TE OGH 1999/9/1 9ObA188/99h

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Veröffentlicht am 01.09.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Franz Höllebrand als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Nebojsa S*****, Installateurhelfer, *****, vertreten durch Dr. Georg Freimüller und andere, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Josef J***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Helmut Buchgraber, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 142.278,10 brutto sA, infolge Revision (Revisionsinteresse S 139.405,-- brutto sA) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. März 1999, GZ 7 Ra 54/99h-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9. Dezember 1998, GZ 31 Cga 97/98f-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.112,-- (darin S 1.352,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger berechtigt vorzeitig ausgetreten ist, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger berechtigt vorzeitig ausgetreten ist, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen erhielten die Dienstnehmer der Beklagten auf ihr Verlangen hin wohl sogenannte Akontozahlungen in Höhe von einigen tausend Schilling, doch erhielten sie den restlichen (überwiegenden) Lohn zu jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten im nachhinein, nämlich zwischen dem 20. und 25., manchmal sogar erst am 30. des Folgemonats. So erhielt der Kläger beispielsweise den Monatslohn für Jänner 1998 wie folgt erstattet: Am 15. 1. S 1.500 (Gehaltspfändung), am 23. 1. S 4.000,--, am 6. 2. S 4.000,-- und erst am 27. 2. S 4.414,-- als Restzahlung. Hinsichtlich des Lohnes für Februar wurden am 13. 2. S 1.500,-- für eine Gehaltspfändung abgezogen, am 20. 2. erhielt der Kläger S 4.000,--, am 6. 3. S 5.000,-- und erst am 20. 3. die restliche Zahlung von S 3.983,--. Allein diese Feststellungen über die zu jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgten (Rest-)Zahlungen widerlegen die Einwendungen der Beklagten, es sei durch langjährige Übung zu einer schlüssigen Individualvereinbarung des Inhalts gekommen, daß die Fälligkeit des Lohnes erst mit dem letzten Tag des auf die Lohnperiode zweitfolgenden Monats eintreten sollte. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht erkannt, daß in der Akzeptanz jeweils unterschiedlich verspäteter Auszahlungen des Lohnes nur eine Stundung, keineswegs jedoch eine einvernehmliche Verschiebung des Fälligkeitstermines (- auf welches Datum ? -) liegt und - mangels einer Kollektiv- oder Individualvereinbarung - die subsidiäre Regel des § 1154 Abs 2 erster Satz ABGB Anwendung findet. Dem Geschäftsführer der beklagten Partei mußte trotz der von ihm begehrten "Zurückziehung" des Schreibens über eine Nachfrist und die Androhung des Austritts klar sein, daß der Kläger damit nicht auf sein Austrittsrecht wegen der Verzögerungen mit den Lohnzahlungen verzichtete. Im Hinblick auf die bereits im Februar geäußerte Forderung des Klägers nach Lohnzahlung zum jeweiligen Ende des Arbeitsmonats und die anläßlich des Gespräches vom 25. 5. 1998 durch den Kläger abgegebene Erläuterung, war ebenso eindeutig, daß der Kläger auf einer künftigen Zahlung zum jeweils Monatsletzten beharrte. Wenngleich ein Arbeitnehmer, der Zahlungsrückstände - ausdrücklich oder stillschweigend - durch längere Zeit geduldet hat, diesen Umstand nicht zum Anlaß eines plötzlichen Austritts nehmen kann, sondern dem Arbeitgeber regelmäßig durch Setzung einer angemessenen Nachfrist einerseits eine Warnung zukommen lassen und die Gelegenheit zur Nachzahlung geben muß (Arb 10.218 ua), ist eine solche Vorgangsweise dann entbehrlich, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Arbeitnehmer ausreichend deutlich zu verstehen gegeben hat, daß er eine rechtlich nicht gedeckte Vorgangsweise des Arbeitgebers bei der Lohnauszahlung nicht weiter akzeptieren wolle, deshalb schon einmal eine Nachfrist gesetzt und den Austritt angedroht hat und der Arbeitgeber dennoch mit der Lohnzahlung für den Folgemonat erneut in Verzug gerät. In diesem Falle kann von einem "plötzlichen" Austritt nicht mehr die Rede sein.Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen erhielten die Dienstnehmer der Beklagten auf ihr Verlangen hin wohl sogenannte Akontozahlungen in Höhe von einigen tausend Schilling, doch erhielten sie den restlichen (überwiegenden) Lohn zu jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten im nachhinein, nämlich zwischen dem 20. und 25., manchmal sogar erst am 30. des Folgemonats. So erhielt der Kläger beispielsweise den Monatslohn für Jänner 1998 wie folgt erstattet: Am 15. 1. S 1.500 (Gehaltspfändung), am 23. 1. S 4.000,--, am 6. 2. S 4.000,-- und erst am 27. 2. S 4.414,-- als Restzahlung. Hinsichtlich des Lohnes für Februar wurden am 13. 2. S 1.500,-- für eine Gehaltspfändung abgezogen, am 20. 2. erhielt der Kläger S 4.000,--, am 6. 3. S 5.000,-- und erst am 20. 3. die restliche Zahlung von S 3.983,--. Allein diese Feststellungen über die zu jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgten (Rest-)Zahlungen widerlegen die Einwendungen der Beklagten, es sei durch langjährige Übung zu einer schlüssigen Individualvereinbarung des Inhalts gekommen, daß die Fälligkeit des Lohnes erst mit dem letzten Tag des auf die Lohnperiode zweitfolgenden Monats eintreten sollte. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht erkannt, daß in der Akzeptanz jeweils unterschiedlich verspäteter Auszahlungen des Lohnes nur eine Stundung, keineswegs jedoch eine einvernehmliche Verschiebung des Fälligkeitstermines (- auf welches Datum ? -) liegt und - mangels einer Kollektiv- oder Individualvereinbarung - die subsidiäre Regel des Paragraph 1154, Absatz 2, erster Satz ABGB Anwendung findet. Dem Geschäftsführer der beklagten Partei mußte trotz der von ihm begehrten "Zurückziehung" des Schreibens über eine Nachfrist und die Androhung des Austritts klar sein, daß der Kläger damit nicht auf sein Austrittsrecht wegen der Verzögerungen mit den Lohnzahlungen verzichtete. Im Hinblick auf die bereits im Februar geäußerte Forderung des Klägers nach Lohnzahlung zum jeweiligen Ende des Arbeitsmonats und die anläßlich des Gespräches vom 25. 5. 1998 durch den Kläger abgegebene Erläuterung, war ebenso eindeutig, daß der Kläger auf einer künftigen Zahlung zum jeweils Monatsletzten beharrte. Wenngleich ein Arbeitnehmer, der Zahlungsrückstände - ausdrücklich oder stillschweigend - durch längere Zeit geduldet hat, diesen Umstand nicht zum Anlaß eines plötzlichen Austritts nehmen kann, sondern dem Arbeitgeber regelmäßig durch Setzung einer angemessenen Nachfrist einerseits eine Warnung zukommen lassen und die Gelegenheit zur Nachzahlung geben muß (Arb 10.218 ua), ist eine solche Vorgangsweise dann entbehrlich, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Arbeitnehmer ausreichend deutlich zu verstehen gegeben hat, daß er eine rechtlich nicht gedeckte Vorgangsweise des Arbeitgebers bei der Lohnauszahlung nicht weiter akzeptieren wolle, deshalb schon einmal eine Nachfrist gesetzt und den Austritt angedroht hat und der Arbeitgeber dennoch mit der Lohnzahlung für den Folgemonat erneut in Verzug gerät. In diesem Falle kann von einem "plötzlichen" Austritt nicht mehr die Rede sein.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E55253 09B01889

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00188.99H.0901.000

Dokumentnummer

JJT_19990901_OGH0002_009OBA00188_99H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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