TE OGH 1999/9/8 7Ob243/99g

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Veröffentlicht am 08.09.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schenk und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 13. Februar 1998 Verstorbenen Anna A*****, wohnhaft gewesen in *****, infolge Revisionsrekurses der erbserklärten Erbinnen ("Antragsgegner") 1. Elke F*****, 2. Margaretha W*****, und 3. Maria W*****, sämtliche vertreten durch Dr. Alexander Isola, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 20. Juli 1999, GZ 3 R 134/99v-62, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem im Rechtsmittel eingenommenen Standpunkt entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß eine Erbserklärung selbst dann, wenn sie vom Gericht noch nicht angenommen wurde, nicht mehr widerrufen werden kann (§ 806 ABGB; SZ 18/10; NZ 1969, 120; EFSlg 48.529; RIS-Justiz RS0015492; zum Fall einer bereits vom Abhandlungsgericht angenommenen Erbserklärung siehe die zahlreichen Entscheidungsnachweise in RS0008426). Es ist vielmehr genügend, daß sie dem Abhandlungsgericht bereits zur Kenntis gelangt ist (8 Ob 527/78; RZ 1995/71; SZ 67/12; RS0005936). Dem Abhandlungsgericht ist der Gerichtskommissär insoweit gleichgestellt (2 Ob 526/91; SZ 67/12). Die Erbserklärung wird dabei mit der eigenhändigen Unterfertigung des hierüber aufgenommenen Protokolls durch den Erben oder dessen ausgewiesenen Vertreter rechtswirksam (SZ 54/98; RS0005936) - und damit unwiderrruflich (§ 806 ABGB) -, wie dies im vorliegenden Verlassenschaftsverfahren bei der Tagsatzung am 27. 10. 1998 aktenkundig geschehen ist (ON 39). Alle diese Voraussetzungen sind hier erfüllt; die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen wurden vom Rekursgericht beachtet.Entgegen dem im Rechtsmittel eingenommenen Standpunkt entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß eine Erbserklärung selbst dann, wenn sie vom Gericht noch nicht angenommen wurde, nicht mehr widerrufen werden kann (Paragraph 806, ABGB; SZ 18/10; NZ 1969, 120; EFSlg 48.529; RIS-Justiz RS0015492; zum Fall einer bereits vom Abhandlungsgericht angenommenen Erbserklärung siehe die zahlreichen Entscheidungsnachweise in RS0008426). Es ist vielmehr genügend, daß sie dem Abhandlungsgericht bereits zur Kenntis gelangt ist (8 Ob 527/78; RZ 1995/71; SZ 67/12; RS0005936). Dem Abhandlungsgericht ist der Gerichtskommissär insoweit gleichgestellt (2 Ob 526/91; SZ 67/12). Die Erbserklärung wird dabei mit der eigenhändigen Unterfertigung des hierüber aufgenommenen Protokolls durch den Erben oder dessen ausgewiesenen Vertreter rechtswirksam (SZ 54/98; RS0005936) - und damit unwiderrruflich (Paragraph 806, ABGB) -, wie dies im vorliegenden Verlassenschaftsverfahren bei der Tagsatzung am 27. 10. 1998 aktenkundig geschehen ist (ON 39). Alle diese Voraussetzungen sind hier erfüllt; die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen wurden vom Rekursgericht beachtet.

Die von den Rechtsmittelwerberinnen vertretenen (und in den Vordergrund ihrer Argumentation gerückten) wirtschaftlichen Erwägungen (nämlich nicht - offenbar auch kostenmäßig - in den Erbrechtsstreit als weitere Beklagte mit einbezogen zu werden) müssen bei der gegebenen Sach- und Rechtslage unberücksichtigt bleiben. Der vom Gesetzgeber (§ 125 AußStrG) vorgesehenen Rollenverteilung können sie sich nicht durch einen ebenfalls im Gesetz (§ 806 ABGB) ausdrücklich verpönten Erklärungswiderruf entziehen. Daß ihre Erbserklärungen wegen eines Willensmangels oder fehlender Geschäftsfähigkeit anfechtbar seien (7 Ob 2398/96i mwN), behaupten die Rechtsmittelwerberinnen selbst nicht. Auch eine Konstellation dahingehend, daß eine Zurückweisung ihrer Erbserklärungen allenfalls dadurch in Betracht käme, daß von vorneherein zweifelsfrei feststeht, daß dem Bewerber auf keinen Fall eingeantwortet werden kann, so etwa wenn ein Erbrecht des Bewerbers zweifelsfrei nicht besteht, der behauptete Erbrechtstitel fehlt oder aufgrund der Aktenlage niemals zur Einantwortung führen kann, oder der Erklärende aus anderen Gründen nach der Sach- und Rechtslage mit Sicherheit nicht als Erbe in Betracht kommt (4 Ob 58/99d mwN zu jeder dieser Fallgestaltungen), liegt nicht vor und wird nicht einmal behauptet.Die von den Rechtsmittelwerberinnen vertretenen (und in den Vordergrund ihrer Argumentation gerückten) wirtschaftlichen Erwägungen (nämlich nicht - offenbar auch kostenmäßig - in den Erbrechtsstreit als weitere Beklagte mit einbezogen zu werden) müssen bei der gegebenen Sach- und Rechtslage unberücksichtigt bleiben. Der vom Gesetzgeber (Paragraph 125, AußStrG) vorgesehenen Rollenverteilung können sie sich nicht durch einen ebenfalls im Gesetz (Paragraph 806, ABGB) ausdrücklich verpönten Erklärungswiderruf entziehen. Daß ihre Erbserklärungen wegen eines Willensmangels oder fehlender Geschäftsfähigkeit anfechtbar seien (7 Ob 2398/96i mwN), behaupten die Rechtsmittelwerberinnen selbst nicht. Auch eine Konstellation dahingehend, daß eine Zurückweisung ihrer Erbserklärungen allenfalls dadurch in Betracht käme, daß von vorneherein zweifelsfrei feststeht, daß dem Bewerber auf keinen Fall eingeantwortet werden kann, so etwa wenn ein Erbrecht des Bewerbers zweifelsfrei nicht besteht, der behauptete Erbrechtstitel fehlt oder aufgrund der Aktenlage niemals zur Einantwortung führen kann, oder der Erklärende aus anderen Gründen nach der Sach- und Rechtslage mit Sicherheit nicht als Erbe in Betracht kommt (4 Ob 58/99d mwN zu jeder dieser Fallgestaltungen), liegt nicht vor und wird nicht einmal behauptet.

Das Rechtsmittel war daher mangels Relevierung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.Das Rechtsmittel war daher mangels Relevierung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.

Anmerkung

E55234 07A02439

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00243.99G.0908.000

Dokumentnummer

JJT_19990908_OGH0002_0070OB00243_99G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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