Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Huber, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl T*****, vertreten durch Dr. Bernd Fritsch u.a. Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Ö*****club, *****, vertreten durch Schönherr, Barfuß Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 150.000,--), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 25. Februar 1998, GZ 16 R 224/97x-20, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11. September 1997, GZ 8 Cg 62/97i-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit S 8.370,-- (darin enthalten S 1.395,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat bei der O***** (O*****), einer Teilorganisation der beklagten Partei, die Ausstellung einer Motorradlizenz für 1996 zwecks Teilnahme an nationalen und internationalen Straßenrennen über seinen Antrag erhalten. Er erklärte bei, der Antragstellung die für den O*****-Motorsport gültigen Regeln anzuerkennen und diese einzuhalten. Die Ausschreibungsbedingungen für die österreichische Staatsmeisterschaft für den Motorradsport 1996 wurden im O*****-Handbuch 1996 bis 1997 festgelegt. Gemäß deren Punkt 19. (Allgemeine Bestimmungen für sämtliche O*****-Bewerbe) legt unter anderem fest, daß die Auswertung der O*****-Bewerbe durch die O***** erfolgt und unanfechtbar ist; die Verlautbarung von Zwischenresultaten hat jeweils nur inoffiziellen Charakter.
Der Kläger nahm am 14. und 15. 9. 1996 an der von der AG B***** in Brünn veranstalteten Meisterschaft der Tschechischen Republik im Straßenrennen der Motorräder unter anderem in der Superbike-Klasse, wofür sie Sonderbestimmungen erließ, teil. Gemäß deren Punkt 13. muß der Fahrer, um am Rennen teilnehmen zu können, "das Zeitlimit erfüllen. Dieses Zeitlimit ergibt sich aus dem Durchschnitt der Zeit der drei besten Fahrer im Training und 15 %. Außer dieser Frist muß der Fahrer mindestens fünf Runden in jeder Klasse, in der er teilnimmt, absolvieren." Durch die Punktevergabe für dieses Rennen seitens der O***** einerseits an den Kläger und andererseits an seinen Konkurrenten Andreas M***** erreichte letzterer die höhere Gesamtpunktezahl für die österreichische Staatsmeisterschaft und wurde österreichischer Staatsmeister.
Der Kläger begehrt die Feststellung, 1. daß die Entscheidung der beklagten Partei, mit der Andreas M***** für die Motorradrennen vom 15. 9. 1996 Meisterschaftspunkte für die österreichische Motorradmeisterschaft der Superbike-Klasse zugesprochen erhalte, gegen die Ausschreibungsbestimmungen des Veranstalters dieser Motorradrennen sowie gegen das Reglement der beklagten Partei verstoße und daher rechtswidrig sei sowie 2. daß der Kläger der österreichische Meister der Superbike-Klasse des Jahres 1996 sei. Der Kläger habe vor dem Saisonfinale in Brünn, das sowohl für die tschechische als auch für die österreichishce Meisterschaft gewertet worden sei, 8 Punkte Vorsprung auf seinen für den Titel der österreichischen Meisterschaft verbliebenen Konkurrenten Andreas M***** aufgewiesen. Dieser habe in Brünn lediglich drei Trainingseinheiten absolviert und damit die Teilnahmebedingungen für das Rennen am 15. 9. 