TE OGH 1999/9/7 10Ob40/99a

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Veröffentlicht am 07.09.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Internationale Vereinigung *****, vertreten durch Dr. Leopold Specht, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Natalja S*****, Angestellte, ***** vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung/Rechtsgestaltung (Streitwert S 100.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 9. Dezember 1998, GZ 35 R 906/98i-114, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 21. Juli 1998, GZ 37 C 435/96p-109, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die "E*****-Gesellschaft mbH (im folgenden kurz "*****") ist Alleineigentümerin der Grundstücke M*****platz *****. Die Klägerin war bis zum 7. 11. 1995 als Alleingesellschafterin der "E*****" mit einer Stammeinlage von 3,000.000 S im Firmenbuch eingetragen. Im Frühjahr 1995 zeigte der Gatte der Beklagten Interesse am Erwerb dieser Grundstücke. Er zog entsprechende Erkundigungen ein und ließ einen Bericht über die Situation bezüglich Immobilienerwerb am M*****platz erstellen. Der Präsident der Klägerin Anatoli Jewgenjewitsch K***** unterzeichnete für die klagende Partei eine Vollmacht an Dr. Johann P*****, die lautete:

"Internationale Vereinigung *****Moskau als Gesellschafter der "E*****-Gesellschaft mbH, vertreten durch den Vorsitzenden Anatoli Jewgenjewitsch K***** ermächtigt und beauftragt hiemit Herrn Dr. Johann P***** alle rechtlichen Schritte beim Erwerb der Firma "E*****-Gesellschaft mbH durch Frau Natalia S*****, geboren 6. 5. 1960, zu veranlassen, alle dafür notwendigen Dokumente in unserem Namen zu unterzeichnen und uns in dieser Angelegenheit zu vertreten."

Die Unterschrift des Präsidenten der klagenden Partei auf der Vollmacht wurde von der österreichischen Botschaft in Moskau beglaubigt. Zum selben Termin am 2. 8. 1995 unterfertigte der Präsident der klagenden Partei eine weitere Vollmachtsurkunde für die Klägerin an Dr. Johann P*****, mit der dieser bevollmächtigt wurde, sämtliche ihm notwendig erscheinenden Informationen einzuholen. Am 4. 9. 1995 unterzeichneten Dr. Johann P***** unter Vorlage der zuvor beschriebenen Vollmachtsurkunde und die Beklagte einen Notariatsakt, in dem die klagende Partei den Geschäftsanteil der "E*****" zum Teil, nämlich in bezug auf die voll einbezahlte Stammeinlage von S 2,970.000 an die Beklagte um den bereits in Moskau entrichteten Abtretungspreis von S 1,-- abtrat. Am selben Tag unterfertigte Dr. Johann P*****, diesmal im eigenen Namen und die Beklagte einen weiteren Notariatsakt, in dem die Beklagte von ihrem Geschäftsanteil an der "E*****" einen Teil, die voll eingezahlte Stammeinlage von S 1.000 an Dr. Johann P***** um den Abtretungspreis von S 1,-- abtrat. Am 6. 9. 1995 unterfertigten Dr. Johann P*****, wieder unter Berufung auf die Vollmachtsurkunde, und die Beklagte einen dritten Notariatsakt, in dem die Klägerin ihren restlichen Geschäftsanteil an der "E*****" mit einer voll einbezahlten Stammeinlage von S 30.000 an die Beklagte um den Abtretungspreis von S 1,-- abtrat. Am 8. 11. 1995 wurden die Beklagte und Dr. Johann P***** als Gesellschafter der "E*****" in das Firmenbuch eingetragen.

Die Klägerin und ihr Statut sind in Moskau beim russischen Justizministerium als "gesellschaftliche Vereinigung" registriert. Als Leitorgan der Vereinigung ist der Gründerrat Moskau genannt.

