Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei V*****reg. Gen. m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Max Pichler, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Karl T*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Sieglinde Schubert, Rechtsanwältin in Wien, wegen einstweiliger Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Rekursgericht vom 31. Mai 1999, GZ 18 R 113/99t-8, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrmals ausgesprochen, daß der Wert eines Streitgegenstandes, der ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 364c ABGB betrifft, nach den in den §§ 57 und 60 Abs 2 JN zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertungen, höchstens mit dem Einheitssatz der betroffenen Liegenschaft angesetzt werden kann (5 Ob 87/92; 5 Ob 98/93; 6 Ob 110/99s). Nichts anderes kann für den im Provisorialverfahren gestellten Antrag auf Erlassung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes gelten, weil auch insofern die Überlegung zum Tragen kommt, daß "sogar die Veräußerung (Übereignung) der ganzen Liegenschaft als einschneidendste aller denkbaren Verfügungen" (5 Ob 87/92) in dieser Weise zu bemessen wäre. Der Einheitswert der Liegenschaft beträgt - wie der Oberste Gerichtshof erhoben hat - S 618.000,--. Geringer könnte der Wert des Streitgegenstandes nur im Fall einer - den Wertungen des § 57 JN entsprechenden - Orientierung am allenfalls niedrigeren Wert der durch das Veräußerungs- und Belastungsverbot zu sichernden Forderung sein. Diese beträgt hier aber S 860.367,57 sA. In dieser Höhe hat auch die gefährdete Partei ihr Begehren bewertet. Da somit der Wert des Entscheidungsgegenstandes in jedem Falle S 260.000,-- übersteigt, ist eine Rückstellung des Aktes an das Rekursgericht zur Vornahme des unterbliebenen Bewertungsausspruches nicht erforderlich.Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrmals ausgesprochen, daß der Wert eines Streitgegenstandes, der ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nach Paragraph 364 c, ABGB betrifft, nach den in den Paragraphen 57 und 60 Absatz 2, JN zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertungen, höchstens mit dem Einheitssatz der betroffenen Liegenschaft angesetzt werden kann (5 Ob 87/92; 5 Ob 98/93; 6 Ob 110/99s). Nichts anderes kann für den im Provisorialverfahren gestellten Antrag auf Erlassung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes gelten, weil auch insofern die Überlegung zum Tragen kommt, daß "sogar die Veräußerung (Übereignung) der ganzen Liegenschaft als einschneidendste aller denkbaren Verfügungen" (5 Ob 87/92) in dieser Weise zu bemessen wäre. Der Einheitswert der Liegenschaft beträgt - wie der Oberste Gerichtshof erhoben hat - S 618.000,--. Geringer könnte der Wert des Streitgegenstandes nur im Fall einer - den Wertungen des Paragraph 57, JN entsprechenden - Orientierung am allenfalls niedrigeren Wert der durch das Veräußerungs- und Belastungsverbot zu sichernden Forderung sein. Diese beträgt hier aber S 860.367,57 sA. In dieser Höhe hat auch die gefährdete Partei ihr Begehren bewertet. Da somit der Wert des Entscheidungsgegenstandes in jedem Falle S 260.000,-- übersteigt, ist eine Rückstellung des Aktes an das Rekursgericht zur Vornahme des unterbliebenen Bewertungsausspruches nicht erforderlich.
In der Sache selbst hat das Rekursgericht die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer subjektiven Gefährdung iS des § 379 Abs 2 Z 1 EO und zu der die gefährdete Partei insofern treffenden Behauptungs- und Bescheinigungslast zutreffend wiedergegeben. Danach hätte die gefährdete Partei konkrete Umstände behaupten und bescheinigen müssen, die es wahrscheinlich machen, daß ohne Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung die Hereinbringung ihrer Forderung durch das Verhalten ihres Gegners vereitelt oder erheblich erschwert würde. Dazu bedarf es eines darauf gerichteten positiven Handelns des Schuldners. Aus Eigenschaften oder dem Verhalten des Schuldners muß sich eine hohe Wahrscheinlichkeit für Vereitelungshandlungen ableiten lassen. Rein passives Verhalten begründet keine subjektive Gefährdung (ständige Rechtsprechung; RIS-Justiz RS0005401; zuletzt 1 Ob 219/98g). Die Anwendung dieser richtig erkannten Rechtslage auf die Umstände des konkreten Einzelfalles begründet - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Von einer krassen Fehlbeurteilung des Rekursgerichtes kann aber keine Rede sein. Die Qualifikation des Verhaltens des Antragsgegner als "passiv" bezieht sich ausdrücklich nur auf das - ihm im übrigen nur teilweise zuzuschreibende - Unterlassen der Verbücherung seines Eigentumsrechtes, nicht aber darauf, daß der Antragsgegner sich im Jänner 1999 als vermögenslos bezeichnet hat. Auch dieser zuletzt genannte Umstand macht die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes nicht unvertretbar, daß die Antragstellerin konkrete Umstände, aus denen eine hohe Wahrscheinlichkeit für Vereitelungshandlungen des Antragsgegners abgeleitet werden könnte, weder behauptet noch bescheinigt hat.In der Sache selbst hat das Rekursgericht die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer subjektiven Gefährdung iS des Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO und zu der die gefährdete Partei insofern treffenden Behauptungs- und Bescheinigungslast zutreffend wiedergegeben. Danach hätte die gefährdete Partei konkrete Umstände behaupten und bescheinigen müssen, die es wahrscheinlich machen, daß ohne Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung die Hereinbringung ihrer Forderung durch das Verhalten ihres Gegners vereitelt oder erheblich erschwert würde. Dazu bedarf es eines darauf gerichteten positiven Handelns des Schuldners. Aus Eigenschaften oder dem Verhalten des Schuldners muß sich eine hohe Wahrscheinlichkeit für Vereitelungshandlungen ableiten lassen. Rein passives Verhalten begründet keine subjektive Gefährdung (ständige Rechtsprechung; RIS-Justiz RS0005401; zuletzt 1 Ob 219/98g). Die Anwendung dieser richtig erkannten Rechtslage auf die Umstände des konkreten Einzelfalles begründet - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Von einer krassen Fehlbeurteilung des Rekursgerichtes kann aber keine Rede sein. Die Qualifikation des Verhaltens des Antragsgegner als "passiv" bezieht sich ausdrücklich nur auf das - ihm im übrigen nur teilweise zuzuschreibende - Unterlassen der Verbücherung seines Eigentumsrechtes, nicht aber darauf, daß der Antragsgegner sich im Jänner 1999 als vermögenslos bezeichnet hat. Auch dieser zuletzt genannte Umstand macht die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes nicht unvertretbar, daß die Antragstellerin konkrete Umstände, aus denen eine hohe Wahrscheinlichkeit für Vereitelungshandlungen des Antragsgegners abgeleitet werden könnte, weder behauptet noch bescheinigt hat.
Anmerkung
E55045 09A01939European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00193.99V.0901.000Dokumentnummer
JJT_19990901_OGH0002_0090OB00193_99V0000_000