1996 nicht erfüllt. Im Aushang des offiziellen Ergebnisses der Trainingsläufe sei Andreas M***** auch als nicht qualifiziert aufgeschienen. Dennoch sei ihm letztlich die Starterlaubnis erteilt worden, allerdings aus der letzten Startreihe und mit dem Hinweis, daß er keine Meisterschaftspunkte erhalte, weil er sich für das Rennen nicht qualifiziert habe. Der Kläger habe sich in Kenntnis dieser Umstände bewußt zurückgehalten, um kein unnötiges Risiko einzugehen. Andreas M***** habe im ersten Rennen den vierten Platz und im zweiten Rennen den zweiten Platz erreicht. Es seien ihm zunächst keine Punkte zuerkannt worden. Vielmehr habe der Kläger für das erste Rennen 11 und für das zweite Rennen 25 Punkte (dies enstpreche der Punkteanzahl für den Sieger) gutgeschrieben erhalten. Der zweite Rennbericht sei von einem Funktionär der beklagten Partei mit dem Hinweis unterfertigt worden, daß Andreas M***** für die österreichische Meisterschaft keine Punkte erhalte, weil er nicht startberechtigt gewesen sei. Aus für den Kläger nicht nachvollziehbaren Gründen habe die beklagte Partei im Widerspruch zu den Ausschreibungsbedingungen des Veranstalters und dem Reglement der beklagten Partei in der Folge beschlossen, daß Andreas M***** für die beiden Meisterschaftsläufe Punkte erhalte und aufgrund dieser Punkte als österreichischer Staatsmeister anzusehen sei. Dieser Vorgang widerspreche auch deshalb den Reglement der beklagten Partei, weil Andreas M***** nicht binnen 30 Minuten nach dem Aushang der Entscheidung, daß er sich für das Rennen nicht qualifiziert habe, dagegen protestiert habe. Dem Kläger entstünden durch die rechtswidrige Entscheidung erhebliche Nachteile, insbesondere im Bezug auf seine weitere sportliche Laufbahn, auf Prämien und Sponsorengelder, sodaß er ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung habe.
Die beklagte Partei wendete die Unzulässigkeit des Rechtsweges sowie die mangelnde inländische Gerichtsbarkeit ein, weil sich der Kläger einem internationalen Schiedsgericht unterworfen habe. Sie beantragte im übrigen die Abweisung des Klagebegehrens. Dem Kläger fehle das Feststellungsinteresse. Er habe den Instanzenzug an das Internationale Disziplinargericht (CDI) der Federation Internationale Motocycliste (FIM) in Genf nicht ausgeschöpft. Der Protest des Klägers gegen die Qualifikation von Andreas M***** für das bevorstehende Rennen in Brünn sei wegen der Versäumung der 30minütigen Protestfrist abgewiesen worden. Es sei von der tschechischen Jury offengelassen worden, ob Andreas M***** für die österreichische Meisterschaft gewertet werde. Für den österreichischen Motorradrennsport übe die O***** die Sporthoheit aus. Der Protest des Klägers gegen die Rennergebnisse sei abgewiesen worden. Dagegen habe der Kläger kein Rechtsmittel erhoben. Die O***** habe daher die in der Ausschreibung in der österreichischen Staatsmeisterschaft vorgesehenen Punkte auf der Basis der rechtskräftigen Rennergebnisse vom 15. 9. 1996 vergeben, wodurch Andreas M***** aufgrund der höheren Gesamtpunktezahl österreichischer Staatsmeister geworden sei.
Das Erstgericht wies die Unzuständigkeitseinreden des Beklagten ab, weil nicht festgestellt werden könne, daß sich der Kläger den betreffenden internationalen Sportregeln unterworfen habe. Das Feststellungsbegehren des Klägers wies es ebenfalls ab. Aus den Ausschreibungsbedingungen der O***** sei der Feststellungsanspruch nicht abzuleiten. Das im O*****-Handbuch ebenfalls enthaltene Reglement für Automobil-Rundstreckenrennen, in denen die Teilnahme am Pflichttraining und die Erfüllung der in der Ausschreibung festgelegten Qualifikationsbedingungen vorgesehen seien, finde für den Motorradrennsport keine Anwendung. Zudem sei dort festgelegt, daß die Sportkommissäre auf Vorschlag des Rennleiters Ausnahmeregelungen treffen könnten.
