährdung dieser relevanten dienstlichen Interessen vor, die nur durch Widerruf der Genehmigung und Untersagung der Ausübung ausreichend geschützt werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 58 Oö LBG in der Stammfassung dieser Bestimmung nach dem Landesgesetz LGBl. Nr. 11/1994 lautete auszugsweise:
"§ 58
Nebenbeschäftigung
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines Dienstes hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden, wenn sie die Schaffung von Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt, die im Kalenderjahr 50% des Monatsgehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, oder im Kalendermonat ein Zwölftel davon übersteigen.
...
(6) Die Dienstbehörde hat jede Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn diese den Bestimmungen des Abs. 2 widerspricht."
Durch die Oö LBG-Novelle 2000, LGBl. Nr. 22/2001, wurde die Bestimmung des § 58 neu gefasst. Die Neufassung trat gemäß Artikel II Abs. 1 der Novelle rückwirkend mit 1. März 1999 in Kraft. Sie lautet auszugsweise (§ 58 Abs. 2 Z. 4 idF LGBl. Nr. 12/2002 und Abs. 4 idF LGBl. Nr. 90/2001):
"§ 58
Nebenbeschäftigung
(1) Nebenbeschäftigung ist jede erwerbsmäßige Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt. Erwerbsmäßig ist jede selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit, die unabhängig von Dauer, Ort oder tatsächlichem Erfolg die Erzielung von Einnahmen bezweckt.
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die
1. ihn an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner
dienstlichen Aufgaben behindert, oder
2. die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines
Dienstes hervorruft, oder
3. für den Beamten eine zusätzliche Belastung schafft,
durch die eine Beeinträchtigung der vollen geistigen und
körperlichen Leistungsfähigkeit im Dienst zu erwarten ist, oder
4. dem Grund der gewährten Teilzeitbeschäftigung oder
des gewährten Karenzurlaubs oder der gewährten Karenz
widerspricht, oder
5. sonstige wesentliche Interessen des Landes
Oberösterreich als Dienstgeber oder als Träger von Privatrechten gefährdet.
(3) Die dienstliche Tätigkeit hat Vorrang gegenüber einer Nebenbeschäftigung.
(4) Der Beamte hat vor Aufnahme der Nebenbeschäftigung um Genehmigung schriftlich anzusuchen, wenn das daraus erzielte Entgelt (bar oder in Güterform) - bei mehreren Nebenbeschäftigungen in Summe - voraussichtlich den Betrag von 291 Euro in einem Kalendermonat überschreitet.
...
(6) Die Genehmigung ist - erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen - zu erteilen, wenn sie den im Abs. 2 genannten Gründen nicht widerspricht. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn binnen zwei Monaten ab Einbringung des Ansuchens
1. kein Auftrag zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG erfolgt und
2. keine Entscheidung der Dienstbehörde über die
Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung ergeht.
(7) Die Dienstbehörde hat eine Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn diese den Bestimmungen des Abs. 2 widerspricht. Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe des Abs. 2 eintreten oder hervorkommen und diese auch durch die nachträgliche Vorschreibung einer Befristung oder von Bedingungen oder Auflagen nicht beseitigt werden können."
§ 156 Abs. 1 Oö LBG in der Fassung der Oö LBG-Novelle 2000 ordnet an, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö LBG-Novelle 2000 bereits genehmigte bzw. nicht untersagte Nebenbeschäftigungen im Sinne des § 58 Oö LBG in der Fassung der Oö LBG-Novelle 2000 als genehmigt gelten.
Im vorliegenden Fall nahm die belangte Behörde die Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers "Untersuchungen und Gutachten im Auftrag des Bundessozialamtes (Einstufung hinsichtlich Minderung der Erwerbsfähigkeit und der Pflegebedürftigkeit)" mit Schreiben vom 14. Oktober 1997 zur Kenntnis. Angesichts der gewählten Briefform und des Umstandes, dass sie weder als Bescheid bezeichnet noch bescheidmäßig gegliedert ist, ist diese Erledigung - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und der belangten Behörde - nicht als Bescheid zu qualifizieren (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1997, Zl. 97/06/0175). Vielmehr liegt (gesetzeskonform) lediglich eine Mitteilung über die Nichtuntersagung vor, welche mit Weisungen betreffend die Vorgangsweise bei der Ausübung der Nebenbeschäftigung verbunden wurde.
