Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christian T*****, vertreten durch Dr. Ursula Schwarz, Rechtsanwältin in Bruck/Mur, wider die beklagten Parteien 1. Alfred K*****, und 2. W***** Versicherungs-AG, *****, beide vertreten durch Dr. Josef Lechner und Dr. Ewald Wirleitner, Rechtsanwälte in Steyr, wegen 77.904,-- S sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 30. Mai 1997, GZ 3 R 85/97z-43, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Liezen vom 26. Februar 1997, GZ 2 C 32/94h-39, sowie das diesem vorangegangene Verfahren ab dem Fortsetzungsantrag der beklagten Parteien vom 15. Mai 1996 (ON 22) als nichtig aufgehoben und die Klage auf Zahlung von 77.904,-- S sA zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 6.695,04 S (davon 1.115,84 S USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Am 26. 9. 1993 ereignete sich gegen 14.00 Uhr auf der Eisen-Bundesstraße B 115 im Gemeindegebiet von Landl ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker und Halter eines bei der Bundesländer Versicherungs-AG haftpflichtversicherten PKW und Reinhold K***** als Lenker eines vom Erstbeklagten gehaltenen und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Autobusses beteiligt waren.
Der nunmehrige Erstbeklagte machte den ihm entstandenen Schaden von 164.741,83 S sA gegenüber dem nunmehrigen Kläger und dessen Haftpflichtversicherung mit einer zu 4 Cg 35/94t des Landesgerichtes Leoben eingebrachten Klage geltend. Die (damals) Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Der Lenker des Autobusses sei mit diesem infolge einer kurvenschneidenden Fahrlinie über die Fahrbahnmitte geraten und gegen den PKW gestoßen, sodaß diesen das Alleinverschulden am gegenständlichen Verkehrsunfall treffe. Weiters wendeten die (damals) Beklagten der eingeklagten Forderung gegenüber Schadenersatzansprüche des nunmehrigen Klägers von insgesamt 77.904 S (74.500,-- S als Schaden am PKW inklusive Ummeldespesen, 1.904,-- S an Kosten der Besichtigung durch einen Sachverständigen und 1.500,-- S an Abschleppkosten) aufrechnungsweise ein. Mit - rechtskräftigem - Urteil vom 5. 4. 1996, 4 Cg 35/94t-37, erkannte das Landesgericht Leoben - ausgehend vom Alleinverschulden des nunmehrigen Klägers - die eingeklagte Forderung als mit 134.075,61 S zu Recht, die eingewendete Gegenforderung jedoch als nicht zu Recht bestehend, verpflichtete demgemäß die (damals) Beklagten zur Zahlung von 134.074,61 S sA an den nunmehrigen Erstbeklagten und wies das Mehrbegehren von 30.666,22 S sA ab.
Mit der am 13. 1. 1994 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrt der Kläger von den Beklagten zur ungeteilten Hand den Ersatz seines bereits im Verfahren 4 Cg 35/94t des Landesgerichtes Leoben als Gegenforderung geltend gemachten Schadens von 77.904,-- S sA. Der Lenker des Autobusses habe im Zuge einer Begegnung beim Durchfahren einer unübersichtlichen Kurve eine kurvenschneidende Fahrlinie über der Fahrbahnmitte eingehalten, sodaß es zu einer Kollision mit dem ordnungsgemäß rechts fahrenden PKW des Klägers gekommen sei.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Das Alleinverschulden am gegenständlichen Verkehrsunfall treffe den Kläger, der mit einer überhöhten Geschwindigkeit gefahren, aufgrund einer Vollbremsung mit seinem PKW über die Fahrbahnmitte geraten und dort gegen die linke Seite des Autobusses gestoßen sei. Die Beklagten wendeten zunächst die Schadenersatzansprüche des Erstbeklagten aus diesem Unfall bis zur Höhe der eingeklagten Forderung als Gegenforderung aufrechnungsweise ein, ließen diese jedoch aufgrund des Zuspruchs im Verfahren 4 Cg 35/94t des Landesgerichtes Leoben wieder fallen.
Das Erstgericht verpflichtete - ausgehend vom Alleinverschulden des Lenkers des Autobusses - die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 77.904,-- S sA an den Kläger. Der Lenker des Autobusses habe gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen, wogegen deb Kläger kein Verschulden treffe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge, hob das Ersturteil und das diesem vorangegangene Verfahren ab dem Fortsetzungsantrag der Beklagten vom 15. 5. 1996 (ON 22) als nichtig auf und wies die Klage zurück.
Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, daß die von den Beklagten in der Berufung erhobene Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache zu den negativen Prozeßvoraussetzungen (Prozeßhindernissen) zähle und Umstände umfasse, die nicht vorliegen dürften, damit eine Sachentscheidung ergehen könne. Die Rechtskraft eines Urteils sei als negative Prozeßvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Die Nichtbeachtung des Prozeßhindernisses habe zur Folge, daß die zweite Entscheidung über denselben Streitgegenstand als nichtig angefochten werden könne. Die Aufrechnungseinrede sei die einzige Einwendung und damit einzige Art von Gegenrechten, die Gegenstand einer rechtskräftigen Entscheidung werden könne. Wenngleich sie keine Streitanhängigkeit gegenüber der selbständigen Einklagung der Gegenforderung schaffe, bewirke doch die Sachentscheidung über die Gegenforderung bis zur Höhe der eingeklagten Forderung Rechtskraft für jede selbständige Einklagung der Gegenforderung. Auch hier gälten die allgemeinen Grundsätze über den Umfang der Rechtskraft. Für den Eintritt der materiellen Rechtskraftwirkung würden die Identität des Anspruches, der Parteien und des rechtserzeugenden Sachverhaltes gefordert. Anspruch im Sinne des § 411 ZPO sei das vom Gericht qualifizierte Sachbegehren, welches durch den festgestellten Sachverhalt individualisiert werde. Identität des Begehrens liege dann vor, wenn sowohl das Begehren inhaltlich dieselbe wie die bereits zuerkannte oder aberkannte Leistung fordere und auch die rechtserzeugenden Tatsachen die gleichen seien, die schon in der Vorklage vorgetragen worden seien, sodaß sie zwangsläufig die gleiche rechtliche Beurteilung des identischen Begehrens zur Folge haben müßten. Der nunmehrige Kläger und dessen Haftpflichtversicherung hätten (als Beklagte) im Verfahren 4 Cg 35/94t des Landesgerichtes Leoben der eingeklagten Forderung des nunmehrigen Erstbeklagten von 164.741,83 S sA unter Behauptung des Alleinverschuldens des Buslenkers Ersatzansprüche von insgesamt 77.904,-- S aufrechnungsweise entgegengestellt. Das Landesgericht Leoben habe in seiner unangefochten gebliebenen Entscheidung vom 5. 4. 1996 zu Recht erkannt, daß die eingeklagte Forderung mit 134.075,61 S zu Recht, die Gegenforderung jedoch nicht zu Recht bestehe (und die dort Beklagten [darunter der Kläger] zur Zahlung des eingeklagten Betrages sA verurteilt). Die Aberkennung der Gegenforderung sei damit begründet worden, daß das Alleinverschulden am vorliegenden Verkehrsunfall der nunmehrige Kläger zu verantworten habe. Wenn der Kläger im vorliegenden Verfahren mit einem identischen und auch kongruenten Begehren seine Ersatzansprüche neuerlich selbständig einfordere, so stehe dem gegenüber dem hier Erstbeklagten die Rechtskraft der Sachentscheidung über die Gegenforderung im Verfahren 4 Cg 35/94t des Landesgerichtes Leoben entgegen, die sich bis zur Höhe der dort eingeklagten Forderung (S 134.075,61) erstrecke. Soweit durch rechtskräftiges Urteil ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten aberkannt werde, wirke dieses gemäß § 24 KHVG (1987), wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherten ergehe, auch zugunsten des Versicherers. Versicherer und Versicherter bildeten insoweit eine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO, als der gegen sie vorgebrachte Haftungsgrund identisch sei und zur Verwirklichung der im § 24 KHVG (1987) vorgesehenen Erstreckungwirkung ein die Schadenersatzklage rechtskräftig aberkennendes Urteil erforderlich sei. Es werde also die Identität des Haftungsgrundes gefordert, welche hier gegeben sei. Mithin erstrecke sich aber die Rechtskraft der negativen Sachentscheidung über die Gegenforderung im Verfahren 4 Cg 35/94t (des Landesgerichtes Leoben) auch auf die hier zweitbeklagte Partei.Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, daß die von den Beklagten in der Berufung erhobene Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache zu den negativen Prozeßvoraussetzungen (Prozeßhindernissen) zähle und Umstände umfasse, die nicht vorliegen dürften, damit eine Sachentscheidung ergehen könne. Die Rechtskraft eines Urteils sei als negative Prozeßvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Die Nichtbeachtung des Prozeßhindernisses habe zur Folge, daß die zweite Entscheidung über denselben Streitgegenstand als nichtig angefochten werden könne. Die Aufrechnungseinrede sei die einzige Einwendung und damit einzige Art von Gegenrechten, die Gegenstand einer rechtskräftigen Entscheidung werden könne. Wenngleich sie keine Streitanhängigkeit gegenüber der selbständigen Einklagung der Gegenforderung schaffe, bewirke doch die Sachentscheidung über die Gegenforderung bis zur Höhe der eingeklagten Forderung Rechtskraft für jede selbständige Einklagung der Gegenforderung. Auch hier gälten die allgemeinen Grundsätze über den Umfang der Rechtskraft. Für den Eintritt der materiellen Rechtskraftwirkung würden die Identität des Anspruches, der Parteien und des rechtserzeugenden Sachverhaltes gefordert. Anspruch im Sinne des Paragraph 411, ZPO sei das vom Gericht qualifizierte Sachbegehren, welches durch den festgestellten Sachverhalt individualisiert werde. Identität des Begehrens liege dann vor, wenn sowohl das Begehren inhaltlich dieselbe wie die bereits zuerkannte oder aberkannte Leistung fordere und auch die rechtserzeugenden Tatsachen die gleichen seien, die schon in der Vorklage vorgetragen worden seien, sodaß sie zwangsläufig die gleiche rechtliche Beurteilung des identischen Begehrens zur Folge haben müßten. Der nunmehrige Kläger und dessen Haftpflichtversicherung hätten (als Beklagte) im Verfahren 4 Cg 35/94t des Landesgerichtes Leoben der eingeklagten Forderung des nunmehrigen Erstbeklagten von 164.741,83 S sA unter Behauptung des Alleinverschuldens des Buslenkers Ersatzansprüche von insgesamt 77.904,-- S aufrechnungsweise entgegengestellt. Das Landesgericht Leoben habe in seiner unangefochten gebliebenen Entscheidung vom 5. 4. 1996 zu Recht erkannt, daß die eingeklagte Forderung mit 134.075,61 S zu Recht, die Gegenforderung jedoch nicht zu Recht bestehe (und die dort Beklagten [darunter der Kläger] zur Zahlung des eingeklagten Betrages sA verurteilt). Die Aberkennung der Gegenforderung sei damit begründet worden, daß das Alleinverschulden am vorliegenden Verkehrsunfall der nunmehrige Kläger zu verantworten habe. Wenn der Kläger im vorliegenden Verfahren mit einem identischen und auch kongruenten Begehren seine Ersatzansprüche neuerlich selbständig einfordere, so stehe dem gegenüber dem hier Erstbeklagten die Rechtskraft der Sachentscheidung über die Gegenforderung im Verfahren 4 Cg 35/94t des Landesgerichtes Leoben entgegen, die sich bis zur Höhe der dort eingeklagten Forderung (S 134.075,61) erstrecke. Soweit durch rechtskräftiges Urteil ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten aberkannt werde, wirke dieses gemäß Paragraph 24, KHVG (1987), wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherten ergehe, auch zugunsten des Versicherers. Versicherer und Versicherter bildeten insoweit eine einheitliche Streitpartei nach Paragraph 14, ZPO, als der gegen sie vorgebrachte Haftungsgrund identisch sei und zur Verwirklichung der im Paragraph 24, KHVG (1987) vorgesehenen Erstreckungwirkung ein die Schadenersatzklage rechtskräftig aberkennendes Urteil erforderlich sei. Es werde also die Identität des Haftungsgrundes gefordert, welche hier gegeben sei. Mithin erstrecke sich aber die Rechtskraft der negativen Sachentscheidung über die Gegenforderung im Verfahren 4 Cg 35/94t (des Landesgerichtes Leoben) auch auf die hier zweitbeklagte Partei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den zweitinstanzlichen Beschluß gerichtete Rekurs des Klägers ist zulässig, weil gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ein - wie hier - im Berufungsverfahren ergangener Beschluß, mit dem die Klage aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, jedenfalls anfechtbar ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 519). Er ist jedoch nicht berechtigt.Der gegen den zweitinstanzlichen Beschluß gerichtete Rekurs des Klägers ist zulässig, weil gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ein - wie hier - im Berufungsverfahren ergangener Beschluß, mit dem die Klage aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, jedenfalls anfechtbar ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 519,). Er ist jedoch nicht berechtigt.
Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, daß die materielle Rechtskraft keine Wirkung gegenüber der Geltendmachung selbständiger Gegenrechte habe. Im vorliegenden Verfahren sei die Klage im Unterschied zum Vorprozeß auf ein anderes Sachvorbringen mit neuen ergänzenden Tatsachen gestützt worden, sodaß in diesem Verfahren völlig geänderte Beweisergebnisse hervorgekommen seien und das Vorbringen auf das Alleinverschulden der Beklagten gestützt werden hätte können. Dem Erstgericht sei sohin eine völlig neue Sach- und Rechtslage vorgelegen, sodaß keine Identität des Anspruches bzw des rechtserzeugenden Sachverhaltes vorliege. Auch sei keine Identität der Parteien gegeben, weil die nunmehr zweitbeklagte Partei am Verfahren vor dem Landesgericht Leoben nicht teilgenommen habe und weder die Erstreckungswirkung des § 24 KHVG eintreten habe können noch die Identität des Haftungsgrundes zwischen Versicherer und Versicherten vorliege.Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, daß die materielle Rechtskraft keine Wirkung gegenüber der Geltendmachung selbständiger Gegenrechte habe. Im vorliegenden Verfahren sei die Klage im Unterschied zum Vorprozeß auf ein anderes Sachvorbringen mit neuen ergänzenden Tatsachen gestützt worden, sodaß in diesem Verfahren völlig geänderte Beweisergebnisse hervorgekommen seien und das Vorbringen auf das Alleinverschulden der Beklagten gestützt werden hätte können. Dem Erstgericht sei sohin eine völlig neue Sach- und Rechtslage vorgelegen, sodaß keine Identität des Anspruches bzw des rechtserzeugenden Sachverhaltes vorliege. Auch sei keine Identität der Parteien gegeben, weil die nunmehr zweitbeklagte Partei am Verfahren vor dem Landesgericht Leoben nicht teilgenommen habe und weder die Erstreckungswirkung des Paragraph 24, KHVG eintreten habe können noch die Identität des Haftungsgrundes zwischen Versicherer und Versicherten vorliege.
Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 411 Abs 1 zweiter Satz ZPO ist die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand einer vom Beklagten zur Kompensation geltend gemachten Gegenforderung der Rechtskraft (nur) bis zur Höhe des Betrages teilhaft, mit welchem aufgerechnet werden soll. Die Entscheidung über die Aufrechnungseinrede begründet sohin nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bis zur Höhe des Betrages, mit dem aufgerechnet wurde, die Rechtskrafteinrede (SZ 68/31; 4 Ob 45/52; 9 Ob 290/97f ua; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 11 zu § 411; Fasching Lehrbuch2 Rz 1295). Mit dieser Rechtsprechung stehen jene Entscheidungen, die ausführen, daß in einem dreigliedrigen Urteil, das aufgrund der Einwendung einer Gegenforderung ergeht, weder die Entscheidung über die Klagsforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein, sondern nur die sich daraus ergebende Entscheidung über das Klagebegehren der Rechtskraft fähig ist (SZ 42/168; SZ 68/44; 4 Ob 2342/96g; 7 Ob 69/98t ua), nur scheinbar in Widerspruch, weil diese Entscheidungen nur die Rechtskraftfähigkeit in jenem Verfahren, in welchem die Gegenforderung eingewendet wurde, insbesondere bei Anfechtung nur einzelner Teile des dreigliedrigen Urteils im Rechtsmittelverfahren behandeln, nicht jedoch - wie die oben zitierte ständige Rechtsprechung - die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft als Prozeßhindernis für eine neue Klage.Gemäß Paragraph 411, Absatz eins, zweiter Satz ZPO ist die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand einer vom Beklagten zur Kompensation geltend gemachten Gegenforderung der Rechtskraft (nur) bis zur Höhe des Betrages teilhaft, mit welchem aufgerechnet werden soll. Die Entscheidung über die Aufrechnungseinrede begründet sohin nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bis zur Höhe des Betrages, mit dem aufgerechnet wurde, die Rechtskrafteinrede (SZ 68/31; 4 Ob 45/52; 9 Ob 290/97f ua; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 11 zu Paragraph 411 ;, Fasching Lehrbuch2 Rz 1295). Mit dieser Rechtsprechung stehen jene Entscheidungen, die ausführen, daß in einem dreigliedrigen Urteil, das aufgrund der Einwendung einer Gegenforderung ergeht, weder die Entscheidung über die Klagsforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein, sondern nur die sich daraus ergebende Entscheidung über das Klagebegehren der Rechtskraft fähig ist (SZ 42/168; SZ 68/44; 4 Ob 2342/96g; 7 Ob 69/98t ua), nur scheinbar in Widerspruch, weil diese Entscheidungen nur die Rechtskraftfähigkeit in jenem Verfahren, in welchem die Gegenforderung eingewendet wurde, insbesondere bei Anfechtung nur einzelner Teile des dreigliedrigen Urteils im Rechtsmittelverfahren behandeln, nicht jedoch - wie die oben zitierte ständige Rechtsprechung - die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft als Prozeßhindernis für eine neue Klage.
Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist (nur) die anhand des der Entscheidung zugrundegelegten Sachverhaltes und seiner rechtlichen Qualifikation festgestellte Rechtsfolge (Rechberger, aaO Rz 6). Die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft, die eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung über die bereits entschiedene Hauptfrage verhindert, liegt nur dann vor, wenn der Streitgegenstand der neuen Klage und der Urteilsgegenstand des schon vorliegenden Urteils gleich sind, also sowohl das Begehren inhaltlich dasselbe (oder bloß ein quantitatives Minus) fordert, was bereits rechtskräftig zuerkannt oder aberkannt wurde, als auch - unter Zugrundelegung der zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie - die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen den im Prozeß festgestellten entsprechen (JBl 1994, 482; 2 Ob 290/97f ua; Rechberger, aaO Rz 7).
Im vorliegenden Fall steht sohin der Klage gegen den Erstbeklagten die in (materielle) Rechtskraft erwachsene Entscheidung über das Nichtbestehen der im Verfahren 4 Cg 35/94t des Landesgerichtes Leoben - eingewendeten, unter der dort als zu Recht bestehend erkannten eingeklagten Forderung liegenden Gegenforderung entgegen, weil der Streitgegenstand der neuen Klage und der Urteilsgegenstand - hinsichtlich der dort eingewendeten Gegenforderung - gleich sind. Der Kläger fordert nämlich hier ebenso wie mit der dort eingewendeten Gegenforderung 77.904,-- S sA. Auch entsprechen die in der vorliegenden Klage zur Begründung vorgebrachten Tatsachen den im Vorprozeß festgestellten, weil der Kläger seinen Anspruch jeweils damit begründete, daß der Lenker des Autobusses mit diesem infolge einer kurvenschneidenden Fahrlinie über die Fahrbahnmitte geraten und gegen den PKW gestoßen sei, sodaß den Buslenker das Alleinverschulden am Unfall treffe. Dieser Identität des Anspruches und des rechtserzeugenden Sachverhaltes steht auch nicht entgegen, daß hier geänderte Beweisergebnisse hervorgekommen sind, weil diese Beweisergebnisse aus einem nichtigen Verfahren resultieren und daher nicht berücksichtigt werden durften.
