Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Melissa M*****, geboren am 6. März 1992, wohnhaft bei den Pflegeeltern Adolf und Waltraud W*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz, als Jugendwohlfahrtsträger, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Anna P*****, vertreten durch Dr. Johann Grasch, Rechtsanwalt in Leibnitz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 8. Juli 1999, GZ 1 R 261/99f-70, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist zwar ein Mindestmaß persönlicher Beziehungen eines Kindes zu seinen Elternteilen höchst erwünscht und wird im Dienste der gesunden Entwicklung des Kindes auch allgemein gefordert (RIS-Justiz RS0047754). Allerdings steht den Eltern - hier der Mutter - dieses Besuchsrecht insoweit nicht zu, als die Ausübung dieses Rechtes das Wohl des Kindes schwerwiegend gefährdet (4 Ob 303/97f; RS0047754; Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 148). Die Feststellungen zur Persönlichkeit der Mutter und deren Familienverhältnissen zum außerehelichen Kindesvater und Lebensgefährten rechtfertigen eine derartige Einschränkung - dies ungeachtet des auch im Revisionsrekurs hervorgehobenen Umstandes einer medizinischerseits attestierten Besserung ihrer früheren Alkoholabhängigkeit. Im Konfliktfall hat nämlich der Besuchsrechtsanspruch eines Elternteils gegenüber dem Kindeswohl zurückzutreten (EFSlg 71.666; 6 Ob 3/97b; RS0048068).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist zwar ein Mindestmaß persönlicher Beziehungen eines Kindes zu seinen Elternteilen höchst erwünscht und wird im Dienste der gesunden Entwicklung des Kindes auch allgemein gefordert (RIS-Justiz RS0047754). Allerdings steht den Eltern - hier der Mutter - dieses Besuchsrecht insoweit nicht zu, als die Ausübung dieses Rechtes das Wohl des Kindes schwerwiegend gefährdet (4 Ob 303/97f; RS0047754; Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 148,). Die Feststellungen zur Persönlichkeit der Mutter und deren Familienverhältnissen zum außerehelichen Kindesvater und Lebensgefährten rechtfertigen eine derartige Einschränkung - dies ungeachtet des auch im Revisionsrekurs hervorgehobenen Umstandes einer medizinischerseits attestierten Besserung ihrer früheren Alkoholabhängigkeit. Im Konfliktfall hat nämlich der Besuchsrechtsanspruch eines Elternteils gegenüber dem Kindeswohl zurückzutreten (EFSlg 71.666; 6 Ob 3/97b; RS0048068).
Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig; es kann ihr daher deshalb keine Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden (4 Ob 303/97f; RS0097114).Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig; es kann ihr daher deshalb keine Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden (4 Ob 303/97f; RS0097114).
Die vom Erstgericht angeordnete und vom Rekursgericht in seiner bekämpften Entscheidung bestätigte Einräumung eines Besuchsrechtes (im übrigen an beide Eltern) nur alle drei Wochen am Freitag von 14 - 17 Uhr im Wohnbereich der Minderjährigen bei ihren Pflegeeltern entspricht - entgegen den Überlegungen im Revisionsrekurs - allen diesen Kriterien, insbesondere aber dem im Vordergrund stehenden Kindeswohl (§ 178a ABGB), wie dies auch im Gutachten der beigezogenen Sachverständigen (ON 54) und den Stellungnahmen des Jugendamtes aufgrund seiner gepflogenen Erhebungen (insbesondere ON 49 und 65) zum Ausdruck kommt. Ein Widerspruch zu der im Rechtsmittel zitierten Entscheidung des EuGH vom 7. 8. 1996 liegt dabei schon deshalb nicht vor, weil im dortigen Falle das Besuchsrecht der Mutter zur Gänze entzogen worden war, während es hier um eine angemessene und mit dem Kindeswohl abgestimmte Einschränkung gegenüber ihrem weitergehenden Besuchsrechtsantrag geht.Die vom Erstgericht angeordnete und vom Rekursgericht in seiner bekämpften Entscheidung bestätigte Einräumung eines Besuchsrechtes (im übrigen an beide Eltern) nur alle drei Wochen am Freitag von 14 - 17 Uhr im Wohnbereich der Minderjährigen bei ihren Pflegeeltern entspricht - entgegen den Überlegungen im Revisionsrekurs - allen diesen Kriterien, insbesondere aber dem im Vordergrund stehenden Kindeswohl (Paragraph 178 a, ABGB), wie dies auch im Gutachten der beigezogenen Sachverständigen (ON 54) und den Stellungnahmen des Jugendamtes aufgrund seiner gepflogenen Erhebungen (insbesondere ON 49 und 65) zum Ausdruck kommt. Ein Widerspruch zu der im Rechtsmittel zitierten Entscheidung des EuGH vom 7. 8. 1996 liegt dabei schon deshalb nicht vor, weil im dortigen Falle das Besuchsrecht der Mutter zur Gänze entzogen worden war, während es hier um eine angemessene und mit dem Kindeswohl abgestimmte Einschränkung gegenüber ihrem weitergehenden Besuchsrechtsantrag geht.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG war der außerordentliche Revisionsrekurs damit zurückzuweisen. Schon aus diesem Grunde ist daher das Kostenersatzbegehren der Mutter im Rechtsmittel verfehlt; soweit nicht ausnahmsweise vorgesehen, findet nämlich im Außerstreitverfahren grundsätzlich keine Kostenersatzpflicht statt (Mayr/Fucik, Verfahren Außerstreitsachen, Rz 18 zu § 2; Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren2, Rz 53).Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG war der außerordentliche Revisionsrekurs damit zurückzuweisen. Schon aus diesem Grunde ist daher das Kostenersatzbegehren der Mutter im Rechtsmittel verfehlt; soweit nicht ausnahmsweise vorgesehen, findet nämlich im Außerstreitverfahren grundsätzlich keine Kostenersatzpflicht statt (Mayr/Fucik, Verfahren Außerstreitsachen, Rz 18 zu Paragraph 2 ;, Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren2, Rz 53).
Anmerkung
E55282 07A02349European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00234.99H.0901.000Dokumentnummer
JJT_19990901_OGH0002_0070OB00234_99H0000_000