Das Berufungsgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes betreffend die Unzuständigkeitseinreden und sprach aus, daß der Revisionsrekurs insoweit jedenfalls unzulässig sei. Ebenso bestätigte es das klageabweisende Urteil des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,--, nicht aber S 260.000,-- übersteige und daß die ordentliche Revision zulässig sei. Der Kläger habe nicht behauptet, Vereinsmitglied bei der beklagten Partei zu sein. Es sei daher von einem Privatrechtsverhältnis auszugehen, das sich nicht aus einem Vereinsverhältnis, sondern aus dem durch die Ausschreibung der österreichischen Staatsmeisterschaft und die Annahme dieser Ausschreibung durch den Lizenzantrag zustandgekommen sei. Aus den festgestellten O*****-Regeln ergebe sich das Recht der beklagten Partei, den österreichischen Staatsmeister für den Motorradrennsport 1996 zu bestimmen. Der Kläger habe bloß ein Recht darauf, daß dies nicht in unbilliger Art und Weise geschehe. Ein unbilliges Ergebnis sei durch die Zuerkennung der Meisterschaftspunkte auf der Grundlage der Rennergebnisse vom 15. 9. 1996 nicht zu erblicken. Die negative Entscheidung der O***** und der damit möglicherweise beeinträchtigte Verlauf der sportlichen Karriere des Klägers begründe kein rechtliches Interesse, sondern ein Interesse des Ansehens und der Ehre, das für ein derartiges Feststellungsbegehren ebensowenig genüge, wie ein bloß wirtschaftliches Interesse. Bei Punkt 2. der Feststellungsklage sei der Feststellungsgegenstand eine Tatsache und kein Recht oder Rechtsverhältnis, sodaß dem Klagebegehren insoweit mangels eines feststellungstauglichen Gegenstandes keine Berechtigung zukomme. Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil die Frage eines rechtlichen Interesses an der Feststellung einer Plazierung in einem sportlichen Bewerb vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger stellt in seiner Revision klar, daß das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der beklagten Partei nicht auf Grund einer Vereinsmitgliedschaft bestehe. Er stützt sich nicht auf einen Anspruch aus seiner Vereinsmitgliedschaft zur beklagten Partei, sondern leitet sein Begehren aus seiner Rechtsposition als zugelassener Teilnehmer an einer von der O***** ausgeschriebenen Sportveranstaltung ab. Seine Ansicht, daß sein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung zu Unrecht verneint worden sei, versucht er durch die Zitierung der Entscheidungen JBl 1995, 649 und SZ 51/154 zu belegen, die jedoch Streitigkeiten zwischen einem Verein und ihren Mitgliedern und die aus dem Vereinsverhältnis entspringenden subjektiven Rechte der Mitglieder betrafen, sodaß daraus für den Kläger unmittelbar nichts zu gewinnen ist. Die Frage, inwieweit hier die Regeln über die Auslobung (§§ 860 ff ABGB) heranzuziehen und daraus ein Anspruch des Klägers auf Einhaltung der Wettbewerbsregeln, insbesondere auf die Plazierung der Teilnehmer, gegenüber dem überregionalen Veranstalter abzuleiten ist, kann aber aus folgenden Erwägungen auf sich beruhen:Der Kläger stellt in seiner Revision klar, daß das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der beklagten Partei nicht auf Grund einer Vereinsmitgliedschaft bestehe. Er stützt sich nicht auf einen Anspruch aus seiner Vereinsmitgliedschaft zur beklagten Partei, sondern leitet sein Begehren aus seiner Rechtsposition als zugelassener Teilnehmer an einer von der O***** ausgeschriebenen Sportveranstaltung ab. Seine Ansicht, daß sein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung zu Unrecht verneint worden sei, versucht er durch die Zitierung der Entscheidungen JBl 1995, 649 und SZ 51/154 zu belegen, die jedoch Streitigkeiten zwischen einem Verein und ihren Mitgliedern und die aus dem Vereinsverhältnis entspringenden subjektiven Rechte der Mitglieder betrafen, sodaß daraus für den Kläger unmittelbar nichts zu gewinnen ist. Die Frage, inwieweit hier die Regeln über die Auslobung (Paragraphen 860, ff ABGB) heranzuziehen und daraus ein Anspruch des Klägers auf Einhaltung der Wettbewerbsregeln, insbesondere auf die Plazierung der Teilnehmer, gegenüber dem überregionalen Veranstalter abzuleiten ist, kann aber aus folgenden Erwägungen auf sich beruhen:
