TE OGH 1999/9/1 7Ob219/99b

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Veröffentlicht am 01.09.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Miodrag und Milan G*****, *****, beide vertreten durch die Mutter Mara G*****, *****, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Sreten G*****, vertreten durch Dr. Erwin Dick, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. April 1999, GZ 45 R 257/99y-16, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 18. März 1999, GZ 3 P 2/99p-11, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete den Vater ab 1. 4. 1998 monatlich Unterhaltsbeiträge von je S 1.000,-- für die Minderjährigen zu bezahlen.

Über Rekurs des Vaters bestätigte das Gericht zweiter Instanz mit dem angefochtenen Beschluß diese Entscheidung und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den gegen den Beschluß des Rekursgerichtes innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) geltenden Rechtslage:

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht S 260.000. Ansprüche auf den gesetzlichen Unterhalt sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten, wobei es eines Bewertungsausspruches durch das Gericht zweiter Instanz nicht bedarf (6 Ob 236/98v). Nur der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, daß Unterhaltsansprüche von zwei Kindern nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche darstellen; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (RIS-Justiz RS0017257).Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht S 260.000. Ansprüche auf den gesetzlichen Unterhalt sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten, wobei es eines Bewertungsausspruches durch das Gericht zweiter Instanz nicht bedarf (6 Ob 236/98v). Nur der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, daß Unterhaltsansprüche von zwei Kindern nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche darstellen; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (RIS-Justiz RS0017257).

Im vorliegenden Fall hat der Vater das als außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und innerhalb der vom Erstgericht dafür gesetzten Frist dahin verbessert, daß er einen Antrag gemäß § 14a Abs 1 und 2 AußStrG gestellt hat. Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG - der Wert des Entscheidungsgegenstands ist amtswegig zu ermitteln - sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (1 Ob 133/99m; vgl auch RIS-Justiz RS0109516).Im vorliegenden Fall hat der Vater das als außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und innerhalb der vom Erstgericht dafür gesetzten Frist dahin verbessert, daß er einen Antrag gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG gestellt hat. Im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG - der Wert des Entscheidungsgegenstands ist amtswegig zu ermitteln - sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (1 Ob 133/99m; vergleiche auch RIS-Justiz RS0109516).

Das Erstgericht wird das Rechtsmittel somit dem Rekursgericht vorzulegen haben. Zu diesem Zwecke ist der Akt dem Gericht erster Instanz zurückzustellen.

Anmerkung

E55233 07A02199

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00219.99B.0901.000

Dokumentnummer

JJT_19990901_OGH0002_0070OB00219_99B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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