TE OGH 1999/9/1 9ObA223/99f

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Veröffentlicht am 01.09.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hermann S*****, wider die beklagte Partei Ferdinand B*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Maximilian Ganzert, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 1,530.000 sA, infolge Wiederaufnahmsklage der klagenden Partei gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Juni 1999, 9 ObA 133/99w, womit der Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. März 1999, GZ 11 Ra 22/99f-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage und den sich darauf beziehenden Verfahrenshilfeantrag der klagenden Partei nicht zuständig.

Die Wiederaufnahmsklage und der Antrag der klagenden Partei, ihr hiefür die Verfahrenshilfe zu bewilligen, werden an das Oberlandesgericht Linz in Arbeits- und Sozialrechtssachen überwiesen.

Text

Begründung:

Der Wiederaufnahmskläger strebt mit seiner unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Wiederaufnahmsklage die Wiederaufnahme des Verfahrens 18 Cga 80/98z des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht an, in dem der Oberste Gerichtshof zuletzt mit Beschluß vom 16. 6. 1999, 9 ObA 133/99w, seinem Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. 3. 1999, 11 Ra 22/99f-12, womit sein Rekurs gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. 9. 1998, 18 Cga 80/98z-2, als verspätet zurückgewiesen wurde, nicht Folge gegeben hat. Der Wiederaufnahmskläger macht als Wiederaufnahmsgrund, gestützt auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, geltend, daß - entgegen der vom Obersten Gerichtshof im Vorprozeß zugrundegelegten Feststellung des Rekursgerichtes - eine gemeinsame Einlaufstelle des Bezirksgerichtes Wels und des Landesgerichtes Wels bestehe.Der Wiederaufnahmskläger strebt mit seiner unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Wiederaufnahmsklage die Wiederaufnahme des Verfahrens 18 Cga 80/98z des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht an, in dem der Oberste Gerichtshof zuletzt mit Beschluß vom 16. 6. 1999, 9 ObA 133/99w, seinem Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. 3. 1999, 11 Ra 22/99f-12, womit sein Rekurs gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. 9. 1998, 18 Cga 80/98z-2, als verspätet zurückgewiesen wurde, nicht Folge gegeben hat. Der Wiederaufnahmskläger macht als Wiederaufnahmsgrund, gestützt auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO, geltend, daß - entgegen der vom Obersten Gerichtshof im Vorprozeß zugrundegelegten Feststellung des Rekursgerichtes - eine gemeinsame Einlaufstelle des Bezirksgerichtes Wels und des Landesgerichtes Wels bestehe.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 532 Abs 2 ZPO muß im Fall des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO die Wiederaufnahmsklage beim Prozeßgericht erster Instanz, wenn aber nur eine in höherer Instanz erlassene Entscheidung von dem geltend gemachten Anfechtungsgrund betroffen wird, bei dem bezüglichen Gericht höherer Instanz angebracht werden. Wird von einem Wiederaufnahmsgrund - wie vorliegend - die Tatsachengrundlage der früheren Entscheidung betroffen, so ist die Wiederaufnahmsklage immer bei derjenigen Tatsacheninstanz des Vorprozesses einzubringen, welche die berührten Feststellungen getroffen hat (RIS-Justiz RS0044571, RS0044559). Dies ist im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen.Gemäß Paragraph 532, Absatz 2, ZPO muß im Fall des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO die Wiederaufnahmsklage beim Prozeßgericht erster Instanz, wenn aber nur eine in höherer Instanz erlassene Entscheidung von dem geltend gemachten Anfechtungsgrund betroffen wird, bei dem bezüglichen Gericht höherer Instanz angebracht werden. Wird von einem Wiederaufnahmsgrund - wie vorliegend - die Tatsachengrundlage der früheren Entscheidung betroffen, so ist die Wiederaufnahmsklage immer bei derjenigen Tatsacheninstanz des Vorprozesses einzubringen, welche die berührten Feststellungen getroffen hat (RIS-Justiz RS0044571, RS0044559). Dies ist im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen.