Das Klagebegehren bezieht sich auf die Punktevergabe der beklagten Partei an Andreas M***** für die österreichische Staatsmeisterschaft. Judikatur und Lehre schließen zwar die Feststellung von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die im Verhältnis zu nicht am Verfahren beteiligten Dritten bestehen, nicht generell aus, wenn das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis die Rechtssphäre des Klägers oder des Beklagten unmittelbar, im Sinne eines spezifischen eigenen Interesses, berührt (5 Ob 539/91; 8 Ob 547, 548/92 = SZ 66/175; 1 Ob 2422/96s ua). Ein im Sinne des Klagebegehrens ergehendes Urteil könnte aber über die in diesem Rechtsstreit verfangenen Prozeßparteien hinaus keinerlei Bindungswirkung für die übrigen Rennteilnehmer, insbesondere auch nicht für Andreas M***** erzeugen. Das dem Kläger nach dessen Ansicht zuzuerkennende rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung der zweifelhaften Punktevergabe an Andreas M***** ist auch für die Plazierung anderer Rennteilnehmer von Bedeutung und wäre demnach diesen ebenso wie dem Kläger zuzubilligen. Ein aus § 14 ZPO abzuleitender Zwang zu einer einheitlichen Entscheidung der hier von den Prozeßparteien aufgeworfenen Streitfragen, die die Rechtmäßigkeit der Punktevergabe für die österreichische Meisterschaft betreffen, mit Wirkung auch für andere von einer allfälligen Disqualifizierung des Siegers in ihrer Plazierung betroffenen Teilnehmer, insbesondere für den Hauptkonkurrenten Andreas M*****, in Form einer notwendigen materiellen Streitgenossenschaft besteht nicht. Ließe man daher dem einzelnen Teilnehmer an einem Sportwettbewerb durch Zuerkennung subjektiven rechtlichen Feststellungsinteresses eine gesondere Klageführung über die Frage der Plazierung der Teilnehmer offen, könnten mangels Bindungswirkung eines in einem solchen Rechtsstreit ergehenden Urteiles divergierende Entscheidungen zur Rechtswirksamkeit ein und desselben vom Veranstalter vorgenommenen Reihung der Teilnehmer im Verhältnis zueinander ergehen. Das im öffentlichen Interesse in § 228 ZPO als Erscheinungsform des Rechtsschutzbedürfnisses ausnahmsweise anerkannte rechtliche Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung (Fasching, Lehr- und Handbuch2, Rz 1096 iVm Rz 738 ff) muß wegen der Untragbarkeit der solcherart möglichen Entscheidungsdivergenzen dem Kläger zumindest dann abgesprochen werden, wenn, wie dies hier der Fall ist, nicht auch die weiteren von der angefochtenen Punktevergabe betroffenen Teilnehmer - hier insbesondere des Andreas M*****, in dessen Interessenssphäre durch die begehrte Entscheidung massiv eingegriffen würde - auf der einen oder anderen Seite als Parteien in den Rechtsstreit einbezogen werden. Aus denselben Grundsätzen, aus denen die Rechtsprechung im Bereich des Gesellschaftsrechtes bei Feststellungsklagen eines Gesellschafters oder eines Teiles der Gesellschafter (auf Feststellung des Ausmaßes ihrer Beteiligung - 6 Ob 643/80; auf Rechtsunwirksamkeit der Abtretung von Treugeberrechten hinsichtlich des einem Gesellschafter zuzuordnenden Geschäftsanteiles - SZ 66/175) das Feststellungsinteresse verneint hat, fehlt auch bei der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation mangels Rechtskrafterstreckung des beantragten Feststellungsurteiles auf den Dritten das für jedes Feststellungsbegehren erforderliche rechtliche Interesse (in diesem Sinn auch 5 Ob 539/91).Das Klagebegehren bezieht sich auf die Punktevergabe der beklagten Partei an Andreas M***** für die österreichische Staatsmeisterschaft. Judikatur und Lehre schließen zwar die Feststellung von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die