Die Frage nach einem Verkauf bzw der Übergabe der "E*****" ins Eigentum der Beklagten wurde weder im Stifterrat noch im Exekutivkomitee der klagenden Partei aufgeworfen und diskutiert. Das Exekutivkomitee der Klägerin lehnte die Übertragung der Geschäftsanteile der "E*****" an die beklagte Partei ab und forderte, alle Handlungen bezüglich Übergabe des "E*****" in das Eigentum der Beklagten einzustellen.

Dr. P***** hat mit Notariatsakt vom 13. 12. 1996 seinen Geschäftsanteil von S 1.000 an die Klägerin übertragen hat und diese ist mit diesem Anteil wieder als Gesellschafterin der "E*****-Gesellschaft mbH im Firmenbuch eingetragen. Das Verfahren gegen den ursprünglich als zweitbeklagte Partei in Anspruch genommenen Dr. P***** ruht.

Die Klägerin begehrt 1. die Feststellung, daß die klagende Partei alleinige Gesellschafterin der beim Handelsgericht Wien zu FN ***** registrierten "E*****-Gesellschaft mbH sei und in eventu, daß der Abtretungsvertrag vom 4. 9. 1995 zwischen der Internationalen Vereinigung *****Moskau als abtretende Gesellschafterin und Natalia S***** als annehmende Gesellschafterin (= Notariatsakt GZ 2848/Dr. Gerold K*****) sowie der Abtretungsvertrag vom 6. 9. 1995 zwischen der Internationalen Vereinigung ***** als abtretende Gesellschafterin und Natalia S***** als annehmende Gesellschafterin (= Notariatsakt GZ 2850/Dr. Gerold K*****) aufgehoben werden.

Die Klägerin stützt ihr Begehren darauf, daß einerseits die Vollmacht nicht in Form eines Notariatsaktes im Sinne des § 69 NotO erteilt wurde, der Präsident der Klägerin aufgrund des Statuts nicht ermächtigt gewesen sei, einen Vertrag über die Veräußerung von Vermögensbestandteilen der Klägerin alleine abzuschließen und sein Auftrag auch nicht die Veräußerung der Geschäftsanteile umfaßt habe. Die Übertragung der Geschäftsanteile an die Beklagte bzw Dr. Johann P***** sei ungültig, da die Vollmacht zwar die beglaubigte Unterschrift des Präsidenten trage, nicht jedoch in Form eines Notariatsaktes errichtet worden sei, § 76 Abs 2 GmbHG für die Vollmacht jedoch die Form eines Notariatsakts vorsehe. Dem Präsidenten habe im übrigen die Einzelvertretungsbefugnis gefehlt. Es liege auch keine Genehmigung nach dem Ausländergrunderwerbsgesetz vor. Dr. P***** sei nur Vollmacht zur Einholung von Informationen erteilt worden. Die Benutzung der Vollmacht zum Abschluß von Abtretungsverträgen stelle einen Mißbrauch dar.Die Klägerin stützt ihr Begehren darauf, daß einerseits die Vollmacht nicht in Form eines Notariatsaktes im Sinne des Paragraph 69, NotO erteilt wurde, der Präsident der Klägerin aufgrund des Statuts nicht ermächtigt gewesen sei, einen Vertrag über die Veräußerung von Vermögensbestandteilen der Klägerin alleine abzuschließen und sein Auftrag auch nicht die Veräußerung der Geschäftsanteile umfaßt habe. Die Übertragung der Geschäftsanteile an die Beklagte bzw Dr. Johann P***** sei ungültig, da die Vollmacht zwar die beglaubigte Unterschrift des Präsidenten trage, nicht jedoch in Form eines Notariatsaktes errichtet worden sei, Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG für die Vollmacht jedoch die Form eines Notariatsakts vorsehe. Dem Präsidenten habe im übrigen die Einzelvertretungsbefugnis gefehlt. Es liege auch keine Genehmigung nach dem Ausländergrunderwerbsgesetz vor. Dr. P***** sei nur Vollmacht zur Einholung von Informationen erteilt worden. Die Benutzung der Vollmacht zum Abschluß von Abtretungsverträgen stelle einen Mißbrauch dar.