Der Oberste Gerichtshof ist für Wiederaufnahmsklagen in aller Regel nicht zuständig. Seine Zuständigkeit als Erstgericht kommt bei den in § 532 Abs 2 ZPO aufgezählten Wiederaufnahmsgründen nur ganz ausnahmsweise in Betracht (9 ObA 159/88); so wenn er gesetzwidrig von Tatsachenfeststellungen der Unterinstanzen abgewichen ist und die Wiederaufnahmsklage nur diese abweichende oberstgerichtliche Tatsachenfeststellung und nur die oberstgerichtliche Entscheidung zum Gegenstand der Anfechtung macht (RIS-Justiz RS0044576).Der Oberste Gerichtshof ist für Wiederaufnahmsklagen in aller Regel nicht zuständig. Seine Zuständigkeit als Erstgericht kommt bei den in Paragraph 532, Absatz 2, ZPO aufgezählten Wiederaufnahmsgründen nur ganz ausnahmsweise in Betracht (9 ObA 159/88); so wenn er gesetzwidrig von Tatsachenfeststellungen der Unterinstanzen abgewichen ist und die Wiederaufnahmsklage nur diese abweichende oberstgerichtliche Tatsachenfeststellung und nur die oberstgerichtliche Entscheidung zum Gegenstand der Anfechtung macht (RIS-Justiz RS0044576).

Dies ist hier nicht der Fall. Der Wiederaufnahmskläger macht nicht geltend, daß der Oberste Gerichtshof von Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen abgewichen sei. Im Rubrum der Wiederaufnahmsklage richtet sich der Kläger zwar zunächst nur gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 16. 6. 1999, 9 ObA 133/99w, weitet sein Rechtsschutzziel jedoch in der Klageerzählung (Punkt I 1) auf den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. 3. 1999, 11 Ra 22/99f-12, aus, mit dem sein früherer Rekurs, wie bereits eingangs dargestellt, zurückgewiesen wurde. Der Wiederaufnahmskläger benennt als "mit Wiederaufnahme angefochtene Entscheidung" auch noch den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. 9. 1998, 18 Cga 80/98z-2, stellt jedoch im weiteren Verlauf der Klagserzählung sowie insbesondere im Urteilsantrag klar, daß er nur darauf abzielt, daß - unter Abstandnahme von dem vom Rekursgericht gebrauchten Zurückweisungsgrund - meritorisch über seinen vormaligen Rekurs gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. 9. 1998 entschieden wird.Dies ist hier nicht der Fall. Der Wiederaufnahmskläger macht nicht geltend, daß der Oberste Gerichtshof von Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen abgewichen sei. Im Rubrum der Wiederaufnahmsklage richtet sich der Kläger zwar zunächst nur gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 16. 6. 1999, 9 ObA 133/99w, weitet sein Rechtsschutzziel jedoch in der Klageerzählung (Punkt römisch eins 1) auf den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. 3. 1999, 11 Ra 22/99f-12, aus, mit dem sein früherer Rekurs, wie bereits eingangs dargestellt, zurückgewiesen wurde. Der Wiederaufnahmskläger benennt als "mit Wiederaufnahme angefochtene Entscheidung" auch noch den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. 9. 1998, 18 Cga 80/98z-2, stellt jedoch im weiteren Verlauf der Klagserzählung sowie insbesondere im Urteilsantrag klar, daß er nur darauf abzielt, daß - unter Abstandnahme von dem vom Rekursgericht gebrauchten Zurückweisungsgrund - meritorisch über seinen vormaligen Rekurs gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. 9. 1998 entschieden wird.

Die Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofes für die vorliegende Wiederaufnahmsklage führt jedoch nicht zur Zurückweisung der Klage, sondern zur amtswegigen Überweisung der Sache an das zuständige Rekursgericht des Vorprozesses (Fasching, Lehrbuch2 Rz 2050, 2076; SZ 66/10; RIS-Justiz RS0041882). Dasselbe muß für den Verfahrenshilfeantrag gelten, der sich auf diese Klage bezieht (3 Ob 108/98y).

Anmerkung

E55257 09B02239

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00223.99F.0901.000

Dokumentnummer

JJT_19990901_OGH0002_009OBA00223_99F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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