Diese, bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö LBG-Novelle 2000 nicht untersagte Nebenbeschäftigung galt seither gemäß § 156 Abs. 1 Oö LBG als genehmigte Nebenbeschäftigung im Sinne des § 58 Oö LBG in der Fassung der Oö LBG-Novelle 2000.
Gemäß § 58 Abs. 7 Satz 2 Oö LBG ist eine bereits erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe des Abs. 2 eintreten oder hervorkommen und diese auch durch die nachträgliche Vorschreibung einer Befristung oder von Bedingungen oder Auflagen nicht beseitigt werden können. Gemäß § 58 Abs. 2 Oö LBG darf der Beamte u.a. keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder die sonstige wesentliche Interessen des Landes Oberösterreich als Dienstgeber oder als Träger von Privatrechten gefährdet. Jeder dieser Tatbestände rechtfertigt für sich allein den Widerruf einer bereits erteilten Genehmigung gemäß § 58 Abs. 7 Oö LBG.
Vorliegendenfalls steht rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer unrichtige Monatsmeldungen hinsichtlich seiner Nebenbeschäftigung erstattet, zur Erledigung der Postabfertigung und (bestimmten) Vorladungen seinen Mitarbeiter M, zur Mitnahme von Gutachten hingegen den Dienstkraftwagenlenker N, herangezogen, und darüber hinaus seine Nebenbeschäftigung teilweise in der Dienstzeit durchgeführt und hiedurch gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat. Auf Grund dieses Fehlverhaltens wurde über den Beschwerdeführer nämlich mit Disziplinarverfügung vom 9. Jänner 2006 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt. Hiedurch steht bindend fest, dass der Beschwerdeführer durch das im Spruch der Disziplinarverfügung umschriebene Fehlverhalten Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Die von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Dienstbehörde getroffene Bewertung schon dieses disziplinären Fehlverhaltens als wesentliche Interessensgefährdung gemäß § 58 Abs. 2 Z. 5 Oö LBG ist nicht zu beanstanden. Unter "sonstigen wesentlichen Interessen des Landes Oberösterreich als Dienstgeber" im Verständnis der zitierten Gesetzesbestimmung sind jedenfalls auch wesentliche dienstliche Interessen zu verstehen. Aus den Ziffern 1 bis 4 der genannten Gesetzesbestimmung lässt sich nämlich kein Gegenschluss ziehen, wonach die in Z. 5 angesprochenen Interessen etwa keine dienstlichen sein dürften. Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass eine wesentliche Interessensgefährdung im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung auch dann vorliegen kann, wenn der Beamte eine an sich unbedenkliche Nebenbeschäftigung derart ausübt, dass er aus Anlass derselben fortgesetzt gegen seine Dienstpflichten verstößt (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 19. Jänner 1994, Zl. 93/12/0092, und vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/12/0095). Ein solcher Umstand liegt naturgemäß bei Anmeldung der Nebenbeschäftigung noch nicht vor, sondern tritt erst mit der Setzung des disziplinär relevanten Fehlverhaltens ein.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, das zeitliche Ausmaß der genehmigten Nebenbeschäftigung sei - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht überschritten worden. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass ihm eine Überschreitung des zeitlichen Ausmaßes der Nebenbeschäftigung im angefochtenen Bescheid gar nicht vorgeworfen wurde.
Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer weiters darin, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, seinen Vorgänger Dr. P, dessen Abgeltungsregel für die Benutzung von Amtseinrichtungen er wegen fehlender Eigenerfahrung übernommen habe, einzuvernehmen. Eine derartige Beweisaufnahme hätte ergeben, dass er sich keinesfalls bewusst über Beschränkungen der Genehmigung der Nebenbeschäftigung hinweggesetzt habe. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass bereits die Vorwürfe, die zu einer disziplinarrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers geführt haben, ausreichen, um im Beschwerdefall eine Gefährdung wesentlicher Interessen im Sinne des § 58 Abs. 2 Z. 5 Oö LBG annehmen zu können. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer bewusst falsche Daten über die Intensität der Inanspruchnahme der Amtseinrichtungen abgegeben hat.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers beschränkt sich der angefochtene Bescheid auch nicht nur auf eine bloße Aufzählung gesetzlicher Erfordernisse; vielmehr legt die belangte Behörde dort begründend dar, weshalb eine Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen im Sinne des § 58 Abs. 2 Z. 5 Oö LBG vorliege, die nur durch Widerruf der Genehmigung und Untersagung der Ausübung ausreichend geschützt werden könnten. Inwiefern im angefochtenen Bescheid "eine konkrete Subsumtion des ermittelten Sachverhalts unter den gesetzlichen Tatbestand fehlt", wie dies vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gerügt wird, ist nicht zu erkennen.
Der Beschwerdeführer wendet weiters ein, er habe im Vertrauen auf die Nebenbeschäftigung und die dadurch erzielten Einkünfte Dispositionen getroffen. Es wäre amtswegig zu erheben gewesen, worin diese Dispositionen konkret gelegen seien. Tatsächlich sei er seinen beiden Töchtern gegenüber im Ausmaß von jeweils EUR 700 unterhaltspflichtig. Diesen Umstand hätte die belangte Behörde berücksichtigen müssen.
Im Hinblick auf die zutreffende Beurteilung der Dienstbehörde, wonach die Art der Ausübung der genehmigten Nebenbeschäftigung durch den Beschwerdeführer wesentliche Interessen des Landes Oberösterreich gefährde, vermag sich Letzterer nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass die Einstellung derselben für ihn mit finanziellen Nachteilen verbunden wäre. Ebenso wenig vermag diesfalls seine Behauptung, die Einstellung sei für das Land mit finanziellen Nachteilen verbunden, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seinem gemäß Artikel 5 StGG (richtig: Art. 6 StGG) gewährleisteten Recht auf Erwerbsfreiheit verletzt erachtet, ist er zunächst darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof für die Prüfung eines so formulierten Beschwerdepunktes nicht zuständig wäre, da die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte der Verfassungsgerichtshof wahrzunehmen hat. Weiters ist jedoch zu bedenken, dass das in Rede stehende Grundrecht unter Gesetzesvorbehalt steht. Im Hinblick darauf, dass - wie dargelegt -
die Voraussetzungen des § 58 Abs. 7 Oö LBG hier vorliegen, kann der belangten Behörde auch unter Bedachtnahme auf das genannte Grundrecht kein Vollzugsfehler vorgeworfen werden. Normbedenken gegen das Regelungssystem nach § 58 Abs. 2 Z. 5 in Verbindung mit Abs. 7 Oö LBG sind beim Verwaltungsgerichtshof aus Anlass des Beschwerdefalles nicht entstanden, zumal es dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durchaus entspricht, dass eine Nebenbeschäftigung eines Beamten, die wesentliche Interessen des Dienstgebers gefährdet, untersagt werden darf.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes rügt der Beschwerdeführer, der Erledigung vom 14. Oktober 1997 könne entnommen werden, dass die Ausübung der Nebenbeschäftigung während der Dienstzeit möglich sei. Die in Anspruch genommene Dienstzeit im Rahmen der Nebenbeschäftigung habe das Ausmaß der "ersparten" Mittagspausen keineswegs erreicht. In der Genehmigung finde sich mit keinem Wort die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, er müsse bei jeder Unterbrechung der Dienstzeit sofort "ausstechen", um die in Anspruch genommenen Zeiträume konkret zu dokumentieren. Enthalten sei lediglich die Verpflichtung, die durch die Nebenbeschäftigung versäumten Dienststunden durch Erholungsurlaub/Zeitausgleich auszugleichen. Auch der Hilfe von Landesbeamten habe er sich im guten Glauben bedient. Er sei tatsächlich davon ausgegangen, dass ihm diese aus freien Stücken geholfen hätten.