Die beklagte Partei beantragte die Klageabweisung. Aus dem russischen Text der Statuten ergebe sich eindeutig, daß der Vorsitzende Vollmachten ohne Mitunterfertigung durch den Hauptbuchhalter wirksam unterzeichnen könne und dürfe.

Das Erstgericht gab dem Hauptfeststellungsbegehren statt.

Nach dem heranzuziehenden russischen Recht sei die Organstruktur einer gesellschaftlichen Vereinigung in der Satzung festzulegen. Bei einer registrierten gesellschaftlichen Vereinigung übe das ständig agierende Leitungsorgan in Übereinstimmung mit der Satzung die Rechte der juristischen Person im Namen der gesellschaftlichen Vereinigung aus und erfülle ihre Pflichten. Das ständig agierende Leitungsorgan sei ein gewähltes Kollegialorgan, das dem Kongreß oder der allgemeinen Versammlung verantwortlich sei. Bei der klagenden Partei sei (nach dem im einzelnen festgestellten Inhalt der Satzung) der Rat der Gründer das Leitungsorgan und daher berechtigt, im Namen der Vereinigung zu handeln und zur Vertretung der Vereinigung befugt. Das höchste Leitungsorgan sei die Konferenz der Vereinigung. Der Rat der Gründer sei bevollmächtigt, alle grundlegenden Fragen der Tätigkeit der Vereinigung zu entscheiden. Ausführendes Organ sei das Exekutivorgan, das vom Rat der Gründer bestellt werde. Der Präsident führe die allgemeine Leitung der Arbeit des Exekutivkomitees durch. Er leite zwar das Exekutivkomitee, habe jedoch keine eigenständige Entscheidungsbefugnis. Er könne zwar Verträge abschließen und auflösen oder Vollmachten erteilen, zur Leitungsentscheidung sei jedoch ein anderes Organ aufgrund der Satzung berufen. Selbst das Exekutivorgan, das der Präsident leite, dürfe nur entscheiden, wenn sich die entsprechende Befugnis aus der vom Gründerrat zu erlassenden Verordnung ergebe. Der Präsident könne daher keine Verträge selbständig abschließen, auflösen oder entsprechende Vollmachten erteilen. Der Präsident habe daher keine Berechtigung gehabt, die Vollmacht vom 2. 8. 1995 an Dr. P***** auszustellen. Dies gelte auch im Außenverhältnis. Die Klägerin sei an die Vollmacht nicht gebunden. Daß eine Anscheinsvollmacht oder eine nachträgliche Genehmigung durch die Klägerin vorliege, habe die Beklagte nicht vorgebracht. Das Fehlen der nachträglichen Genehmigung ergebe sich schon aus der Ablehnung der Abtretung der Gesellschaftsanteile durch das Exekutivkomitee und letztendlich auch aus dem Verfahren selbst. Die Klägerin sei an das Geschäft hinsichtlich der Abtretung der Geschäftsanteile nicht gebunden. Dieses Geschäft sei ungültig. Die Klägerin sei nach wie vor alleinige Gesellschafterin der "E*****".

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und wies das Hauptfeststellungsbegehren und das Eventualbegehren ab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 260.000 übersteige; die ordentliche Revision sei nicht zulässig.

Auf die geltend gemachten Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung sei nicht einzugehen, weil bereits die Rechtsrüge zur Abänderung des erstgerichtlichen Urteiles zwinge.

Nach § 76 Abs 2 GmbHG bedürfe es zur Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechtsgeschäftes unter Lebenden eines Notariatsakts. Ein gerichtliches Protokoll, der gerichtliche Vergleich und das Urteil ersetzten den Notariatsakt nicht. Daher bedürfe es zur Übertragung des von der Beklagten gehaltenen Geschäfsanteiles (wieder) an die Klägerin eines contrarius actus in der in § 76 Abs 2 GmbHG vorgesehenen Form eines Notariatsaktes. Die klagende Partei wäre daher verhalten gewesen, eine Leistungsklage auf Errichtung bzw Unterfertigung eines Notariatsaktes über die Übertragung des Geschäftsanteiles der Beklagten an die Klägerin an der "E*****" einzubringen. Die Unterlassung einer solchen Leistungsklage müsse zur Abweisung der Feststellungsklage führen. Auch das Eventualbegehren auf Rechtsgestaltung sei nicht berechtigt. Die Aufhebung der Abtretungsverträge führe nämlich nicht dazu, daß die Klägerin wieder Eigentümerin der derzeit von der Beklagten gehaltenen Geschäftsanteile werde. Es bedürfe daher wie zuvor ausgeführt, eines Notariatsaktes. Für ein solches Leistungsbegehren sei die Frage, ob die den Abtretungsverträgen zugrundeliegende Vollmacht der Klägerin an Dr. P***** ausreichend war und die Klägerin wirksam verpflichten konnte, eine Vorfrage. Ein rechtliches Interesse an der Durchsetzung des Eventualbegehrens sei daher zu verneinen.Nach Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG bedürfe es zur Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechtsgeschäftes unter Lebenden eines Notariatsakts. Ein gerichtliches Protokoll, der gerichtliche Vergleich und das Urteil ersetzten den Notariatsakt nicht. Daher bedürfe es zur Übertragung des von der Beklagten gehaltenen Geschäfsanteiles (wieder) an die Klägerin eines contrarius actus in der in Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG vorgesehenen Form eines Notariatsaktes. Die klagende Partei wäre daher verhalten gewesen, eine Leistungsklage auf Errichtung bzw Unterfertigung eines Notariatsaktes über die Übertragung des Geschäftsanteiles der Beklagten an die Klägerin an der "E*****" einzubringen. Die Unterlassung einer solchen Leistungsklage müsse zur Abweisung der Feststellungsklage führen. Auch das Eventualbegehren auf Rechtsgestaltung sei nicht berechtigt. Die Aufhebung der Abtretungsverträge führe nämlich nicht dazu, daß die Klägerin wieder Eigentümerin der derzeit von der Beklagten gehaltenen Geschäftsanteile werde. Es bedürfe daher wie zuvor ausgeführt, eines Notariatsaktes. Für ein solches Leistungsbegehren sei die Frage, ob die den Abtretungsverträgen zugrundeliegende Vollmacht der Klägerin an Dr. P***** ausreichend war und die Klägerin wirksam verpflichten konnte, eine Vorfrage. Ein rechtliches Interesse an der Durchsetzung des Eventualbegehrens sei daher zu verneinen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache und dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision der Klägerin keine Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung, daß die Feststellungsklage nicht zulässig sei, von der Judikatur des Höchstgerichtes abgewichen ist. Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage ist dann durchbrochen, wenn durch einen Leistungsausspruch der Feststellungsanspruch nicht erschöpft ist. Die Leistungsklage verdrängt nur bei gleichem Rechtsschutzeffekt die Feststellungsklage (SZ 68/156).

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist auch berechtigt.

