TE OGH 1999/9/1 9Ob128/99k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.09.1999
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 22. April 1998 verstorbenen Friedrich K*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erbserklärten Erben 1.) Notburga K*****, Bäuerin, *****, 2.) Katharina K*****, Hausfrau, *****, 3.) Elisabeth K*****, Kochlehrling, geboren am 22. Juni 1980, *****, vertreten durch den Kollisionskurator Mag. Christian P*****, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 4.) Josef Friedrich K*****, Tischlerlehrling, geboren am 5. Juli 1982, *****, vertreten durch den Kollisionskurator Thomas H*****, Hotelier, *****, sämtliche vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 12. März 1999, GZ 53 R 17/99k-48, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der erbserklärten Erben wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der erbserklärten Erben wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Ermessensentscheidung (NotZ 1968, 173) der Vorinstanzen, wonach die von den Kollisionskuratoren namens der mj. Erben zur schriftlichen Abhandlungspflege erteilten Vollmachten als Angelegenheiten iSd § 154 Abs 3 ABGB der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedürfen, ist unbestritten geblieben. Sowohl der an die Kollisionskuratoren gerichtete Auftrag vom 29. 9. 1998 (ON 31) als auch derjenige vom 15. 12. 1998 (ON 41), dessen Adressat nicht der Erbenmachthaber, sondern die Erben selbst sind (s. zu einem vergleichbaren Sachverhalt: OGH v. 2. 4. 1986, 3 Ob 518/86), sind in einem Verbesserungsverfahren (§ 84 f ZPO) durch das Erstgericht unternommene Versuche, das Formgebrechen des mangelhaften Nachweises der Bevollmächtigung (Gitschthaler in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 85) beseitigen zu lassen. Da die hiefür gesetzten Fristen ungenützt verstrichen sind, ist die Auffassung der Vorinstanzen, daß die Bevollmächtigung des Erbenmachthabers durch die mj. Erben nicht ausreichend bescheinigt war, vertretbar. Nach der Judikatur (EvBl 1977/44, 2 Ob 642/85) bedarf es zur Durchführung einer schriftlichen Abhandlung eines Antrages aller Erben. Ein solcher lag aber nur von Seiten der volljährigen Erben, mangels ausreichenden Vollmachtsnachweises aber nicht auch für die mj. Erben vor, sodaß die Abweisung zu Recht erfolgte (2 Ob 642/85). Im übrigen ist es den Erben unbenommen, auch noch nach Übermittlung des Abhandlungsaktes an den Gerichtskommissär neuerlich einen - formgerechten - Antrag auf Durchführung der schriftlichen Abhandlungspflege einzubringen (EvBl 1973/36, EvBl 1979/214).Die Ermessensentscheidung (NotZ 1968, 173) der Vorinstanzen, wonach die von den Kollisionskuratoren namens der mj. Erben zur schriftlichen Abhandlungspflege erteilten Vollmachten als Angelegenheiten iSd Paragraph 154, Absatz 3, ABGB der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedürfen, ist unbestritten geblieben. Sowohl der an die Kollisionskuratoren gerichtete Auftrag vom 29. 9. 1998 (ON 31) als auch derjenige vom 15. 12. 1998 (ON 41), dessen Adressat nicht der Erbenmachthaber, sondern die Erben selbst sind (s. zu einem vergleichbaren Sachverhalt: OGH v. 2. 4. 1986, 3 Ob 518/86), sind in einem Verbesserungsverfahren (Paragraph 84, f ZPO) durch das Erstgericht unternommene Versuche, das Formgebrechen des mangelhaften Nachweises der Bevollmächtigung (Gitschthaler in Rechberger ZPO Rz 5 zu Paragraph 85,) beseitigen zu lassen. Da die hiefür gesetzten Fristen ungenützt verstrichen sind, ist die Auffassung der Vorinstanzen, daß die Bevollmächtigung des Erbenmachthabers durch die mj. Erben nicht ausreichend bescheinigt war, vertretbar. Nach der Judikatur (EvBl 1977/44, 2 Ob 642/85) bedarf es zur Durchführung einer schriftlichen Abhandlung eines Antrages aller Erben. Ein solcher lag aber nur von Seiten der volljährigen Erben, mangels ausreichenden Vollmachtsnachweises aber nicht auch für die mj. Erben vor, sodaß die Abweisung zu Recht erfolgte (2 Ob 642/85). Im übrigen ist es den Erben unbenommen, auch noch nach Übermittlung des Abhandlungsaktes an den Gerichtskommissär neuerlich einen - formgerechten - Antrag auf Durchführung der schriftlichen Abhandlungspflege einzubringen (EvBl 1973/36, EvBl 1979/214).

Anmerkung

E55243 09A01289

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00128.99K.0901.000

Dokumentnummer

JJT_19990901_OGH0002_0090OB00128_99K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten