Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. Anthony H*****, Kaufmann, ***** 2. Linda H*****, Private, ebendort, beide vertreten durch Dr. Gert Paulsen, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1. Dipl.Ing. Rosa-Maria C*****, Architektin, ***** vertreten durch Dr. Wolf Günter Auer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 2. Bauunternehmung M***** & Comp. GmbH KG, ***** vertreten durch Dr. Anton Mikosch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Feststellung (Streitwert S 1,000.000), über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 20. Mai 1999, GZ 6 R 245/98s-94, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob die "Bauaufsicht" noch unter den Begriff "Planung" zu subsumieren ist, bildet keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Es geht hier lediglich darum, ob das auf Haftung der erstbeklagten Partei für Schäden durch mangelhafte Planung und Herstellung (des Werkes) gerichtete Klagebegehren samt Vorbringen auch die Geltendmachung der Haftung für eine mangelhafte Bauaufsicht enthält, ob sohin das Vorbringen als Anspruchsgrundlage ausreicht. Die Frage, wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist, hat aber grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (5 Ob 21/97t, 1 Ob 83/99h).Ob die "Bauaufsicht" noch unter den Begriff "Planung" zu subsumieren ist, bildet keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Es geht hier lediglich darum, ob das auf Haftung der erstbeklagten Partei für Schäden durch mangelhafte Planung und Herstellung (des Werkes) gerichtete Klagebegehren samt Vorbringen auch die Geltendmachung der Haftung für eine mangelhafte Bauaufsicht enthält, ob sohin das Vorbringen als Anspruchsgrundlage ausreicht. Die Frage, wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist, hat aber grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (5 Ob 21/97t, 1 Ob 83/99h).
Da die Herstellung des Objektes durch die zweitbeklagte Partei im Rahmen der der erstbeklagten Partei obliegenden Gesamtabwicklung des Bauvorhabens einschließlich Planung, Oberleitung und Bauaufsicht erfolgte, liegt keine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vor, wenn das Berufungsgericht eine Haftung der Erstbeklagten auch für die mangelhafte Bauaufsicht bei der Herstellung bejahte, zumal doch die Bauaufsicht gerade in die Herstellungsphase fällt.
Die Abänderung der Art der anzubringenden Isolierung fällt selbst nach den Ausführungen der Revisionswerberin unter den Begriff "Planung". Ob bei fachgerechter Verarbeitung auch das von der Erstbeklagten abgeänderte Isolierungssystem der Folienisolierung als Horizontalabdichtung wie auch das Deltermann-System als Vertikalisolierung eine sichere Dichtheit gewährleisten und technisch gegen die Verbindung beider Systeme nichts einzuwenden ist, es nur auf die von der Bauunternehmung durchzuführende Verarbeitung ankomme, ist nicht entscheidend. Nicht der Inhalt des Sachverständigengutachtens, sondern die getroffenen Feststellungen sind Entscheidungsgrundlage. Danach hätte es aber zur bautechnisch ordnungsgemäßen Absicherung des Dichtungssystems auch der Einfügung eines Fugenbandes bedurft. Soweit das Berufungsgericht das Unterlassen der Anordnung der Einfügung eines Fugenbandes in den Anbringungs- und Errichtungsvorgaben an den Hersteller als Planungsfehler wertete, ist auch darin keine krasse Verkennung der Rechtslage zu erblicken.
Anmerkung
E55483 09A01919European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00191.99Z.0901.000Dokumentnummer
JJT_19990901_OGH0002_0090OB00191_99Z0000_000