Die Übertragung von Geschäftsanteilen einer GmbH erfordert einerseits ein gültiges Rechtsgeschäft als Rechtsgrund und andererseits gemäß § 76 Abs 2 GmbHG einen Notariatsakt als sachenrechtlichen Übertragungsakt (NZ 1986, 212 = 3 Ob 544/85). Dabei ist der Notariatsakt nur für das Verfügungsgeschäft, nicht aber für das Verpflichtungsgeschäft vorgeschrieben (NZ 1986, 212; 6 Ob 100/97t). Fehlt es, wie die klagende Partei behauptet, an einem wirksamen Verpflichtungsgeschäft, weil beispielsweise ein falsus-prokurator als Vertreter einer Vertragspartei eingeschritten ist, dann nützt es nichts, daß die Beurkundung der Abtretungserklärung der durch einen falsus-prokurator vertretenen abtretenden Partei und die Übernahmeerklärung des Erwerbers in einem formellen Notariatsakt erfolgte. Der ohne Vertretungsbefugnis gesetzte Geschäftsakt ist mangels Genehmigung unwirksam, weil die Vertretungsmacht fehlte. Der Geschäftsakt kann weder dem (vorgeschützten) Geschäftsherrn zugerechnet werden, wirkt aber auch nicht für oder gegen den Vertreter selbst (Koziol/Welser Grundriß Band I10, 174; Apathy in Schwimann ABGB Praxiskommentar2 Rz 3 zu § 1016; SZ 60/20; 1 Ob 563/93). Daher bedarf es auch keines contrarius actus, weil ein solcher voraussetzen würde, daß überhaupt ein rechtsbegründender Vorgang wirksam vorliegt, der dadurch beseitigt werden soll. Anders ist die Rechtslage bei einem Rücktritt vom Abtretungsvertrag. Hier steht bloß ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückübertragung der abgetretenen Geschäftsanteile zu, durch den die in der Zwischenzeit eingetretenen gesellschaftsrechtlichen Vorgänge nicht berührt werden können zu. Die mit dem Geschäftsanteil verbundenen Mitgliedschaftsrechte stehen bis zur förmlichen Rückübertragung ausschließlich dem Erwerber des Geschäftsanteiles zu. Das Veräußerungsobjekt fällt somit nicht ipso iure an (6 Ob 36/85).Die Übertragung von Geschäftsanteilen einer GmbH erfordert einerseits ein gültiges Rechtsgeschäft als Rechtsgrund und andererseits gemäß Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG einen Notariatsakt als sachenrechtlichen Übertragungsakt (NZ 1986, 212 = 3 Ob 544/85). Dabei ist der Notariatsakt nur für das Verfügungsgeschäft, nicht aber für das Verpflichtungsgeschäft vorgeschrieben (NZ 1986, 212; 6 Ob 100/97t). Fehlt es, wie die klagende Partei behauptet, an einem wirksamen Verpflichtungsgeschäft, weil beispielsweise ein falsus-prokurator als Vertreter einer Vertragspartei eingeschritten ist, dann nützt es nichts, daß die Beurkundung der Abtretungserklärung der durch einen falsus-prokurator vertretenen abtretenden Partei und die Übernahmeerklärung des Erwerbers in einem formellen Notariatsakt erfolgte. Der ohne Vertretungsbefugnis gesetzte Geschäftsakt ist mangels Genehmigung unwirksam, weil die Vertretungsmacht fehlte. Der Geschäftsakt kann weder dem (vorgeschützten) Geschäftsherrn zugerechnet werden, wirkt aber auch nicht für oder gegen den Vertreter selbst (Koziol/Welser Grundriß Band I10, 174; Apathy in Schwimann ABGB Praxiskommentar2 Rz 3 zu Paragraph 1016 ;, SZ 60/20; 1 Ob 563/93). Daher bedarf es auch keines contrarius actus, weil ein solcher voraussetzen würde, daß überhaupt ein rechtsbegründender Vorgang wirksam vorliegt, der dadurch beseitigt werden soll. Anders ist die Rechtslage bei einem Rücktritt vom Abtretungsvertrag. Hier steht bloß ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückübertragung der abgetretenen Geschäftsanteile zu, durch den die in der Zwischenzeit eingetretenen gesellschaftsrechtlichen Vorgänge nicht berührt werden können zu. Die mit dem Geschäftsanteil verbundenen Mitgliedschaftsrechte stehen bis zur förmlichen Rückübertragung ausschließlich dem Erwerber des Geschäftsanteiles zu. Das Veräußerungsobjekt fällt somit nicht ipso iure an (6 Ob 36/85).

