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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache des Mag. R, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH, 4320 Perg, Dr. Schoberstraße 25, gegen die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Bewerbung um die Planstelle eines Direktors eines Bundesrealgymnasiums, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer behauptet die Verletzung der Entscheidungspflicht der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über seine Bewerbung vom 15. Dezember 2002 um die am 12. Dezember 2002 ausgeschriebene Planstelle des Direktors am wirtschaftskundigen Bundesrealgymnasium S. Mit Schreiben des Landesschulrates vom 15. März 2004 sei er verständigt worden, dass er in den Dreiervorschlag für die ausgeschriebene Planstelle aufgenommen worden sei und ihm somit im Besetzungsverfahren Parteistellung zukomme. Durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter habe er am 25. März 2004 von der Möglichkeit der Akteneinsicht nach vorausgehender Terminvereinbarung Gebrauch gemacht. Diese sei ihm aber nur zum Teil gewährt worden, insbesondere habe man seinem rechtsfreundlichen Vertreter eine Einsichtnahme in den gesamten Verfahrensakt vorenthalten. Weiters sei ihm auch eine Ausfertigung des Beschlusses des Kollegiums des Landesschulrates vom 12. März 2003, mit dem der Besetzungsvorschlag gefasst worden sei, verweigert worden. Wegen dieser Verletzungen zentraler Verfahrensgrundsätze habe er mit Schriftsatz vom 26. März 2004 einen Antrag auf Akteneinsicht sowie Fristerstreckung und einen Antrag auf Beschlussausfertigung eingebracht. Darüber habe die belangte Behörde nicht fristgerecht entschieden, sodass er gezwungen gewesen sei, ohne vollständige Kenntnis des gesamten Akteninhaltes eine Stellungnahme binnen der ihm mit 31. März 2004 gesetzten Frist zu erstatten. Mit Schreiben vom 5. April 2004 habe ihm der Landesschulrat mitgeteilt, dass seine Stellungnahme an die belangte Behörde weitergeleitet worden sei. Im Besetzungsvorschlag vom 12. März 2004 sei er an zweiter Stelle gereiht worden. Dieser Vorschlag sei allerdings rechtswidrig zustande gekommen, da nur jene Bewerber im Bewerbungsverfahren berücksichtigt werden dürften, die fristgerecht die erforderlichen Bewerbungsunterlagen beibrächten. Die beiden Mitbewerber hätten daher hinsichtlich der erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist nachgereichten Bewerbungsunterlagen keine Punkte zugewiesen erhalten dürfen. Bei rechtsrichtiger Durchführung des Auswahlverfahrens hätte er daher als bestqualifizierter Bewerber der ausgeschriebenen Stelle hervorgehen müssen. Es werde daher beantragt, über seine Bewerbung vom 15. Dezember 2002 um den Schulleiterposten am wirtschaftskundigen Bundesrealgymnasium S in der Sache selbst zu erkennen und ein Mitglied des Vorschlages zum Schulleiter zu bestellen.
Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.
Zur Rechtslage wird auf den hg. Beschluss vom 21. September 2005, Zl. 2005/12/0176 verwiesen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden Normen über die bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte erwächst dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch als Partei auf Verfahrensteilnahme bei Ernennungen (oder ernennungsgleichen Akten) dann angenommen, wenn ein solcher Anspruch der materiellrechtlichen Grundlage - ausdrücklich oder schlüssig - zu entnehmen war (vgl. den hg. Beschluss vom 21. September 2005, Zl. 2005/12/0176, mit weiterem Hinweis auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1974, Slg. 8643/A, zur Verleihung einer schulfesten Stelle sowie den hg. Beschluss vom 2. Juli 1979, Slg. 9899/A, zur Besetzung einer schulfesten Leiterstelle). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem zum BDG 1979 ergangenen Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0301, die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes (im damaligen konkreten Fall hinsichtlich der Verwendungsgruppenzuordnung) zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen wird.
Eine solche Verdichtung kann auch aus § 207f BDG 1979 nicht abgeleitet werden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 207f Abs. 1 und 2 nämlich ausschließlich eine Selbstbindungsnorm dar. Dies gilt auch für die im § 207f Abs. 3 enthaltene Ermächtigung des Kollegiums des Landesschulrates für bestimmte Auswahlkriterien nach Abs. 2 näherer Bestimmungen zu treffen und die darauf gestützten Beschlüsse (Richtlinien). Eine "rechtliche Verdichtung" dergestalt, dass den Bewerbern auf die Einhaltung dieser Bestimmungen ein subjektives Recht zukäme, liegt daher keinesfalls vor (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 21. September 2005, Zl. 2005/12/0176, oder vom 16. März 2005, Zlen. 2005/12/0006, 0007, mwN). Eine vom Verfassungsgerichtshof überbundene Parteistellung, die dem hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2003, Zl. 2002/12/0285, zugrunde lag, wird hier nicht behauptet. Auch aus dem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben des Landesschulrates für Oberösterreich vom 15. März 2004 kann eine Parteistellung des Beschwerdeführers mangels Bescheidcharakters nicht abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer wurde damit nämlich lediglich in Kenntnis gesetzt, dass er in den Besetzungsvorschlag aufgenommen worden sei und ihm somit (nach Auffassung des LSR) Parteistellung im Besetzungsverfahren zukomme. Da eine Bezeichnung als Bescheid nicht erfolgte und nach seinem Inhalt kein normativer Abspruch vorliegt, handelt es sich lediglich um die Mitteilung einer Rechtsansicht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2006, Zl. 2005/12/0098, mwN).
Im Übrigen wäre eine Säumnisbeschwerde selbst bei Bejahung der Parteistellung eines Bewerbers in einem Ernennungsverfahren, welches nur durch die Erlassung eines Intimationsbescheides betreffend eine durch Entschließung des Bundespräsidenten vorzunehmende Ernennung abgeschlossen werden könnte, aus den im hg. Beschluss vom 19. November 2002, Zl. 2000/12/0278 (zur Ernennung einer Direktorin einer Bundeshandelsakademie), dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, unzulässig (vgl. auch den hg. Beschluss vom 13. September 2006, Zl. 2006/12/0140 zur Ernennung eines Universitätsprofessors).
Die Säumnisbeschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 15. November 2006
Schlagworte
Dienstrecht Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120178.X00Im RIS seit
18.01.2007Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008