TE OGH 1999/9/1 13Os91/99

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Veröffentlicht am 01.09.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. September 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. E. Adamovic, Dr. Schmucker und Dr. Ratz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jäger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gürsel A***** wegen des Verbrechens des minderschweren Raubes nach § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als (Jugend) Schöffengericht vom 18. März 1999, GZ 4 Vr 94/99-39, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwältin Mag. Schnell, der Dolmetscherin Saglam, des Angeklagten Gürsel A***** und des Verteidigers Dr. Vacarescu zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 1. September 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. E. Adamovic, Dr. Schmucker und Dr. Ratz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jäger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gürsel A***** wegen des Verbrechens des minderschweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als (Jugend) Schöffengericht vom 18. März 1999, GZ 4 römisch fünf r 94/99-39, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwältin Mag. Schnell, der Dolmetscherin Saglam, des Angeklagten Gürsel A***** und des Verteidigers Dr. Vacarescu zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch (mit Ausnahme des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:Im Umfang der Aufhebung wird gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:

Gürsel A***** wird nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Gürsel A***** wird nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20. April 1980 geborene, somit damals noch jugendliche, nunmehr jedoch erwachsene Angeklagte wegen Verbrechens des minderschweren Raubes nach § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB (Punkt 1. des Urteilsspruches) und des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter und dritter Fall StGB (Punkt 2.) schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB "unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20. April 1980 geborene, somit damals noch jugendliche, nunmehr jedoch erwachsene Angeklagte wegen Verbrechens des minderschweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB (Punkt 1. des Urteilsspruches) und des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins,, 143 zweiter und dritter Fall StGB (Punkt 2.) schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB "unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Während Punkt 1. des Schuldspruches unbekämpft blieb (nach der zugunsten des Angeklagten erfolgten Angleichung - ON 50 - war eine neuerliche Zustellung des Urteils, bei welchem auch eine Ersichtlichmachung der Angleichung bislang unterblieb, entbehrlich), bekämpft der Angeklagte Punkt 2. des Schuldspruches sowie den Strafausspruch mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Während Punkt 1. des Schuldspruches unbekämpft blieb (nach der zugunsten des Angeklagten erfolgten Angleichung - ON 50 - war eine neuerliche Zustellung des Urteils, bei welchem auch eine Ersichtlichmachung der Angleichung bislang unterblieb, entbehrlich), bekämpft der Angeklagte Punkt 2. des Schuldspruches sowie den Strafausspruch mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Nach dem letzteren Schuldspruch hat der Angeklagte am 9. Jänner 1999 in Graz Heinz P***** Bargeld in nicht näher bekanntem Wert mit Gewalt unter Verwendung einer Waffe wegzunehmen versucht, indem er ihm mit einem Messer zwei gezielte Stiche in den Bauchbereich versetzte, von denen einer eine (im Urteilsspruch konkretisierte) schwere Verletzung mit einer die Dauer von 24 Tagen übersteigenden Gesundheitsschädigung zur Folge hatte, wobei es infolge Gegenwehr des Opfers nicht zur Tatvollendung kam.

Rechtliche Beurteilung

Ungeachtet der zweimaligen Verwendung des - isoliert betrachtet - eine unzulängliche Argumentation indizierenden Wortes "offensichtlich" in den Feststellungen (US 6, 7), haftet dem Urteil insoweit - der Beschwerdemeinung zuwider - ein Begründungsmangel (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) nicht an. Ein solcher Mangel kann nämlich nicht - wie dies der Beschwerdeführer versucht - aus einer aus dem Zusammenhang gerissenen Wortkombination, sondern nur unter Beachtung aller in den Urteilsgründen angestellten Erwägungen, abgeleitet werden.Ungeachtet der zweimaligen Verwendung des - isoliert betrachtet - eine unzulängliche Argumentation indizierenden Wortes "offensichtlich" in den Feststellungen (US 6, 7), haftet dem Urteil insoweit - der Beschwerdemeinung zuwider - ein Begründungsmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) nicht an. Ein solcher Mangel kann nämlich nicht - wie dies der Beschwerdeführer versucht - aus einer aus dem Zusammenhang gerissenen Wortkombination, sondern nur unter Beachtung aller in den Urteilsgründen angestellten Erwägungen, abgeleitet werden.

Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht die aus der genannten Formulierung bloß abzuleitende Möglichkeit, der (die Tat in der Hauptverhandlung überhaupt leugnende) Angeklagte könnte die Tatvollendung unter Umständen freiwillig aufgegeben haben, in den Urteilsgründen an anderer Stelle ausdrücklich ausgeschlossen (US 8 Mitte). Diese im Rahmen der Beweiswürdigung getroffene Feststellung, wonach der Angeklagte "nur deshalb von der Tatvollendung abließ, weil er mit der Gegenwehr seines Opfers rechnete", beruht zudem entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen nicht auf einer bloßen, durch Verfahrensergebnisse nicht gedeckten Vermutung, sondern auf den Angaben des Tatopfers P***** (ON 24, S 354 ff) und der Zeugin Petra S***** (ON 14, S 356 ff). Danach ist es dem Tatopfer trotz der ihm zugefügten beiden Bauchstiche gelungen, den Angeklagten zu Boden zu stoßen, worauf letzterer fluchtartig den Tatort verließ und im Weglaufen auch noch die Zeugin S***** "anrempelte" (US 6, 7). Der vom Erstgericht aus dem festgestellten Tatablauf der Sache nach gezogenen Schluß, daß der Angeklagte demzufolge keineswegs freiwillig von der Tatvollendung Abstand genommen hat, ist somit nicht unzureichend begründet.

Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.

Berechtigung kommt hingegen dem auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützten Beschwerdevorbringen zu, der auf den ersten Strafsatz des § 143 StGB (Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren) unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG beruhende Strafausspruch vernachlässige die in der letztgenannten Vorschrift enthaltene (gemeinsam mit § 5 Z 2 und Z 3 JGG zu lesende) Bestimmung, daß bei Verhängung einer Freiheitsstrafe für eine Jugendstraftat, für die sonst nach dem Gesetz eine geringere Strafe als eine solche von 10 bis 20 Jahren vorgesehen ist, ein Mindestmaß der Strafdrohung überhaupt entfällt. Das Erstgericht hat nämlich die Strafe auf Grundlage eines (trotz der behaupteten Anwendung des § 5 Z 4 JGG nicht ausreichend reduzierten) Strafrahmens von 2 1/2 Jahren bis 7 1/2 Jahre ausgemessen (US 9), womit es die nach § 5 Z 4 JGG bei Vorliegen einer Jugendstraftat nur in Ansehung der Obergrenze der gesetzlichen Strafdrohung vorgeschriebene Halbierung rechtsirrig auch in bezug auf die Untergrenze der Strafdrohung vornahm. Durch die Anwendung eines verfehlten Strafrahmens hinsichtlich der Untergrenze ist das Gericht in concreto von einer für den Angeklagten ungünstigeren Rechtslage ausgegangen (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 36 d).Berechtigung kommt hingegen dem auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützten Beschwerdevorbringen zu, der auf den ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB (Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren) unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG beruhende Strafausspruch vernachlässige die in der letztgenannten Vorschrift enthaltene (gemeinsam mit Paragraph 5, Ziffer 2 und Ziffer 3, JGG zu lesende) Bestimmung, daß bei Verhängung einer Freiheitsstrafe für eine Jugendstraftat, für die sonst nach dem Gesetz eine geringere Strafe als eine solche von 10 bis 20 Jahren vorgesehen ist, ein Mindestmaß der Strafdrohung überhaupt entfällt. Das Erstgericht hat nämlich die Strafe auf Grundlage eines (trotz der behaupteten Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nicht ausreichend reduzierten) Strafrahmens von 2 1/2 Jahren bis 7 1/2 Jahre ausgemessen (US 9), womit es die nach Paragraph 5, Ziffer 4, JGG bei Vorliegen einer Jugendstraftat nur in Ansehung der Obergrenze der gesetzlichen Strafdrohung vorgeschriebene Halbierung rechtsirrig auch in bezug auf die Untergrenze der Strafdrohung vornahm. Durch die Anwendung eines verfehlten Strafrahmens hinsichtlich der Untergrenze ist das Gericht in concreto von einer für den Angeklagten ungünstigeren Rechtslage ausgegangen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 36 d).

Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde - die im übrigen zu verwerfen war - insoweit teilweise Folge zu geben, das Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Strafausspruch aufzuheben, im Umfang der Aufhebung gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst durch Strafneubemessung zu erkennen und der Angeklagte mit seiner Berufung darauf zu verweisen.Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde - die im übrigen zu verwerfen war - insoweit teilweise Folge zu geben, das Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Strafausspruch aufzuheben, im Umfang der Aufhebung gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst durch Strafneubemessung zu erkennen und der Angeklagte mit seiner Berufung darauf zu verweisen.

Bei der Bemessung der Strafe war erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, mildernd hingegen das teilweise reumütige Geständnis des Angeklagten und der Umstand, daß es beim schweren Raub beim Versuch blieb. Danach entspricht eine dreijährige Freiheitsstrafe dem an sich unverändert gebliebenen gravierenden Unrechtsgehalt insbesondere des versuchten schweren Raubes sowie der erheblichen personalen Täterschuld; zu einer Anwendung der §§ 41 Abs 3, 43 und 43a StGB fand sich kein Grund.Bei der Bemessung der Strafe war erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, mildernd hingegen das teilweise reumütige Geständnis des Angeklagten und der Umstand, daß es beim schweren Raub beim Versuch blieb. Danach entspricht eine dreijährige Freiheitsstrafe dem an sich unverändert gebliebenen gravierenden Unrechtsgehalt insbesondere des versuchten schweren Raubes sowie der erheblichen personalen Täterschuld; zu einer Anwendung der Paragraphen 41, Absatz 3,, 43 und 43a StGB fand sich kein Grund.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E55138 13D00919

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00091.99.0901.000

Dokumentnummer

JJT_19990901_OGH0002_0130OS00091_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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