TE OGH 1999/9/1 9Ob203/99i

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Veröffentlicht am 01.09.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Michael G*****, geboren am 9. November 1987, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Brigitte S*****, Schriftstellerin, *****, vertreten durch DDr. Gunter Peyrl, Rechtsanwalt in Freistadt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. Mai 1999, GZ 45 R 115/99s-168, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände ein Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Soweit nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden, ist daher eine solche Entscheidung - da ihr nicht die im § 14 Abs 1 AußStrG umschriebene Bedeutung zukommt - für den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar (RIS-Justiz RS0097114; zuletzt 9 Ob 116/99w; 9 Ob 7/99s).Die nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände ein Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Soweit nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden, ist daher eine solche Entscheidung - da ihr nicht die im Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG umschriebene Bedeutung zukommt - für den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar (RIS-Justiz RS0097114; zuletzt 9 Ob 116/99w; 9 Ob 7/99s).

Eine Verletzung leitender Grundsätze der Rechtsprechung ist dem Rekursgericht nicht unterlaufen. Daß die Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen dem Minderjährigen und seinem Vater dem Kindeswohl entspricht, kann nach den insofern eindeutigen Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht zweifelhaft sein. Es ist auch nicht richtig, daß das Rekursgericht die Gewährung des Besuchsrechtes mit der Kompromißbereitschaft der Mutter begründet hat. Im Gegenteil: Diese nunmehr ansatzweise gezeigte Kompromißbereitschaft hat das Rekursgericht bewogen, das Ausmaß des nach den Verfahrensergebnissen notwendigen Besuchsrechtes gegenüber der Entscheidung des Erstgerichtes zur Vermeidung einer Überforderung der Mutter zu reduzieren.

Auch von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann nicht die Rede sein. Die Vorwürfe der Mutter betreffend staatsfeindliche Aktivitäten des Vaters sind trotz umfangreicher Ausführungen in ihrem relevanten Kern - nämlich hinsichtlich der Möglichkeit einer nachvollziehbaren Gefährdung des Kindeswohles - im wesentlichen unkonkret geblieben. Dessenungeachtet hat sich das Erstgericht mit diesen Vorwürfen auseinandergesetzt. Die Rekurswerberin zeigt auch nicht konkret auf, welche zusätzlichen Erhebungen durchgeführt hätten werden sollen. Sie nennt in diesem Zusammenhang lediglich eine Anfrage an die Staatspolizei. Solche Anfragen sind aber ohnedies zweimal ergangen, haben jedoch nicht das von der Rekurswerberin gewünschte Ergebnis erbracht (ON 61 und 144).

Anmerkung

E55108 09A02039

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00203.99I.0901.000

Dokumentnummer

JJT_19990901_OGH0002_0090OB00203_99I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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