Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ewald N*****, vertreten durch Dr. Georg Pertl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Dkfm. Axel R*****, wegen 22.867 S sA, über den Delegierungsantrag des Klägers in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Anstelle des Bezirksgerichts Gmünd wird das Bezirksgericht Feldkirchen zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt 22.867 S an Schadenersatz. Die vom Kläger beim Beklagten bestellten und in R***** in Kärnten installierten Sonnenkollektoren seien mangelhaft. Dem Kläger sei dadurch ein Schaden von 41.837 S entstanden. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten habe nur einen Teil des Schadens beglichen. Zum Beweis seines Vorbringens beruft sich der Kläger auf den Zeugen Ewald R***** in R*****, er beantragt einen Lokalaugenschein und die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Der Beklagte erhob gegen den Zahlungsbefehl Einspruch. Als Beweismittel legte er ein von ihm an den Kläger gerichtetes Schreiben vor, in dem er gegen die Forderung Einwendungen erhoben hatte.
Der Kläger beantragt, die Zuständigkeit aus Zweckmäßigkeitsgründen dem Bezirksgericht Feldkirchen zu übertragen. Der Zeuge Ewald R***** wohne im Grenzbereich der Bezirksgerichtssprengel Feldkirchen und Spittal/Drau; Befundaufnahme und Begutachtung hätten im Sprengel des Bezirksgerichts Feldkirchen zu erfolgen.
Der Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus. Dem Kläger und dem von diesem genannten Zeugen sei es zumutbar, nach Gmünd zu reisen. Der Beklagte verfüge nicht über die erforderlichen Mittel, um nach Feldkirchen zu fahren. Er beziehe nur Arbeitslosenunterstützung und habe kein Vermögen.
Das Erstgericht erachtet die Delegierung für zweckmäßig.
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei an Stelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in den anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (§ 31 Abs 2 JN). Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (Fasching, Zivilprozeßrecht**2 Rz 209; 4 Nd 1/94; 8 Nd 1/98; 4 Nd 517/98 uva). Für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist in erster Linie der Wohnort der Parteien und der Zeugen maßgebend (4 Nd 1/94; 4 Nd 517/98 uva). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß der Durchführung des Beweisverfahrens vor dem erkennenden Gericht gegenüber der Zuständigkeitsordnung der Vorrang gebührt (4 Ob 517/98 mwN).Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei an Stelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in den anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (Paragraph 31, Absatz 2, JN). Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (Fasching, Zivilprozeßrecht**2 Rz 209; 4 Nd 1/94; 8 Nd 1/98; 4 Nd 517/98 uva). Für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist in erster Linie der Wohnort der Parteien und der Zeugen maßgebend (4 Nd 1/94; 4 Nd 517/98 uva). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß der Durchführung des Beweisverfahrens vor dem erkennenden Gericht gegenüber der Zuständigkeitsordnung der Vorrang gebührt (4 Ob 517/98 mwN).
Im vorliegenden Fall hat der einzige bisher namhaft gemachte Zeuge seinen Wohnsitz in Kärnten; auch die zu begutachtenden Sonnenkollektoren sind in Kärnten installiert. Im Sprengel des an sich zuständigen Gerichts hat nur der Beklagte seinen Wohnsitz, der sich zwar gegen die Delegierung ausspricht, dessen Einwendungen aber nicht stichhaltig sind. Sie betreffen nicht die mit der beantragten Zuständigkeitsübertragung verbundene offenkundige Verbilligung des Verfahrens und die durch die Delegierung sichergestellte Durchführung des Beweisverfahrens vor dem erkennenden Gericht, sondern die persönlichen Verhältnisse des Beklagten und sind nicht geeignet, die Delegierung unzweckmäßig erscheinen zu lassen. Auch als Bezieher einer Arbeitslosenunterstützung ist es dem Beklagten möglich und zumutbar, die für eine Zureise nach Feldkirchen notwendigen Mittel aufzubringen.
Dem Delegierungsantrag war daher stattzugeben.
Anmerkung
E55082 04J05129European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0040ND00512.99.0906.000Dokumentnummer
JJT_19990906_OGH0002_0040ND00512_9900000_000