Liegt die Unwirksamkeit der Abtretung der Geschäftsanteile an die Klägerin wegen Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes vor, dann klärt eine Leistungsklage auf das sachenrechtliche der Publizität dienende Verfügungsgeschäft eines Notariatsaktes über die Rückübertragung der Geschäftsanteile an die Klägerin die Rechtslage zwischen den Streitteilen nicht endgültig. Diese vom Berufungsgericht erwähnte nach seiner Ansicht die Unzulässigkeit der Feststellungsklage bewirkende Leistungsklage schafft nur die formelle Voraussetzung für die neuerliche Eintragung der klagenden Partei ins Firmenbuch. Die von der klagenden Partei behauptete Unwirksamkeit des Übertragungsaktes an die beklagte Partei ist jedoch materiellrechtlichen Ursprungs - wie die einer sittenwidrigen Vereinbarung gemäß § 879 ABGB - was aber unter der Voraussetzung des § 228 ZPO eine Feststellungsklage zulässig macht (SZ 66/175). Dies ungeachtet des Umstandes, daß nach der Rechtsprechung ein Urteil und sogar ein gerichtlicher Vergleich einen sonst nach § 76 Abs 2 GmbHG erforderlichen Notariatsakt ersetzt (6 Ob 2280/96 mwN).Liegt die Unwirksamkeit der Abtretung der Geschäftsanteile an die Klägerin wegen Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes vor, dann klärt eine Leistungsklage auf das sachenrechtliche der Publizität dienende Verfügungsgeschäft eines Notariatsaktes über die Rückübertragung der Geschäftsanteile an die Klägerin die Rechtslage zwischen den Streitteilen nicht endgültig. Diese vom Berufungsgericht erwähnte nach seiner Ansicht die Unzulässigkeit der Feststellungsklage bewirkende Leistungsklage schafft nur die formelle Voraussetzung für die neuerliche Eintragung der klagenden Partei ins Firmenbuch. Die von der klagenden Partei behauptete Unwirksamkeit des Übertragungsaktes an die beklagte Partei ist jedoch materiellrechtlichen Ursprungs - wie die einer sittenwidrigen Vereinbarung gemäß Paragraph 879, ABGB - was aber unter der Voraussetzung des Paragraph 228, ZPO eine Feststellungsklage zulässig macht (SZ 66/175). Dies ungeachtet des Umstandes, daß nach der Rechtsprechung ein Urteil und sogar ein gerichtlicher Vergleich einen sonst nach Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG erforderlichen Notariatsakt ersetzt (6 Ob 2280/96 mwN).

Das Feststellungsbegehren, daß die Klägerin infolge der Rechtsunwirksamkeit des Übertragungsaktes nach wie vor alleinige Gesellschafterin der "Estate" ist, klärt die Rechtslage zwischen den Streitteilen für die Vergangenheit, die Gegenwart und die Zukunft ein für allemal. Das rechtliche Interesse reicht auch über das mit einer Leistungsklage, wie sie dem Berufungsgericht vorschwebt, erzielbare Ergebnis hinaus.

Die Feststellung des Alleingesellschaftereigenschaft der Klägerin ex tunc ist geeignet, die mit der strittigen Angelegenheit verbundenen Rechtsfragen zwischen den Streitteilen umfassend zu klären. Seit der Übertragung der Geschäftsanteile an die beklagte Partei ist bereits ein längerer Zeitraum verstrichen. Aus den von der Beklagten in dieser Zeit im Rahmen der bei Verwaltung von Liegenschaften üblichen Verfügungen und Vorgänge könnten Ansprüche der klagenden Partei resultieren, für die ein Feststellungsurteil in der begehrten Form von Bedeutung sein könnte. Es steht daher keineswegs fest, daß die Wiedereintragung im Firmenbuch das einzige von der Klägerin verfolgte mit der vom Berufungsgericht erwähnten Klage erreichbare Ziel ist.

Die Rechtssache ist jedoch nicht spruchreif, weil das Berufungsgericht infolge seiner unrichtigen Rechtsansicht die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung nicht erledigt hat. Die durch die Tatsacheninstanzen zu liefernde Sachverhaltsgrundlage steht daher für eine abschließende rechtliche Beurteilung noch nicht endgültig zur Verfügung.

Dies mußte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht führen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E55126 10A00409

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0100OB00040.99A.0907.000

Dokumentnummer

JJT_19990907_OGH0002_0100OB00040_99A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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