im Verhältnis zu nicht am Verfahren beteiligten Dritten bestehen, nicht generell aus, wenn das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis die Rechtssphäre des Klägers oder des Beklagten unmittelbar, im Sinne eines spezifischen eigenen Interesses, berührt (5 Ob 539/91; 8 Ob 547, 548/92 = SZ 66/175; 1 Ob 2422/96s ua). Ein im Sinne des Klagebegehrens ergehendes Urteil könnte aber über die in diesem Rechtsstreit verfangenen Prozeßparteien hinaus keinerlei Bindungswirkung für die übrigen Rennteilnehmer, insbesondere auch nicht für Andreas M***** erzeugen. Das dem Kläger nach dessen Ansicht zuzuerkennende rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung der zweifelhaften Punktevergabe an Andreas M***** ist auch für die Plazierung anderer Rennteilnehmer von Bedeutung und wäre demnach diesen ebenso wie dem Kläger zuzubilligen. Ein aus Paragraph 14, ZPO abzuleitender Zwang zu einer einheitlichen Entscheidung der hier von den Prozeßparteien aufgeworfenen Streitfragen, die die Rechtmäßigkeit der Punktevergabe für die österreichische Meisterschaft betreffen, mit Wirkung auch für andere von einer allfälligen Disqualifizierung des Siegers in ihrer Plazierung betroffenen Teilnehmer, insbesondere für den Hauptkonkurrenten Andreas M*****, in Form einer notwendigen materiellen Streitgenossenschaft besteht nicht. Ließe man daher dem einzelnen Teilnehmer an einem Sportwettbewerb durch Zuerkennung subjektiven rechtlichen Feststellungsinteresses eine gesondere Klageführung über die Frage der Plazierung der Teilnehmer offen, könnten mangels Bindungswirkung eines in einem solchen Rechtsstreit ergehenden Urteiles divergierende Entscheidungen zur Rechtswirksamkeit ein und desselben vom Veranstalter vorgenommenen Reihung der Teilnehmer im Verhältnis zueinander ergehen. Das im öffentlichen Interesse in Paragraph 228, ZPO als Erscheinungsform des Rechtsschutzbedürfnisses ausnahmsweise anerkannte rechtliche Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung (Fasching, Lehr- und Handbuch2, Rz 1096 in Verbindung mit Rz 738 ff) muß wegen der Untragbarkeit der solcherart möglichen Entscheidungsdivergenzen dem Kläger zumindest dann abgesprochen werden, wenn, wie dies hier der Fall ist, nicht auch die weiteren von der angefochtenen Punktevergabe betroffenen Teilnehmer - hier insbesondere des Andreas M*****, in dessen Interessenssphäre durch die begehrte Entscheidung massiv eingegriffen würde - auf der einen oder anderen Seite als Parteien in den Rechtsstreit einbezogen werden. Aus denselben Grundsätzen, aus denen die Rechtsprechung im Bereich des Gesellschaftsrechtes bei Feststellungsklagen eines Gesellschafters oder eines Teiles der Gesellschafter (auf Feststellung des Ausmaßes ihrer Beteiligung - 6 Ob 643/80; auf Rechtsunwirksamkeit der Abtretung von Treugeberrechten hinsichtlich des einem Gesellschafter zuzuordnenden Geschäftsanteiles - SZ 66/175) das Feststellungsinteresse verneint hat, fehlt auch bei der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation mangels Rechtskrafterstreckung des beantragten Feststellungsurteiles auf den Dritten das für jedes Feststellungsbegehren erforderliche rechtliche Interesse (in diesem Sinn auch 5 Ob 539/91).
Punkt 2. des Klagebegehrens steht mit dessen Punkt 1. in untrennbaren Zusammenhang. Die Bestimmung des Klägers zum österreichischen Staatsmeister anstelle des Andreas M***** wäre eine Folge der in Punkt 1. angestrebten Feststellung der Disqualifikation des Andreas M*****, sodaß obige Ausführungen für das gesamte Klagebegehren zu gelten haben.
Da das Begehren schon aus dem genannten Grund abzuweisen ist, war auf die anderen von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen nicht weiter einzugehen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E55189 07A03788European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00378.98H.0901.000Dokumentnummer
JJT_19990901_OGH0002_0070OB00378_98H0000_000