Die Wirkungen der subjektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft erfassen die Prozeßparteien, deren Rechtsnachfolger und bestimmte andere Personen, auf die ein Gesetz die Entscheidungswirkungen erstreckt (1 Ob 256/98y). Gemäß § 24 KHVG 1987 (nunmehr § 28 KHVG 1994) wirkt ein rechtskräftiges Urteil, soweit dadurch ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten aberkannt wird, wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherten; wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherten ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherers. Diese Bestimmung regelt somit einen Fall der Rechtskrafterstreckung (ZVR 1998/132; 2 Ob 2075/96z; 2 Ob 257/97a; Rechberger/Simotta, Zivilprozeßrecht4 Rz 699). Halter, Lenker und Versicherer bilden insoweit eine einheitliche Streitpartei, als der gegen sie vorgebrachte Haftungsgrund identisch ist und zur Verwirklichung der in § 24 KHVG 1987 (nunmehr § 28 KHVG 1994) vorgesehenen Erstreckungswirkung ein das Schadenersatzbegehren rechtskräftig aberkennendes Urteil erforderlich ist (ZVR 1985/42; ZVR 1990/108; ZVR 1998/132 ua). Eine Einschränkung der Rechtskrafterstreckung des § 24 KHVG 1987 (nunmehr § 28 KHVG 1994) ergibt sich aus dem Zweck der Regelung in den in der Rechtsprechung bereits anerkannten - hier jedoch nicht gegebenen - Fällen, in denen die Dispositionsfähigkeit der Parteien zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, also etwa, wenn die Entscheidung gegen eine der beklagten Parteien infolge Unterlassung eines Rechtsmittels (ZVR 1982/365) oder eines Rechtsbehelfes (ZVR 1990/108) rechtskräftig wurde, oder weil wegen verschiedener Haftungsvoraussetzungen (Verschuldens- und Gefährdungshaftung) derselbe Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann (ZVR 1976/84).Die Wirkungen der subjektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft erfassen die Prozeßparteien, deren Rechtsnachfolger und bestimmte andere Personen, auf die ein Gesetz die Entscheidungswirkungen erstreckt (1 Ob 256/98y). Gemäß Paragraph 24, KHVG 1987 (nunmehr Paragraph 28, KHVG 1994) wirkt ein rechtskräftiges Urteil, soweit dadurch ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten aberkannt wird, wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherten; wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherten ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherers. Diese Bestimmung regelt somit einen Fall der Rechtskrafterstreckung (ZVR 1998/132; 2 Ob 2075/96z; 2 Ob 257/97a; Rechberger/Simotta, Zivilprozeßrecht4 Rz 699). Halter, Lenker und Versicherer bilden insoweit eine einheitliche Streitpartei, als der gegen sie vorgebrachte Haftungsgrund identisch ist und zur Verwirklichung der in Paragraph 24, KHVG 1987 (nunmehr Paragraph 28, KHVG 1994) vorgesehenen Erstreckungswirkung ein das Schadenersatzbegehren rechtskräftig aberkennendes Urteil erforderlich ist (ZVR 1985/42; ZVR 1990/108; ZVR 1998/132 ua). Eine Einschränkung der Rechtskrafterstreckung des Paragraph 24, KHVG 1987 (nunmehr Paragraph 28, KHVG 1994) ergibt sich aus dem Zweck der Regelung in den in der Rechtsprechung bereits anerkannten - hier jedoch nicht gegebenen - Fällen, in denen die Dispositionsfähigkeit der Parteien zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, also etwa, wenn die Entscheidung gegen eine der beklagten Parteien infolge Unterlassung eines Rechtsmittels (ZVR 1982/365) oder eines Rechtsbehelfes (ZVR 1990/108) rechtskräftig wurde, oder weil wegen verschiedener Haftungsvoraussetzungen (Verschuldens- und Gefährdungshaftung) derselbe Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann (ZVR 1976/84).
Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers ist hier der gegen die Beklagten vorgebrachte Haftungsgrund identisch (Verschuldenshaftung aufgrund eines angeblichen Alleinverschuldens des Buslenkers), sodaß sich die (materielle) Rechtskraft der Entscheidung über das Nichtbestehen der im Verfahren 4 Cg 35/94t des Landesgerichtes Leoben eingewendeten Gegenforderung, wodurch der Schadenersatzanspruch des nunmehrigen Klägers bereits damals aberkannt wurde, gemäß § 24 KHVG 1987 (nunmehr § 28 KHVG 1994) auch auf die nunmehr zweitbeklagte Partei erstreckt.Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers ist hier der gegen die Beklagten vorgebrachte Haftungsgrund identisch (Verschuldenshaftung aufgrund eines angeblichen Alleinverschuldens des Buslenkers), sodaß sich die (materielle) Rechtskraft der Entscheidung über das Nichtbestehen der im Verfahren 4 Cg 35/94t des Landesgerichtes Leoben eingewendeten Gegenforderung, wodurch der Schadenersatzanspruch des nunmehrigen Klägers bereits damals aberkannt wurde, gemäß Paragraph 24, KHVG 1987 (nunmehr Paragraph 28, KHVG 1994) auch auf die nunmehr zweitbeklagte Partei erstreckt.
Dem Rekurs des Klägers war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E55000 02A02487European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00248.97B.0902.000Dokumentnummer
JJT_19990902_OGH0002_0020OB00248_97B0000_000