Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei K***** & B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt in Wien, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei Karl S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert S 7,699.240,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Juni 1999, GZ 46 R 838/99x-17, womit infolge Rekurses der Gegnerin der gefährdeten Partei der Beschluß des Bezirksgerichtes Liesing vom 9. April 1999, GZ 3 C 481/99g-3, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozeßbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist in der Regel eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt. Auch ob das bisher erstattete Vorbringen soweit spezifiziert ist, daß es zur Annahme einer konkreten Anspruchsgefährdung im Sinne des § 381 Z 2 EO reicht bzw wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist eine Frage des Einzelfalles (RIS-Justiz RS0042828, RS0005103). Gleiches gilt - bei Bejahung eines ausreichend spezifizierten Vorbringens - für die Frage, ob eine Gefährdung des geltend gemachten Anspruches zu bejahen ist (MGA EO13 § 381 E 7; MietSlg 45.803/30; 6 Ob 187/97m). Auch dabei - eine konkrete Gefährdung wurde vom Rekursgericht verneint - handelt es sich grundsätzlich um eine Frage des Einzelfalls, der keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zukommt. Es liegt weder eine "phrasenhafte Zitierung von Textbausteinen" vor noch mangelt es dem "Rekurs" (gemeint offenbar: der Entscheidung des Rekursgerichtes) am "logischen Syllogismus". Es liegt auch keine krasse Fehlbeurteilung des Rekursgerichtes vor. Die Annahme der Rekurswerberin, daß es bis auf eine einzige Ausnahme seit mehr als 60 Jahren keine Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu einstweiligen Verfügungen "im Zusammenhang mit Zielschuldverhältnissen" gegeben habe, ist verfehlt (vgl etwa die zitierten Entscheidungen in MGA EO13 §§ 378 ff oder Feil EO4 §§ 378 ff).Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozeßbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist in der Regel eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt. Auch ob das bisher erstattete Vorbringen soweit spezifiziert ist, daß es zur Annahme einer konkreten Anspruchsgefährdung im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO reicht bzw wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist eine Frage des Einzelfalles (RIS-Justiz RS0042828, RS0005103). Gleiches gilt - bei Bejahung eines ausreichend spezifizierten Vorbringens - für die Frage, ob eine Gefährdung des geltend gemachten Anspruches zu bejahen ist (MGA EO13 Paragraph 381, E 7; MietSlg 45.803/30; 6 Ob 187/97m). Auch dabei - eine konkrete Gefährdung wurde vom Rekursgericht verneint - handelt es sich grundsätzlich um eine Frage des Einzelfalls, der keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zukommt. Es liegt weder eine "phrasenhafte Zitierung von Textbausteinen" vor noch mangelt es dem "Rekurs" (gemeint offenbar: der Entscheidung des Rekursgerichtes) am "logischen Syllogismus". Es liegt auch keine krasse Fehlbeurteilung des Rekursgerichtes vor. Die Annahme der Rekurswerberin, daß es bis auf eine einzige Ausnahme seit mehr als 60 Jahren keine Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu einstweiligen Verfügungen "im Zusammenhang mit Zielschuldverhältnissen" gegeben habe, ist verfehlt vergleiche etwa die zitierten Entscheidungen in MGA EO13 Paragraphen 378, ff oder Feil EO4 Paragraphen 378, ff).
Auch sonst zeigt die Rekurswerberin keine Rechtsfragen auf, die die Zulässigkeit ihres Revisionsrekurses begründen könnten:
Den Ausführungen, mit denen sich die Rechtsmittelwerberin gegen die Zurückweisung der Rekursbeantwortung durch das Rekursgericht wendet, ist entgegenzuhalten, daß der Rekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei (ON 10) bereits am 4. 5. 1999 an den Vertreter der gefährdeten Partei zugestellt wurde (s. Rückschein bei ON 13, AS 44). Die Rekursbeantwortung vom 1. 6. 1999 war daher zufolge Ablaufes der 14tägigen Beantwortungsfrist verspätet (§ 402 Abs 3 EO). Die (irrtümlich veranlaßte) neuerliche Zustellung des Rekurses vom 31. 5. 1999 an den Vertreter der gefährdeten Partei konnte die Frist zur Rekursbeantwortung nicht neuerlich in Gang setzen. Im übrigen nahm die gefährdete Partei ohnehin bereits in ihrem Schriftsatz vom 7. 5. 1999 (ON 14) unter anderem auch zum Rekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei Stellung. Das rechtliche Gehör der gefährdeten Partei wurde daher im Rekursverfahren jedenfalls nicht verletzt (vgl RIS-Justiz RS0005673).Den Ausführungen, mit denen sich die Rechtsmittelwerberin gegen die Zurückweisung der Rekursbeantwortung durch das Rekursgericht wendet, ist entgegenzuhalten, daß der Rekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei (ON 10) bereits am 4. 5. 1999 an den Vertreter der gefährdeten Partei zugestellt wurde (s. Rückschein bei ON 13, AS 44). Die Rekursbeantwortung vom 1. 6. 1999 war daher zufolge Ablaufes der 14tägigen Beantwortungsfrist verspätet (Paragraph 402, Absatz 3, EO). Die (irrtümlich veranlaßte) neuerliche Zustellung des Rekurses vom 31. 5. 1999 an den Vertreter der gefährdeten Partei konnte die Frist zur Rekursbeantwortung nicht neuerlich in Gang setzen. Im übrigen nahm die gefährdete Partei ohnehin bereits in ihrem Schriftsatz vom 7. 5. 1999 (ON 14) unter anderem auch zum Rekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei Stellung. Das rechtliche Gehör der gefährdeten Partei wurde daher im Rekursverfahren jedenfalls nicht verletzt vergleiche RIS-Justiz RS0005673).
Die im Revisionsrekurs enthaltene Anfechtung der Kostenentscheidung des Rekursgerichtes ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 528; RIS-Justiz RS0104146).Die im Revisionsrekurs enthaltene Anfechtung der Kostenentscheidung des Rekursgerichtes ist grundsätzlich ausgeschlossen (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 528 ;, RIS-Justiz RS0104146).
Anmerkung
E55261 10A02039European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0100OB00203.99X.0907.000Dokumentnummer
JJT_19990907_OGH0002_0100OB00203_99X0000_000