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Wie bereits dargelegt, war die belangte Behörde an die Tatanlastungen und den Schuldvorwurf in der rechtskräftigen Disziplinarverfügung vom 9. Jänner 2006 gebunden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine Dienstpflichtverletzung begangen, da er einerseits im guten Glauben gehandelt und andererseits seine Nebenbeschäftigung zwar in der Dienstzeit ausgeübt, aber durch automatischen Pausenabzug wieder ausgeglichen habe, vermag schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Im Übrigen ist jedoch Folgendes auszuführen:
Wie der Beschwerdeführer richtig angibt, wird in der Erledigung vom 14. Oktober 1997 ausgeführt, dass die Nebenbeschäftigung grundsätzlich nur in der dienstfreien Zeit ausgeübt werden darf, es jedoch ausnahmsweise zulässig sei, die Nebenbeschäftigung in der Dienstzeit auszuüben, sofern die dadurch versäumten Dienststunden durch Erholungsurlaub oder Zeitausgleich ausgeglichen werden. Unter Dienstzeit (vgl. § 64 Oö LBG) ist jedoch nicht nur jede Zeit der aktiven Arbeitsverrichtung (Arbeitszeit), sondern sind auch die - zur Erhaltung der Arbeitskraft notwendigen - Zeiten der Rekreation (Ruhepausen - vgl. § 64b Oö LBG) zu verstehen. Es steht daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keineswegs im Belieben des einzelnen Bediensteten, während der Rekreationsphasen einer privaten Beschäftigung nachzugehen (vgl. das zu einer vergleichbaren Rechtslage zur Wiener Dienstordnung 1966 ergangene hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2000, Zl. 99/09/0028).
Wenn der Beschwerdeführer schließlich ins Treffen führt, es wären lediglich Beschränkungen bzw. Auflagen der Bewilligung vorzunehmen gewesen, die allenfalls ein strengeres Zeitregime in Ansehung der Durchführung seiner Tätigkeit vorgesehen hätten, ist ihm zu entgegnen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, eine umfassende Kontrolle des Beschwerdeführers sei nicht möglich, weshalb ihr kein taugliches Mittel zur Verfügung stehe, die im Verhalten des Beschwerdeführers dokumentierten Verletzungen der wesentlichen dienstlichen Interessen des Landes Oberösterreich als Dienstgeber auf andere Weise als durch Widerruf der Genehmigung der Nebenbeschäftigung hintanzuhalten (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 94/12/0144). So entspricht es der hg. Rechtssprechung, dass eine Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen auch dann anzunehmen ist, wenn die Ausübung einer Nebenbeschäftigung durch den Bediensteten erst durch den verstärkten Einsatz von Kontrollen zumindest nach menschlichen Ermessen unbedenklich in Bezug auf bestehende Vorschriften gemacht werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 1984, Zl. 83/12/0095 = Slg. 11.425/A).
Da es somit vor dem Hintergrund der dargestellten Sach- und Rechtslage nicht als rechtswidrig angesehen werden kann, wenn die belangte Behörde - gestützt auf § 58 Abs. 2 Z. 5 in Verbindung mit Abs. 7 Oö LBG - die Genehmigung der Nebenbeschäftigung widerrufen und dem Beschwerdeführer die weitere Ausübung seiner Nebenbeschäftigung untersagt hat, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Hingewiesen wird darauf, dass der durch den Beschluss, mit dem die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, aufgeschobene Widerruf mit Zustellung dieses Erkenntnisses sofort wirksam wird.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 15. November 2006
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DienstrechtBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120067.X00Im RIS seit
22.12.2006Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016