TE OGH 1999/9/7 10Ob222/99s

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Veröffentlicht am 07.09.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 6. April 1997 verstorbenen Margaret H*****, Staatsangehörige der USA, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Sohnes der Erblasserin, Robert T. G*****, Musikalienhändler, ***** vertreten durch Dr. Walter Friedrich, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19. August 1998, GZ 45 R 576/98h-14, womit infolge Rekurses des Genannten der Beschluß des Bezirksgerichtes Meidling vom 8. Juni 1998, GZ 1 A 276/97p-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der angefochtene Beschluß wurde dem Einschreiter am 17. 12. 1998 wirksam zugestellt, weshalb der erst am 21. 1. 1999 zur Post gegebene Rekurs nicht innerhalb der 14-tägigen Frist erhoben wurde und verspätet ist. Der Antrag des Einschreiters auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Rekursfrist wurde inzwischen rechtskräftig abgewiesen.

Gemäß § 11 Abs 2 AußStrG bleibt es aber dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auch nach verstrichener Frist auf Vorstellungen und Beschwerden in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, in denen sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt. Voraussetzung für die Beachtung eines verspäteten Rechtsmittels ist jedoch dessen sachliche Berechtigung (EvBl 1991/91: EFSlg 58.267, 37.270; 4 Ob 548/95; 1 Ob 2403/96f ua). Daran fehlt es im vorliegenden Fall schon aus folgenden Gründen:Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG bleibt es aber dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auch nach verstrichener Frist auf Vorstellungen und Beschwerden in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, in denen sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt. Voraussetzung für die Beachtung eines verspäteten Rechtsmittels ist jedoch dessen sachliche Berechtigung (EvBl 1991/91: EFSlg 58.267, 37.270; 4 Ob 548/95; 1 Ob 2403/96f ua). Daran fehlt es im vorliegenden Fall schon aus folgenden Gründen:

Nach § 14 Abs 1 AußStrG ist gegen den Beschluß des Rekursgrichtes der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ist gegen den Beschluß des Rekursgrichtes der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Rechtliche Beurteilung

Eine in diesem Sinn erhebliche Rechtsfrage wird vom Rekurswerber in keinem Punkt aufgezeigt.

1. Zur Zurückweisung der Vorstellung:

Das Erstgericht war nach § 9 Abs 3 AußStrG grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Vorstellung selbst zu erledigen und ihr Folge zu geben; es hat hier den Weg gewählt, die Vorstellung zurückzuweisen. Gegen einen solchen Beschluß (im Gesetz "Bescheid" genannt) kann aber die Partei ohnehin nach § 9 Abs 4 AußStrG den Rekurs an die zweite Instanz ergreifen. Dies hat der Einschreiter auch getan. Das Rekursgericht hat zwar die Zurückweisung der Vorstellung durch das Erstgericht bestätigt, sich jedoch in der Folge mit den Rekursausführungen - und damit auch mit den in der Vorstellung enthalten gewesenen Ausführungen - sachlich beschäftigt. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG ist insoweit nicht ersichtlich.Das Erstgericht war nach Paragraph 9, Absatz 3, AußStrG grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Vorstellung selbst zu erledigen und ihr Folge zu geben; es hat hier den Weg gewählt, die Vorstellung zurückzuweisen. Gegen einen solchen Beschluß (im Gesetz "Bescheid" genannt) kann aber die Partei ohnehin nach Paragraph 9, Absatz 4, AußStrG den Rekurs an die zweite Instanz ergreifen. Dies hat der Einschreiter auch getan. Das Rekursgericht hat zwar die Zurückweisung der Vorstellung durch das Erstgericht bestätigt, sich jedoch in der Folge mit den Rekursausführungen - und damit auch mit den in der Vorstellung enthalten gewesenen Ausführungen - sachlich beschäftigt. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ist insoweit nicht ersichtlich.

2. Zum Auftrag, eine Bestätigung bzw Entscheidung der zuständigen amerikanischen Behörde über die Erbberechtigung des Einschreiters vorzulegen:

Dazu hat das Rekursgericht ausgeführt, um dem Einschreiter gemäß seinem Antrag das österreichische Pensionsguthaben der Verstorbenen ausfolgen zu können, bedürfe es des Nachweises, daß er von der zuständigen ausländischen Behörde zur Übernahme des Nachlasses legitimiert sei. Welche Nachweise das Abhandlungsgericht zur Feststellung einer Tatsache für notwendig erachtet, stellt grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG dar. Der Rekurswerber wendet gegen die Begründung der zweiten Instanz nur ein, er habe "vorgebracht", daß der Staat Nevada es ablehne, über ausländischen Nachlaß seiner Verstorbenen zu verfügen, wenn sich kein Nachlaß in Nevada befinde. Auch damit zeigt er keine erhebliche Rechtsfrage, sondern einen Umstand auf, den er mit einer Bestätigung der amerikanischen Behörde im Sinne des erstgerichtlichen Auftrages jederzeit hätte dartun können und auch in der Folge noch dartun kann.Dazu hat das Rekursgericht ausgeführt, um dem Einschreiter gemäß seinem Antrag das österreichische Pensionsguthaben der Verstorbenen ausfolgen zu können, bedürfe es des Nachweises, daß er von der zuständigen ausländischen Behörde zur Übernahme des Nachlasses legitimiert sei. Welche Nachweise das Abhandlungsgericht zur Feststellung einer Tatsache für notwendig erachtet, stellt grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG dar. Der Rekurswerber wendet gegen die Begründung der zweiten Instanz nur ein, er habe "vorgebracht", daß der Staat Nevada es ablehne, über ausländischen Nachlaß seiner Verstorbenen zu verfügen, wenn sich kein Nachlaß in Nevada befinde. Auch damit zeigt er keine erhebliche Rechtsfrage, sondern einen Umstand auf, den er mit einer Bestätigung der amerikanischen Behörde im Sinne des erstgerichtlichen Auftrages jederzeit hätte dartun können und auch in der Folge noch dartun kann.

3. Zur Ankündigung, den Akt dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zu übersenden:

Da das Erstgericht inzwischen im Sinne seiner Ankündigung den Verlassenschaftsakt bereits mit Übersendungsnote vom 2. Juli 1999 (ON 26) an das genannte Finanzamt zur Einsicht übersendet, also sein angekündigtes Vorhaben verwirklicht hat, käme einer Überprüfung der Frage, ob der Rekurs gegen den diesbezüglichen Teil des erstinstanzlichen Beschlusses zulässig war, nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung, aber nicht das Gewicht einer den Einschreiter beschwerenden erheblichen Rechtsfrage zu.

Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG liegen die Voraussetzungen für die Beachtung des verspäteten Rekurses im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG nicht vor; er ist daher als verspätet zurückzuweisen.Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG liegen die Voraussetzungen für die Beachtung des verspäteten Rekurses im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG nicht vor; er ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Anmerkung

E55199 10A02229

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0100OB00222.99S.0907.000

Dokumentnummer

JJT_19990907_OGH0002_0100OB00222_99S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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